Einsendeaufgabe Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wenn ich mich mit den Ausführungen im Skript zur Schadensersatzpflicht auseinander setze, so gibt es ein paar Stellen, an denen ich nicht ganz klar sehe:

  • In den Ausführungen bzw. Beispielen wird immer als erstes geprüft, ob eine Handlung (Tun oder Unterlassen) vorlag (z.B. S. 38, III.1.a) "Es muss eine Handlung ... vorliegen..."). Diese Voraussetzung geht nun nicht direkt aus § 823 hervor. Abgesehen davon ist es ja auch klar, dass ohne ein Tun oder Nicht-Tun ohnehin gar nichts geschieht. Wichtig ist m.E. doch eher die Ursächlichkeit des Tuns oder Unterlassens für die Rechtsverletzung.
  • Dann ist die Rede von der allgemeinen "Verkehrssicherungspflicht" (VII, S. 54), wonach jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dritter zu schaffen hat. Ich sehe hier nicht ganz die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit; schließlich handele ich doch auch fahrlässig (d.h. unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt), wenn ich eine Gefahrenquelle schaffe und nicht sichere. Da scheint mir diese Verkehrssicherungspflicht doch gewissermaßen ein juristisches Hendiadioin zu sein.
Nehmen wir z.B. mal an, ich arbeite auf einer ordnungsgemäß abgesicherten Baustelle, fange aber - nicht ganz bei der Sache - außerhalb der Absperrung an zu graben, so dass sich ein Passant in meiner Grube den Knöchel verstaucht. War es nun fahrlässig, an der falschen Stelle zu graben, oder habe ich die Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil ich die Grube nicht abgesichert habe, oder beides? Daraus ergibt sich direkt die Frage, ob dabei ein Tun vorlag (graben) oder ein Unterlassen (der Absicherung)?
 
P

Pat-Man

Guest
Ja, Pat-Ente, Du stellst Dir die Frage, die sich meines Wissens einige andere auch schon gestellt haben, inklusive mir.

Ich kann Dir also auch keine sichere Antwort darauf geben.

Für mich persönlich wäre das Graben an einer nicht abgesperrten Stelle eher eine Fahrlässigkeit (derjenige hat eben nicht richtig aufgepasst) aber weshalb ist dann das Beispiel mit dem Bauarbeiter und der Verkehrssicherungspflicht im Skript?
 
P

Pat-Man

Guest
Aber ich denke Du hast Recht mit dem Gedanken, dass Fahrlässigkeit und Verkehrssicherungspflicht zusammenhängen.

In diesem Fall würde ich als von einem Unterlassen der Verkehrssicherungspflicht sprechen, denn durch das Graben eines Lochs fällt nicht unbedingt einer rein, nur wenn ich das Loch nicht absperre.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Das Beispiel im Skript geht ja davon aus, dass die Bauarbeiten an der richtigen Stelle durchgeführt wurden - also eigentlich keine Fahrlässigkeit vorlag, weil der Bauunternehmer an sich völlig korrekt, verkehrsüblich und auftragsgemäß gearbeitet hat. Er hat nur die sich aus seiner an sich nicht zu beanstandenden Tätigkeit ergebende Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet.

Anders ist es in meinem Beispiel, wo die Tätigkeit an sich schon nicht korrekt ist.
Man könnte ja noch weitergehen: Ist jemand, der unberechtigt, aus Versehen oder als "Kollateralschaden" einer anderen Tätigkeit den Bürgersteig aufstemmt, aber die (widerrechtlich eingerichtete) Baustelle ordnungsgemäß absichert, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dort ein Dritter einen Schaden erleidet? Er hat zwar möglicherweise fahrlässig gehandelt, ist aber seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ...
 
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823

Guest
Also- die Voraussetzungen des 823 I:
  • Handlung - und zwar eine bewusste, durch den Willen gesteuerte Tätigkeit bzw. das Unterlassen einer solchen Tätigkeit. Deswegen ist dies auch eine Voraussetzung des 823 I, die i.d.R. nur dann tiefergehend geprüft werden muss, wenn zweifelhaft ist, ob die Tätigkeit, die evtl. zu eienr Rechtsgutverletzung führte, willentlich und bewusst ausgeführt wurde. Kann man i.d.R. also einfach "kurz abhaken".
  • Rechtsgutverletzung
  • Kausalität 1 für 2.
  • Widerrechtlichkeit der Handlung. Ist in der Regel indiziert durch die Rechtsgutverletzung
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit iSd 276 II
  • Schaden
  • Kausalität 2 für 6.
Die mehrfach von meinen Vorrednern erwähnte Gefährdungshaftung bildet eine Anspruchsgrundlage, die vom 823 unabhängig ist und neben den 823 treten kann. So besteht z.B. die Gefährdungshaftung eines KFZ-Führers (§ 7 StVG) oder die von Betreibern von Atomkraftwerken etc.. Sie ist - und das ist der entscheidende Unterschied zu 823 - verschuldensunabhängig!

Unabhängig von der möglichen Gefährdungshaftung ist die Fahrlässigkeit zu prüfen, indem auf die verkehrsüblcieh Sorgfalt abgestellt wird. Hierzu muss aber dann das Verschulden treten, damit der 823 als Anspruchsgrundlage dienen kann.

Zum Beispiel, in dem ein Bauarbeiter ausserhalb der Baustelle gräbt: Fahrlässigkeit (+), wenn das Loch nicht abgesichert wurde. Fahrlässigkeit (-), wenn das Loch abgesichert wurde. Ob es da was zu suchen hatte, und ob gegen den Arbeiter vielleicht Ansprüche geltend gemacht werden können von denen, auf deren Grund der gebuddelt hat, tut jedenfalls nichts zur Sache beim Anspruch desjenigen, der in das Loch gefallen ist, gegen den Arbeiter.

So, etzt muss ich erstmal wieder Patente schreiben. Später vielleicht mehr.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
823 schrieb:
...
1. Handlung - und zwar eine bewusste, durch den Willen gesteuerte Tätigkeit bzw. das Unterlassen einer solchen Tätigkeit.
...
Willentlich und bewusst, das macht natürlich Sinn! Obwohl im 823 selbst von Handlung keine Rede ist, sondern nur von Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Jetzt kann man sicher diskutieren, ob Verschulden in jedem Fall eine Handlung voraussetzt ...

Was Du zum Thema "Gefährdungshaftung" ausführst, leuchtet ebenfalls ein, trifft aber nicht ganz den Kern meiner Frage.

Im Beispiel von S. 55 ff im Skript wird nämlich § 823 (1) als Anspruchsgundlage genommen, die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht umfassen ca. 3/4 Seite, die zur Fahrlässigkeit nur 4 Zeilen. Auch im Palandt wird die Verkehrssicherungspflicht als nebengeordnet zum Verschulden angeführt und nicht als Teil davon, wie ich es zunächst für sinnvoll halten würde. Es wird sozusagen eine weitere Prüfungsebene eingezogen, indem zunächst auf die Verkehrssicherungspflicht abgestellt wird und danach erst auf Kausalität und schließlich auf Verschulden geprüft wird, wo in meinen Augen Kausalität und Verschulden ausreichen würden. Offensichtlich reicht eben das Tun des Bauarbeiters (Straße aufreißen) noch nicht aus, sondern es muss ein Unterlassen (keine Absicherung) hinzutreten (und dann natürlich noch Kausalität und Verschulden), um die Tatbestandsmerkmale des § 823 zu erfüllen.

Das ist mir inzwischen insofern klar, als das Aufreissen der Strasse an sich noch nicht widerrechtlich ist, wenn er damit beauftragt war - denn dann gibt es ja einen Rechtfertigungsgrund für die Handlung und 823 ist nicht mehr anwendbar. Was aber, wenn er ohne Rechtfertigungsgrund buddelt? dann muss man doch eigentlich den Umweg über die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr gehen, weil schon das Tun widerrechtlich ist und Verschulden auch vorliegt.
 
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823

Guest
Widerrechtlich muss die Handlung (und das kann auch ein unterlassen sein) sein, die für die Rechtsgutverletzung kausal ist! Dass das Buddeln auch aus anderen Gründen widerrechtlich sein kann (indem es z.B. die Eigentumsrechte an einem Grundstück verletzt), fürht nicht zu Widerrechtlichkeit i.S.d. 823- denn durch das Buddeln des Loches alleine muss noch niemand zwangsläufig hineinfallen. Wenn aber einern reinfällt, ist die Verletzung der Verkehrrsicherungspflicht (sic! nicht etwa die "Gefährdungshaftung") die Handlung, die begangen wurde. D.h. die Verkehrssicherungspflicht ist eine Pflicht zum Handlen (hier: Absicherung des Lochs), die zusätzlich vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden muss, damit der 823 anwendbar ist.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
823 schrieb:
Widerrechtlich muss die Handlung (und das kann auch ein unterlassen sein) sein, die für die Rechtsgutverletzung kausal ist!
Genau! Kausal heisst doch, dass die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Wenn ich das Loch wegdenke, entfällt auch der Hineinfall. Somit ist das graben des Loches kausal für den Unfall, und zwar auch adäquat, weil es nicht unwahrscheinlich und fernliegend ist, dass durch ein Loch auf einem Bürgersteig jemand zu Fall kommt.

Das graben des Lochs ist aber dann nicht widerrechtlich, wenn ich dazu beauftragt wurde, es mein Grundstück ist o.Ä., d.h. wenn Rechtfertigungsgünde vorhanden sind. Also wäre §823 (1) hier nicht anwendbar, wenn es nicht die Verkehrssicherungspflicht gäbe. Es ist dann eben nicht das schon das Tun, sondern erst das Unterlassen widerrechtlich, so dass 823 (1) auf letzteres angewandt werden kann.

Wenn nun aber das Tun, sprich das graben des Loches schon widerrechtlich ist (weil, wie 823 weiter oben geschrieben hat, die Widerrechtlichkeit der Handlung in der Regel durch die Rechtsgutverletzung - also den dadurch verursachten Unfall - indiziert wird und es keine Rechtfertigungsgründe gibt), dann kann ich §823 (1) anwenden, ohne noch die Verkehrssicherungspflicht heranzuziehen. Vielleicht ist es sinnvoll, das zusätzlich zu machen, oder es gibt Gründe, warum sie trotzdem herangezogen werden muss - darauf bezog sich meine ursprüngliche Frage.
 
P

Patman

Guest
Das Graben des Loches ist, meiner Meinung nach, nur dann adäquat kausal für eine Verletzung, die z.b. durch Hineinfallen oder Hineinsteigen in das Loch entstanden ist, wenn unterlassen wird, das Loch ordnungsgemäß zu sichern!

Also ist das Absperren des Loches eine Handlung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass niemand mehr in das Loch hineinsteigen würde, womit diese Handlung adäqut kausal wäre.
 
K

Kand.

Guest
Also ist das Absperren des Loches eine Handlung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass niemand mehr in das Loch hineinsteigen würde, womit diese Handlung adäqut kausal wäre.
Es lebe die doppelte und dreifache Verneinung !!!
 
P

Patman

Guest
Naja, nur so ist es korrekt und im Einklang mit dem Skript.

Außerdem ist es besonders schwer nachzuvollziehen ;)
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
PatMan schrieb:
Das Graben des Loches ist, meiner Meinung nach, nur dann adäquat kausal für eine Verletzung, die z.b. durch Hineinfallen oder Hineinsteigen in das Loch entstanden ist, wenn unterlassen wird, das Loch ordnungsgemäß zu sichern!
Also ist das Absperren des Loches eine Handlung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass niemand mehr in das Loch hineinsteigen würde, womit diese Handlung adäqut kausal wäre.
Den Satzbau wollen wir für diesmal nicht ohne Unterlassung einer Beanstandung dahingestellt sein lassen ...

Es ist doch durchaus möglich, dass zwei Handlungen adäquat kausal für ein Ereignis sind. Hier kann ich weder das Graben des Lochs hinwegdenken noch das Absichern der Gefahrenstelle hinzudenken, ohne dass der Erfolg ausfiele.

Im Gegensatz zu dem, was Du sagst, ist allerdings das Graben des Lochs auf jeden Fall adäquat kausal, auch ohne Unterlassen der Absperrung.
Dagegen ist das Unterlassen der Absperrung nur dann adäquat kausal, wenn das Graben des Loches stattgefunden hat.
Ohne Loch gibt es nie einen Unfall; ohne Absperrung kann es nur dann einen Unfall geben, wenn das Loch vorhanden ist!

Aber ich sehe ein, dass sicherheitshalber stets die Verkehrssicherungspflicht mit herangezogen werden sollte, auch wenn sie mir in dem konstruierten Beispiel an sich überflüssig erscheint. Verkehrt scheint sie zumindest nie zu sein ...
 
P

Patman

Guest
Im Gegensatz zu dem, was Du sagst, ist allerdings das Graben des Lochs auf jeden Fall adäquat kausal, auch ohne Unterlassen der Absperrung.
Dagegen ist das Unterlassen der Absperrung nur dann adäquat kausal, wenn das Graben des Loches stattgefunden hat.
Ohne Loch gibt es nie einen Unfall; ohne Absperrung kann es nur dann einen Unfall geben, wenn das Loch vorhanden ist!

Aber ich sehe ein, dass sicherheitshalber stets die Verkehrssicherungspflicht mit herangezogen werden sollte, auch wenn sie mir in dem konstruierten Beispiel an sich überflüssig erscheint. Verkehrt scheint sie zumindest nie zu sein ...
Scheinbar hast Du es noch nicht verstanden.

Nur das Unterlassen des Absperrens ist adäquat kausal für den Unfall. Wieso?

Gräbt jemand an einer Stelle ein Loch MUSS er das Loch ordnungsgemäß absichern, es ist seine Pflicht (deswegen auch der Begriff VerkehrssicherungsPFLICHT). Jeder der eine Gefahrenquelle schafft MUSS diese ordnungsgemäß absichern. Deswegen ist das Grabens des Loches mit nachfolgender ordnungsgemäßer Sicherung nicht adäquat kausal für den Unfall.

Unterlässt er das Absperren, kommt er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach, womit jemand in das Loch hineinfallen kann, sich verletzen kann und Schadensersatzansprüche stellen kann.

Gräbt jemand einfach nur ein Loch sollte sich dort niemand verletzen, denn es MUSS ja ordnungsgemäß gesichtert sein. Erst das Unterlassen des Sicherns führt zu einer Kausalität.

Ich gebe Dir Recht, dass man streiten kann, ob ein Vergessen des Absicherns nicht ohnehine schon fahrlässig ist. Aber es gibt ja die Verkehrssicherungspflicht also ein sehr viel stärkeres Argument.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ja, PatMan, vielleicht bin ich bei dieser Sache etwas begriffsstutzig, aber vielleicht auch ein wenig mit Absicht, um die Systematik zu hinterfragen. Dazu neigt man schon mal als Frischling in der Materie ;-)

Im Skript heisst es (S.54), die Praxis habe gezeigt, dass das im BGB niedergelegte System der unerlaubten Handlungen nicht für jeden Fall den angestrebten Schutz gewährleisten kann. Deshalb habe die Rechtsprechung zusätzliche Normen, wie eben die Verkehrssicherungspflicht, entwickelt.

Plakativ ausgedrückt: Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Krücke, die ich anwenden kann, wenn ich mit dem Gesetz allein nicht ans Ziel komme.

Geeignetes Beispiel ist, wie bereits angeführt, der Bauunternehmer, der beauftragt ist, ein Loch zu graben. Streng nach § 823 ist er nicht ersatzpflichtig, wenn jemand hineinfällt. Warum? Es fehlt die Widerrechtlichkeit, denn er hat Rechtfertigungsgründe. Also braucht man die Verkehrssicherungspflicht, sonst könnte man bei rechtmäßigen Baustellen nie jemand haftbar machen.

Wird allerdings ein Loch gegraben (meinetwegen vorsätzlich als Fallgrube, um die Schuldhaftigkeit sicherzustellen), es fällt jemand hinein und es gibt keine Rechtfertigungsgründe, sind alle Voraussetzungen des §823 erfüllt. Die Schadensersatzpflicht tritt ohnehin ein, ohne dass ich die Krücke der Verkehrssicherungspflicht heranziehen muss.

Mal ein umgekehrtes, zugegebenermaßen extrem überzeichnetes Beispiel: Jemand hinterlegt eine Bombe am Hauptbahnhof und schafft damit eine Gefahrenquelle. Nun sperrt er das Terrain weitläufig ab, informiert die Behörden und warnt die Reisenden und Passanten per Megafon. Er hat also alles in seiner Macht stehende getan, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Wenn nun jemand die Absperrung und Warnungen missachtet (beispielsweise das Entschärfungskommando) und verletzt wird, ist der Verursacher nach Deiner Argumentation für den so entstandenen Schaden (zumindest zunächst) nicht haftbar zu machen (für die Gebäude- und sonstigen Schäden durch die Explosion möglicherweise schon, aber das ist ein anderes Thema).

Ja, jetzt wird's sophistisch ...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Mal ein umgekehrtes, zugegebenermaßen extrem überzeichnetes Beispiel: Jemand hinterlegt eine Bombe am Hauptbahnhof und schafft damit eine Gefahrenquelle. Nun sperrt er das Terrain weitläufig ab, informiert die Behörden und warnt die Reisenden und Passanten per Megafon. Er hat also alles in seiner Macht stehende getan, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Wenn nun jemand die Absperrung und Warnungen missachtet (beispielsweise das Entschärfungskommando) und verletzt wird, ist der Verursacher nach Deiner Argumentation für den so entstandenen Schaden (zumindest zunächst) nicht haftbar zu machen (für die Gebäude- und sonstigen Schäden durch die Explosion möglicherweise schon, aber das ist ein anderes Thema).
Doch, er haftet, denn er hat vorsätzlich gehandelt!!

Später antworte ich ausführlicher, diese Fristen.....
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Grundsätzlich ist doch für die Anwendung des § 832 Abs.1 (um den es mir hier ja ging) nur Verschulden vorausgesetzt; ob es sich dabei um Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, ist egal.

Aber natürlich hast Du insofern recht, als hier sicherlich § 823 Abs. 2 eingreift - es sollte nicht schwer sein, ein entsprechendes Schutzgesetz zu finden, das Bombenlegerei verbietet.

Das Beispiel war wohl doch zu sehr an den Haaren herbei gezogen ...
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Hi zusammen,

ich habe nun die Musterlösung zur 3. Einsendeaufgabe erhalten. Da wurde tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht nicht - nicht einmal hilfsweise - herangezogen, sondern das Aufreissen der Straße wurde als adäquat ursächlich für den Unfall betrachtet.

Das stützt ja durchaus meine oben aufgestellte These, dass man die Verkehrssicherungspflicht nicht braucht, wenn es keine Rechtfertigungsgründe gibt, also kein Zweifel an der Rechtswidrigkeit besteht (auch wenn natürlich eine Musterlösung aus Hagen, wie man hin und wieder hört, keine Garantie für absolute Korrektheit bietet).
 
E

Ede

Guest
Pat-Ente schrieb:
Hi zusammen,

ich habe nun die Musterlösung zur 3. Einsendeaufgabe erhalten. Da wurde tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht nicht - nicht einmal hilfsweise - herangezogen, sondern das Aufreissen der Straße wurde als adäquat ursächlich für den Unfall betrachtet.

Das stützt ja durchaus meine oben aufgestellte These, dass man die Verkehrssicherungspflicht nicht braucht, wenn es keine Rechtfertigungsgründe gibt, also kein Zweifel an der Rechtswidrigkeit besteht (auch wenn natürlich eine Musterlösung aus Hagen, wie man hin und wieder hört, keine Garantie für absolute Korrektheit bietet).
Siehste, wer andern eine Grube gräbt, fällt meistens selbst hinein.
 
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