Rechtsgrundlage für 'Hilfsantrag darf nicht breiter sein als Hauptantrag'

patent_pharma

Schreiber
Hallo Forum,

ich bin auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage, die aussagt, dass ein Hilfsantrag nicht breiter sein darf als ein Hauptantrag bzw. ein vorangehender Hilfsantrag.
Entscheidungen dazu nehme ich auch gerne :)

Vielen Dank für nützliche Hinweise

patent_pharma
 

PhD

SILBER - Mitglied
Würde mich wundern, wenn es solch eine Rechtsgrundlage gäbe...lasse mich da aber gern eines Besseren belehren.

Ich frage mich nur, warum das sinnvoll sein könnte - wenn der Hauptantrag nicht gewährbar ist (wegen mangelnder Neuheit oder erf. Tätigkeit) sollte das wohl ebenso auf den Hilfsantrag zutreffen.

Einzige Ausnahme möglicherweise bei Verstoß gegen 123(2) im Hauptantrag, dann wäre aber der Hilfsantrag mögicherweise wegen 123(3) nicht gewährbar (aber trotzdem imho formal zulässig).
 

Groucho

*** KT-HERO ***
PhD schrieb:
Einzige Ausnahme möglicherweise bei Verstoß gegen 123(2) im Hauptantrag, dann wäre aber der Hilfsantrag mögicherweise wegen 123(3) nicht gewährbar (aber trotzdem imho formal zulässig).
Ein Beispiel wäre ein Merkmal, das ich im Hauptantrag zur Abgrenzung gegen den Stand der Technik in Anspruch 1 aufnehme, von dem aber nicht ganz klar ist, ob es Art. 123(2) erfüllt.

Dann sollte dieses Merkmal im Hilfsantrag sinnvollerweise nicht auftauchen, da dieser bei Nichterfolg des Hauptantrags wegen 123(2) sonst gleich mit fällt. -> Hilfsantrag wird typischerweise breiter sein als der Hauptantrag.
 

PhD

SILBER - Mitglied
Groucho schrieb:
PhD schrieb:
Einzige Ausnahme möglicherweise bei Verstoß gegen 123(2) im Hauptantrag, dann wäre aber der Hilfsantrag mögicherweise wegen 123(3) nicht gewährbar (aber trotzdem imho formal zulässig).
Ein Beispiel wäre ein Merkmal, das ich im Hauptantrag zur Abgrenzung gegen den Stand der Technik in Anspruch 1 aufnehme, von dem aber nicht ganz klar ist, ob es Art. 123(2) erfüllt.

Dann sollte dieses Merkmal im Hilfsantrag sinnvollerweise nicht auftauchen, da dieser bei Nichterfolg des Hauptantrags wegen 123(2) sonst gleich mit fällt. -> Hilfsantrag wird typischerweise breiter sein als der Hauptantrag.
Ja, diese Situation hatte ich auch im Kopf - wobei dann natürlich beim Hilfsantrag keine Abgrenzung ggü dem SdT mehr da ist. Der Hilfsantrag müsste dann also entweder enger oder aliud sein...
 

patent_pharma

Schreiber
Ich hatte an folgendes Scenario gedacht:

Man befindet sich in einem Einspruch.

Die Gegenseite (Patentinhaberin) beantragt als Hauptantrag einen geänderten Anspruchssatz und als ersten Hilfsantrag die Aufrechterhaltung des Patents in seiner erteilten Fassung.

Mir stellt sich die Frage, ob nicht der Hilfsantrag gar nicht zulässig ist, weil er ja breiter (keine Einschränkung) als der Hauptantrag ist.

Wenn der Hauptantrag fallen würde, wäre im Grunde ja schon über den Hilfsantrag mitentschieden, da dieser ja breiter ist.

Es könnte jegliche weitere Diskussion über diesen Hilfsantrag vermieden werden, wenn es irgendwo stehen würde, dass der Hilfsantrag nicht breiter sein darf.
 

rettich

BRONZE - Mitglied
Für den Hilfsantrag im Einspruchsverfahren ist Art. 123 (3) EPÜ einschlägig. (Nach dem PatG wäre eine solche Erwiterung gemäß § 22 (1) 2. Alternative ein Nichtigkeitsgrund.)

Der Schutzbereich des erteilten Patents darf nicht nachträglich (z.B. im Einspruchsverfahren) erweitert werden.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
rettich schrieb:
Für den Hilfsantrag im Einspruchsverfahren ist Art. 123 (3) EPÜ einschlägig. [...]
Der Schutzbereich des erteilten Patents darf nicht nachträglich (z.B. im Einspruchsverfahren) erweitert werden.
Nein, denn der Maßstab für 123(3) ist der Schutzbereich des erteilten Patents, nicht der des Hauptantrags. Der Hilfsantrag darf also durchaus breiter sein als der Hauptantrag, die Benennung der Anträge gibt nur vor, in welcher Reihenfolge der Patentinhaber seine Anträge geprüft haben will.

Oben genanntes Scenario kann durchaus sinnvoll sein:
Angenommen der erteilte Anspruch 1 kann im Einspruch gegenüber dem SdT durchaus als patentfähig verteidigt werden, es gibt aber ein abgrenzendes Merkmal C, das den Patentinhaber nicht stört und das die Erfindung eindeutig gegen den SdT abgrenzt, dessen Offenbarung in den Unterlagen aber zweifelhaft ist. Ein weiteres, aber deutlich engeres Merkmal D ist eindeutig offenbart und genügt ebenfalls zur Abgrenzung.

Dann könnte man beantragen:

Hauptantrag: A1 + C
1. Hilfsantrag: A1 wie erteilt
2. Hilfsantrag: A1 + D

der 1. HA ist dann breiter als der Hauptantrag, der 2. HA ein Aliud. Nur wenn Merkmal C als nicht offbart und der erteilte Anspruch als nicht patentfähig angesehen wird, kommt das engere Merkmal D zur Anwendung.
 

Aktenwaelzer

SILBER - Mitglied
Wenn einer der Anträge die Zurückweisung des Einspruchs nach Art. 101(1), zweiter Satz ist, dann wird normalerweise verlangt, dass dies der Hauptantrag ist. Man kann den Antrag dann entweder zurückziehen (dann ist er weg, ohne Entscheidung) oder aufrechterhalten (dann wird darüber als erstes entschieden). Wenn alle Anträge die Aufrechterhaltung in geänderter Form unter Art. 101(3)(a) betreffen, ist die Sache möglicherweise weniger eindeutig, obwohl auch hier die Ansprüche nach abnehmendem Schutzumfang geordnet sein sollten. Manchmal ist der Schutzumfang aber natürlich gar nicht so einfach zu bewerten (sonst gäbe es schliesslich nie Probleme mit Art.123(3)).

Eine "Rechtsgrundlage" für die Reihenfolge der Anträge kann man in der Rechtsauskunft L15/05 des EPA finden (Amtsblatt 2005, Ausgabe 6, Seite 357), siehe dort insbesondere Punkte 2.3, 1.3 und 1.4.
 
Hallo Forum,

ich bin auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage, die aussagt, dass ein Hilfsantrag nicht breiter sein darf als ein Hauptantrag bzw. ein vorangehender Hilfsantrag.
Entscheidungen dazu nehme ich auch gerne :)

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patent_pharma
Ergibt sich aus analoger Auslegung von §254 ZPO iVm §242(1) BGB
 
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