Problem bei unberechtigter Patentberühmung

Rex

*** KT-HERO ***
Folgender Sachverhalt:

a) Bösewicht wirbt für sein Produkt mit erteiltem Patent.
b) Patentanwalt begehrt Auskunft nach § 146 PatG.
c) Bösewicht gibt Auskunft, dass lediglich Patentanmeldung erfolgt ist.
d) Patentanwalt schickt Bösewicht strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Rechnung wegen unberechtigter Patentberühmung.
e) Bösewicht schickt modifizierte Unterlassungserklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zurück und verweigert Zahlung der Abmahnkosten.
d) Patentanwalt gibt Sache an Rechtsanwalt weiter zur Klage.

Die Frage ist, ob beim Obsiegen auch die Kosten des Patentanwalts erstattet werden, denn es handelt sich ja um einen Wettbewerbsverstoß und um keine Patentstreitsache. Ist es dann überhaupt sinnvoll, die Mitwirkung des Patentanwalts an der Verhandlung anzuzeigen? Möglichweise stellt das Gericht fest, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und der Patentanwalt muss die Robe wieder ausziehen und gehen, was peinlich wäre ;)

In den einschlägigen Kommentaren habe ich zu der Frage Widersprüchliches gefunden. Hat jemand praktische Erfahrungen?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich nehme mal folgendes an:

a. Der Streitwert wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund unberechtigter Patentberühmung sei € 50.000,-. (ist meiner Meinung nach schon hoch gegriffen).

b. Die Sache ist absolut eindeutig und sehr einfach. Der Gegner hat den Verstoß ja indirekt selbst zugegeben. Daher ist mehr als eine 1,3 Gebühr (€ 1.359,80) nicht gerechtfertigt. (auch hier kann man gut argumentieren, dass mehr als eine 1,0 fache Gebühr nicht gerechtfertigt wäre)

c. Der Streitwert des Klageverfahrens wäre also ca. € 1.360,-. Die Verfahrens- und Terminsgebühr (insgesamt glaube ich 2,5-fach) für die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten brächten Dir ca. € 260,-.

Also, erstens meine ich, Du kannst sowieso keine Gebühren "mitnehmen", weil es in der Tat keine "Patentstreitsache" im Sinne des PatG ist, wenn Dein Mandant die Erstattung der durch Deine Beauftragung entstandenen Abmahnkosten einklagt.

Zweitens: Reicht es nicht, wenn Du als Patentanwalt Deine Abmahnkosten durch das Gericht zugesprochen bekommst, was nach ständiger Rechtsprechung wohl zu erwarten ist? Muss es jetzt auch noch eine Verfahrens-/Terminsgebühr bei einem geringen Streitwert sein? Ich finde es fast schon Gebührenschinderei, es überhaupt zu versuchen.

Drittens: In der Zeit, in der Du bei Gericht bist und auf die Verhandlung wartest, hast Du die € 260,- schon wieder drin.

Noch ein Gedanke: Wenn die unberechtigte Patentberühmung eine Wettbewerbssache ist, durftest Du dann als Patentanwalt überhaupt abmahnen? Nicht das die Klage hinten rüber fällt, weil der Richter sagt, Du hättest die Abmahnung an einen RA abgeben müssen ... Ich weiß nicht, wie die Rechtsprechung da ist. Vielleicht droht da auch kein Problem.

Wenn der Mandant allerdings außerdem auf Unterlassung klagt, dann könnte die Sache anders sein. Er hat schließlich das Recht auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, weil nur diese die Begehungsgefahr für die Zukunft ernsthaft auszuräumen vermag. Dann würden wir über einen anderen Streitwert reden, aber immer noch nicht über eine Patentstreitsache im strengen Sinn ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
c. Der Streitwert des Klageverfahrens wäre also ca. € 1.360,-. Die Verfahrens- und Terminsgebühr (insgesamt glaube ich 2,5-fach) für die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten brächten Dir ca. € 260,-.
Mir ist bei der Frage nicht ganz klar, ob es bei der erwähnten Klage um eine solche wegen der Wettbewerbsangelegenheit selbst handelt (irgendeine Wiederholungsgefahr aufgrund des Verhaltens des Abgemahnten) oder nur wegen der Gebühr. In letzterem Fall wäre es natürlich eine normale Streitsache bei geringem Streitwert. Kann der Patentanwalt vor dem Amtsgericht wie jeder Privatmann selbst machen, dann aber nicht abrechnen, oder an einen bedürftigen RA abgeben.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Entweder die Patentberühmung ist durch Unterlassungserklärung aus der Welt - dann kann ich nicht mehr drauf klagen, die Hauptsache ist erledigt. Dann kann man nur noch auf die Kosten klagen ("kleine Klage", Gebühren 1000€). Bei der "kleinen Klage" wird allerdings auch geprüft, ob die Abmahnung gerechtfertigt war - komische Sache, liegt aber an der Gebührenberechnung, die sich nicht an dem Umfang der Prüfung sondern am Streitwert aufhängt.

Und nun zum PA: Die Abmahnung ist nach meiner ersten Einschätzung nicht erstattungsfähig, da der Bösewicht ja Auskunft über das Patent bzw. die Anmeldung gegeben hat (§146PatG und §143PatG), allerdings hat er eben falsch geworben -> UWG, keine Patentstreitsache.

Fazit: Wenn die U-Erklärung vollständig ist, ist der Ofen nach einer vorsichtigen Schätzung aus. Und für den PA könnte es mE so oder so kein Geld geben.....
 
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