pak
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
ich habe gerade erstmalig eine Mitteilung nach der neuen Regel 161(1) AO EPÜ auf den Tisch bekommen. In diesem Fall war der vom EPA als Recherchebehörde vorgelegte internationale Recherchebericht positiv.
Da ich der Mitteilung keine "Aufforderung" im Sinne der R.161(1)S.1 entnehmen konnte, die zu der Beseitigung von Mängeln (die ja nicht vorhanden sind) auffordert, gehe ich davon aus, dass R.161(1)S.2 hier nicht relevant ist. Sollte ich also sowohl auf die Stellungnahme als auch auf die Einreichung neuer Anmeldeunterlagen verzichten, so wird die Anmeldung durchgewunken und gilt nicht als zurückgenommen.
Oder?
pak
ich habe gerade erstmalig eine Mitteilung nach der neuen Regel 161(1) AO EPÜ auf den Tisch bekommen. In diesem Fall war der vom EPA als Recherchebehörde vorgelegte internationale Recherchebericht positiv.
Da ich der Mitteilung keine "Aufforderung" im Sinne der R.161(1)S.1 entnehmen konnte, die zu der Beseitigung von Mängeln (die ja nicht vorhanden sind) auffordert, gehe ich davon aus, dass R.161(1)S.2 hier nicht relevant ist. Sollte ich also sowohl auf die Stellungnahme als auch auf die Einreichung neuer Anmeldeunterlagen verzichten, so wird die Anmeldung durchgewunken und gilt nicht als zurückgenommen.
Oder?
pak