der_markus
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen;
ich stehe gerade auf dem Schlauch. Ich befasse mich mit der Gebührenermäßigung für Kleinsteinheiten gem. R. 7a (3) EPÜ.
Hierfür gibt es ja in R. 7a (4) EPÜ eine "Obergrenze", nach der die Ermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung eingereicht hat. In der englischen Fassung lautet die entsprechende Stelle "...where the same person has filed five or more European patent applications..."
Ich verstehe diese Textstellen so, dass für maximal vier Anmeldungen innerhalb von 5 Jahren die Gebührenermäßigung gewährt wird, für eine fünfte oder weitere Anmeldungen dann jedoch nicht mehr.
Dieses Verständnis deckt sich auch mit der Erläuterung im "Leitfaden zum europäischen Patent", wo geschrieben steht: "...innerhalb der letzten fünf Jahre weniger als fünf Patentanmeldungen eingereicht haben...". Das bedeutet auch "maximal vier".
Nun gibt es im Amtsblatt in der Mitteilung ABl. EPA 2024, A8, in dem diese neue Gebührenermäßigung ausführlich erläutert ist, unten unter "Anlage 1" Rechenbeispiele. Aus den Beispielen 1 und 1b geht hervor, dass doch maximal fünf Anmeldungen in den Genuss der Gebührenermäßigung kommen und erst die sechste Anmeldung nicht mehr.
Könnte mir jemand helfen dieses Widerspruch aufzulösen? Sind die Beispiele schlicht und einfach falsch?
Vielen Dank. Grüße.
ich stehe gerade auf dem Schlauch. Ich befasse mich mit der Gebührenermäßigung für Kleinsteinheiten gem. R. 7a (3) EPÜ.
Hierfür gibt es ja in R. 7a (4) EPÜ eine "Obergrenze", nach der die Ermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung eingereicht hat. In der englischen Fassung lautet die entsprechende Stelle "...where the same person has filed five or more European patent applications..."
Ich verstehe diese Textstellen so, dass für maximal vier Anmeldungen innerhalb von 5 Jahren die Gebührenermäßigung gewährt wird, für eine fünfte oder weitere Anmeldungen dann jedoch nicht mehr.
Dieses Verständnis deckt sich auch mit der Erläuterung im "Leitfaden zum europäischen Patent", wo geschrieben steht: "...innerhalb der letzten fünf Jahre weniger als fünf Patentanmeldungen eingereicht haben...". Das bedeutet auch "maximal vier".
Nun gibt es im Amtsblatt in der Mitteilung ABl. EPA 2024, A8, in dem diese neue Gebührenermäßigung ausführlich erläutert ist, unten unter "Anlage 1" Rechenbeispiele. Aus den Beispielen 1 und 1b geht hervor, dass doch maximal fünf Anmeldungen in den Genuss der Gebührenermäßigung kommen und erst die sechste Anmeldung nicht mehr.
Könnte mir jemand helfen dieses Widerspruch aufzulösen? Sind die Beispiele schlicht und einfach falsch?
Vielen Dank. Grüße.
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