EPÜ R. 7a/7b Gebührenermäßigung für Kleinstunternehmen auch für Zuschlagsgebühr JG?

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Hallo,

kann jemand SICHER, d.h. idealerweise aus eigener Erfahrung, bestätigen, ob sich die Gebührenermäßigung um 30% auch auf die Zuschlagsgebühr zur Jahresgebühr bezieht? Die Zuschlagsgebühr ist in den Veröffentlichungen des EPA zur Gebührenermäßigung leider nicht explizit aufgeführt.
 

pak

*** KT-HERO ***
Ich kann es zwar nicht aus eigener Erfahrung bestätigen, aber meines Wissens handelt es sich bei den vom EPA veröffentlichten Gebühren, auf die die Gebührenermäßigung anwendbar ist, um eine abschließende Liste.

Gruß

pak
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Das würde ich normalerweise genauso sehen. In ABl. EPA 2024, A8 ist die Zuschlagsgebühr nicht explizit angeführt und daher würde ich diese normalerweise ohne Abschlag zahlen.
In der Zentralen Gebührenzahlung wird die Zuschlagsgebühr unter fällige Gebühren aber auch mit 30% Abschlag voreingestellt angezeigt? Und nun...?
Auf eine entsprechende um Klärung bittende Eingabe hat es das Amt natürlich nicht nötig zu reagieren.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Vorab: ich weiß es auch nicht sicher! Ich kann hier auch nur mitmutmaßen.

Ich verstehe Art. 2, Abschnitt 5. GebO so, dass die Zuschlagsgebühr nicht als fester Betrag, sondern als 50%-Anteil der jeweils fälligen Jahresgebühr definiert ist. Wenn nun für die Jahresgebühr eine Gebührenermäßigung möglich ist, wäre der Verspätungsaufschlag i.H.v. 50% auf den ermäßigten Gebührenbetrag anzuwenden. Das würde sich dann damit decken:
In der Zentralen Gebührenzahlung wird die Zuschlagsgebühr unter fällige Gebühren aber auch mit 30% Abschlag voreingestellt angezeigt?
Denn eigentlich berechnet die Zentrale Gebührenzahlung die fälligen Gebühren recht zuverlässig.
 
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