EPÜ R. 7a (3) EPÜ: Gebührenermäßigung für Kleinsteinheiten

der_markus

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen;

ich stehe gerade auf dem Schlauch. Ich befasse mich mit der Gebührenermäßigung für Kleinsteinheiten gem. R. 7a (3) EPÜ.

Hierfür gibt es ja in R. 7a (4) EPÜ eine "Obergrenze", nach der die Ermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung eingereicht hat. In der englischen Fassung lautet die entsprechende Stelle "...where the same person has filed five or more European patent applications..."
Ich verstehe diese Textstellen so, dass für maximal vier Anmeldungen innerhalb von 5 Jahren die Gebührenermäßigung gewährt wird, für eine fünfte oder weitere Anmeldungen dann jedoch nicht mehr.

Dieses Verständnis deckt sich auch mit der Erläuterung im "Leitfaden zum europäischen Patent", wo geschrieben steht: "...innerhalb der letzten fünf Jahre weniger als fünf Patentanmeldungen eingereicht haben...". Das bedeutet auch "maximal vier".

Nun gibt es im Amtsblatt in der Mitteilung ABl. EPA 2024, A8, in dem diese neue Gebührenermäßigung ausführlich erläutert ist, unten unter "Anlage 1" Rechenbeispiele. Aus den Beispielen 1 und 1b geht hervor, dass doch maximal fünf Anmeldungen in den Genuss der Gebührenermäßigung kommen und erst die sechste Anmeldung nicht mehr.

Könnte mir jemand helfen dieses Widerspruch aufzulösen? Sind die Beispiele schlicht und einfach falsch?

Vielen Dank. Grüße.
 
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PatFragen

*** KT-HERO ***
Immer genau lesen ;-).
Im EPÜ steht, wie du ja selber geschrieben hast "...fünf oder mehr..." "vor dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung ... eingereicht hat" ;-). D.h. es sind fünf vor der jetzt eingereichten, die ermäßigt sind und die sechste nicht mehr ;-).
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Achso; die Formulierung betrachtet das Vergangenheitsfenster ohne die aktuell vor der Einreichung stehende betreffende Anmeldung, für die sich die Frage einer Ermäßigung stellt; sprich "hast du bereits fünf, bekommst du keine sechste". Ich hatte das zunächst so verstanden, dass die in Rede stehende Anmeldung mitgezählt wird. Danke für die Klarstellung!

Dann noch eine Anschlussfrage: Wenn ich das richtig verstanden habe, wird die Gebührenermäßigung für eine konkrete Anmeldung und alle Gebühren diese Anmeldung betreffend beantragt. Und so lange sich der "Status des Anmelders" - sprich Kleinunternehmen, Hochschule oder natürliche Person - im Laufe des Verfahrens nicht ändert, bleibt die Gebührenermäßigung für das gesamte Verfahren der jeweiligen Anmeldung erhalten. Solange nur fünf Anmeldungen im Rennen sind alles easy. Was passiert nun bei Einreichung einer "sechsten Anmeldung"? Dass die sechste Anmeldung selbst keine Gebührenermäßigung erhält ist klar, aber fällt durch das Reißen der Obergrenze auch die Gebührenermäßigung für die anderen Anmeldungen weg?
 

Dapf15

BRONZE - Mitglied
Bitte nochmal lesen:
"(1) Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.
...
(4) Die ... Gebührenermäßigung gilt nicht, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor
– dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung oder
– dem Tag des Eintritts der betreffenden Euro-PCT-Anmeldung in die europäische Phase eingereicht hat.

Wieso sollte die Ermäßigung für die früheren Anmeldungen rückwirkend entfallen?
 
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