Pat-Ente
*** KT-HERO ***
Wenn ich mich mit den Ausführungen im Skript zur Schadensersatzpflicht auseinander setze, so gibt es ein paar Stellen, an denen ich nicht ganz klar sehe:
- In den Ausführungen bzw. Beispielen wird immer als erstes geprüft, ob eine Handlung (Tun oder Unterlassen) vorlag (z.B. S. 38, III.1.a) "Es muss eine Handlung ... vorliegen..."). Diese Voraussetzung geht nun nicht direkt aus § 823 hervor. Abgesehen davon ist es ja auch klar, dass ohne ein Tun oder Nicht-Tun ohnehin gar nichts geschieht. Wichtig ist m.E. doch eher die Ursächlichkeit des Tuns oder Unterlassens für die Rechtsverletzung.
- Dann ist die Rede von der allgemeinen "Verkehrssicherungspflicht" (VII, S. 54), wonach jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dritter zu schaffen hat. Ich sehe hier nicht ganz die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit; schließlich handele ich doch auch fahrlässig (d.h. unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt), wenn ich eine Gefahrenquelle schaffe und nicht sichere. Da scheint mir diese Verkehrssicherungspflicht doch gewissermaßen ein juristisches Hendiadioin zu sein.