M
Matti
Guest
Es gilt immer noch als positiv, bei einer Großkanzlei zu arbeiten bzw. gearbeitet zu haben. Leider wird dabei oft übersehen, dass die Großkanzleien letztlich auch nicht mehr sind als ein Haufen Einzelkämpfer. Jeder arbeitet für seine Akten. Niemand wird auch ernsthaft daran denken, einen Schriftsatz zu zweit zu verfassen. Ein konstruktiver Austausch findet nach meiner Erfahrung jedenfalls nicht innerhalb einer Großkanzlei statt. Vielmehr ist der Austausch mit den Lerngruppenmitgliedern des Amtsjahrs viel effektiver, da man sich besser kennt.
Richtig negativ wird es aber, wenn man eine Großkanzlei verlassen will:
1. Meist hat man ein Wettbewerbsverbot oder eine Mandantenschutzklausel unterschrieben. D.h. für die Mandanten der Kanzlei kann man nicht mehr (so schnell) arbeiten. Das gilt dann meist gleich auch noch indirekt für die künftigen Kollegen: Lässt nämlich ein Großmandant bei mehreren Großkanzleien arbeiten (was inzwischen üblich geworden ist, insb. bei der elektrotechnischen Großindustrie), kann man auch kaum noch bei einer anderen Kanzlei arbeiten, die für denselben Mandanten tätig ist. Die frühere Kanzlei wird dann nämlich behaupten, der wechselnde Anwalt hätte entsprechende Mandate "abgezogen". Ggf. sind Strafzahlungen fällig. Welche aufnehmende Kanzlei hat dazu Lust;.geschweige denn welcher wechselnde Anwalt?
2. Ferner kann man in der Regel auch nicht mehr gegen die früheren Mandanten antreten, da man schnell widerstreitende Interessen vertritt. Man lese nach über das Verbot widerstreitender Interessen, das auch die alten und neuen Kollegen einbezieht (s. § 4 BOPA).
Oftmals benutzen die früheren Kollegen beide Beschränkungen als Mittel des Wettbewerbs, um dem wechselnden Anwalt den Neustart zu erschweren.
Im Ergebnis kann man nicht mehr uneingeschränkt für die früheren Mandanten der früheren Kanzlei und auch nicht mehr gegen diese Mandanten arbeiten.
Je größere die Kanzleien, desto größer die Kollisionsrisiken für den wechselwilligen Anwalt.
Es ist daher anzuraten, die vertragliche Gestaltung mit Großkanzleien genau auch auf diese Punkte zu prüfen. Ansonsten ist man in seiner zukünftigen Entwicklung erheblich eingeschränkt.
Richtig negativ wird es aber, wenn man eine Großkanzlei verlassen will:
1. Meist hat man ein Wettbewerbsverbot oder eine Mandantenschutzklausel unterschrieben. D.h. für die Mandanten der Kanzlei kann man nicht mehr (so schnell) arbeiten. Das gilt dann meist gleich auch noch indirekt für die künftigen Kollegen: Lässt nämlich ein Großmandant bei mehreren Großkanzleien arbeiten (was inzwischen üblich geworden ist, insb. bei der elektrotechnischen Großindustrie), kann man auch kaum noch bei einer anderen Kanzlei arbeiten, die für denselben Mandanten tätig ist. Die frühere Kanzlei wird dann nämlich behaupten, der wechselnde Anwalt hätte entsprechende Mandate "abgezogen". Ggf. sind Strafzahlungen fällig. Welche aufnehmende Kanzlei hat dazu Lust;.geschweige denn welcher wechselnde Anwalt?
2. Ferner kann man in der Regel auch nicht mehr gegen die früheren Mandanten antreten, da man schnell widerstreitende Interessen vertritt. Man lese nach über das Verbot widerstreitender Interessen, das auch die alten und neuen Kollegen einbezieht (s. § 4 BOPA).
Oftmals benutzen die früheren Kollegen beide Beschränkungen als Mittel des Wettbewerbs, um dem wechselnden Anwalt den Neustart zu erschweren.
Im Ergebnis kann man nicht mehr uneingeschränkt für die früheren Mandanten der früheren Kanzlei und auch nicht mehr gegen diese Mandanten arbeiten.
Je größere die Kanzleien, desto größer die Kollisionsrisiken für den wechselwilligen Anwalt.
Es ist daher anzuraten, die vertragliche Gestaltung mit Großkanzleien genau auch auf diese Punkte zu prüfen. Ansonsten ist man in seiner zukünftigen Entwicklung erheblich eingeschränkt.