F
Frustrator
Guest
Es ist ja leider bei etlichen Kanzleien Usus, vor die eigentliche Meldung zur Ausbildung eine Probezeit zu schieben. Das ist dann nicht nur eine Probezeit im üblichen Sinne, in der kein Kündigungsschutz besteht, sondern de facto eine Verlängerung der Ausbildungszeit. Gerüchtehalber beträgt diese Zeit bei einigen Kanzleien bis zu zwei Jahren.
Natürlich wird das von den Anwälten schöngeredet, man "wolle sich Zeit nehmen für die Ausbilung" oder diese "besonders gründlich machen". Bei der Verlängerung handelt es sich eigentlich aber nicht um die ersten Monate - die absolviert man so oder so - sondern um die letzten, nämlich nach Ablauf der eigentlich nur notwendigen 26 Monaten. In dieser Zeit ist man für die Kanzlei wirtschaftlich besonders interessant, da man in der Routinebearbeitung von Akten ähnlich effektiv ist wie ein fertiger Anwalt kurz nach der Prüfung. Letzterer weiss natürlich eine Menge mehr Theorie, hat aber keine längere Zeit mit Aktenbearbeitung verbracht.
Nun sagt §6 Abs. 2 der Patentanwaltsausbildungsverordnung, dass die Ausbildung und nicht etwa die wirtschaftlichen Ziele den Umfang und die Art der Tätigkeit des Kandidaten bestimmen.
Hat mal jemand versucht, sich im Nachhinein gegen diese Knebelung zu wehren, d.h. den Beginn der Ausbildung vor dem DPMA auf den eigentlichen Kanzleieintritt zurückzudatieren? Das müsste doch unter Berufung auf obige Norm und letztlich Sittenwidrigkeit §138 BGB möglich sein. Ich weiss, Vertragsfreiheit, aber bei einem Arbeitsvertrag angesichts des momentanen Arbeitsmarktes kann man wohl kaum von Verhandlung auf Augenhöhe sprechen. Die Wahl lautet eben oftmals nicht "Ausbildung mit oder ohne Vorlaufzeit", sondern "Ausbilung oder Arbeitsamt".
Natürlich wird das von den Anwälten schöngeredet, man "wolle sich Zeit nehmen für die Ausbilung" oder diese "besonders gründlich machen". Bei der Verlängerung handelt es sich eigentlich aber nicht um die ersten Monate - die absolviert man so oder so - sondern um die letzten, nämlich nach Ablauf der eigentlich nur notwendigen 26 Monaten. In dieser Zeit ist man für die Kanzlei wirtschaftlich besonders interessant, da man in der Routinebearbeitung von Akten ähnlich effektiv ist wie ein fertiger Anwalt kurz nach der Prüfung. Letzterer weiss natürlich eine Menge mehr Theorie, hat aber keine längere Zeit mit Aktenbearbeitung verbracht.
Nun sagt §6 Abs. 2 der Patentanwaltsausbildungsverordnung, dass die Ausbildung und nicht etwa die wirtschaftlichen Ziele den Umfang und die Art der Tätigkeit des Kandidaten bestimmen.
Hat mal jemand versucht, sich im Nachhinein gegen diese Knebelung zu wehren, d.h. den Beginn der Ausbildung vor dem DPMA auf den eigentlichen Kanzleieintritt zurückzudatieren? Das müsste doch unter Berufung auf obige Norm und letztlich Sittenwidrigkeit §138 BGB möglich sein. Ich weiss, Vertragsfreiheit, aber bei einem Arbeitsvertrag angesichts des momentanen Arbeitsmarktes kann man wohl kaum von Verhandlung auf Augenhöhe sprechen. Die Wahl lautet eben oftmals nicht "Ausbildung mit oder ohne Vorlaufzeit", sondern "Ausbilung oder Arbeitsamt".