private Altersvorsorge (die zweite)

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Wieni

Guest
Hi,

ich hätte da mal eine Frage - die irgendwo in diesem Forum schon einmal gestellt, aber nicht wirklich beantwortet wurde. Ich fange nächstes Jahr eine Ausbildung zum EPA an und muß mich im Rahmen der Altervorsorge - sprich Lebensversicherung, etc. - noch in diesem Jahr ?! - mit den verschiedensten Modellen auseinandersetzen.

Deshalb quasi nochmal:

Gibt es in irgendeiner Weise die Möglichkeit als Patentanwalt - u.z. EPA und/oder DPA - in ein Versorgungswerk wie z.B. der Anwälte einzutreten ? Falls nicht - hat irgendjemand eine Ahnung, ob dieses Versorgungswerk der Anwälte an eine rechtsberatende Funktion gebunden ist ? Weil soweit ich weiß, ist dieses "Monopol" letzends doch ein wenig aufgeweicht worden ?

Oder in Bayern gibt es doch auch so etwas für "beratende Ingenieure" - gibts da Möglichkeiten reinzukommen ?

Für Infos diesbezüglich wäre ich sehr dankbar !!

Gruß
Wieni
 
H

herzplatt

Guest
Hi Wieni,

als Angestellter musst Du soweit ich weiss in die BfA einzahlen. Patentanwälte haben kein Versorgungswerk meines wissens.

Als Selbständiger hast Du das Glück (soweit kein freier Beruf, diese sind verpflichtet in das Versorgungswerk einzuzahlen) Deine Altersvorsorge selber in die Hand nehmen. Dieses Glück hast Du in der Ausbildung als Angestellter leider nicht.

Grüsse
herzplatt
 
D

Dschordsch Doppel-U

Guest
herzplatt schrieb:
als Angestellter musst Du soweit ich weiss in die BfA einzahlen.
Darüber sind wir uns wohl alle einig.


herzplatt schrieb:
Patentanwälte haben kein Versorgungswerk meines wissens.
Auch das. Aber das war ja gar nicht die Frage.


herzplatt schrieb:
(soweit kein freier Beruf, diese sind verpflichtet in das Versorgungswerk einzuzahlen)
Hier kommen wir ins tiefere Wasser. Was will uns der Autor mit diesen Worten sagen? Dass es ein "Versorgungswerk für Freiberufler" mit Pflichtmitgliedschaft gibt?


herzplatt schrieb:
Dieses Glück hast Du in der Ausbildung als Angestellter leider nicht.
Dazu hätte ich mal eine ganz andere Frage: Ist jemand hier, der als Kandidat selbständig ist? Wie weist man gegenüber dem Amt sauber die gearbeitete Zeit nach? Gibt einem der auftraggebende PA üblicherweise eine Stundenbestätigung? Wenn ja, wer gibt die Stunden vor?
 
D

Dschordsch Doppel-U

Guest
@Wieni:

Es scheint so zu sein, dass in manchen Bundesländern ein PA ins Versorgungswerk der RA eintreten kann. Leider nicht in allen. Ich hätte aber gerne mal einen Überblick, wo was genau geht.

Ich glaube, in Baden-Württemberg geht es z.B., in NRW nicht.
 
R

Robby

Guest
BW ist meines Wissens die einzige Ausnahme bzgl. RA-Versorgungswerk. Wurde hier schon mal diskutiert. Aber: Was habt ihr gegen private Rentenversicherer?

Zur Selbstständigkeit:
Ich denke, ganz ohne Angestelltenverhältnis gehts schon allein deshalb nicht, weil durch das Ausbildungsverhältnis zugleich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet wird. CandyDat hätte jetzt sicher noch mehr dazu zu sagen...
 
P

paule

Guest
Die Deutsche Anwalts- und Notarversicherung ist noch ein Tip: da dürfen wir als Kandidaten auch rein und beispielsweise eine private Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung anschließen.
 
R

rentenversicherer

Guest
Als Angestellter muß man doch nur in die BfA-versicherungspflichtig, wenn man unter der Renten-Pflichtversicherungsgrenze liegt (derzeit bei um die 5500,-€ brutto p.m.). D.h. bei einem üblichen Einkommen sollte es für einen angestellten Anwalt eigentlich diesbezüglich kein Problem sein, der BfA den Rücken zu kehren.
 
W

Wieni

Guest
Erst mal danke für die Antworten :) ... hatte die Hoffnung schon aufgegeben.

@Robby:
Ich habe nichts gegen private Rentenversicherer - ganz im Gegenteil. Es wäre nur gut zu wissen, ob man in der BFA sein wird oder in einem Versorgungswerk, da man in diesem Fall auf diverse Dinge achten muß, wenn man die Versicherung abschließt - hat irgendwas mit Freibeträgen zu tun. Es könnte zumindest sein, dass man sich ggf. eine Lebensversicherung lieber schenken und das Geld anderweitig anlegen sollte.

Hab am Samstag und nächste Woche nen Termin mit 2 Versicherungsheinies. Die werd ich mal fragen, wie sich was nachteilig auswirken kann.

@Paule:
Danke für den Tip, ich werde mich mal drum kümmern.

@rentenversicherer
Wie lange dauert es vom 1. Tag der Ausbildung an bis zu diesem Befreiungsschlag ?!

Gruß
Wieni
 
R

Robby

Guest
@Weini: Der Befreiungsschlag kommt normalerweise mit dem Amtsjahr, denn ab da gehts freiberuflich weiter, wenn auch i.a. als freier Mitarbeiter Deiner alten Kanzlei.

Ich sehs so: Als Kandidat verdient man ohnehin nicht gerade allzu üppig, also fällt auch der Rentenbeitrag nicht allzu hoch aus. Ab Amtsjahr oder nach den Prüfungen, wenns mehr Kohle gibt, ist dann BfA normalerweise auch kein Thema mehr. Heisst: So schlimm ists nicht.
 
G

gast

Guest
@rentenversicherer

Irrtum! Als Angestellter kommt man (anders als bei der GKV) aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht raus, wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Beitragsbemessungsgrenze bildet die Höchstgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. -einkommen versicherbar ist. Wird sie durch das erzielte Arbeitsentgelt bzw. -einkommen überschritten, sind für den Anteil, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, keine Beiträge zu zahlen. Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt aber weiterhin bestehen.
 
R

rentenversicherer

Guest
@gast:
Stimmt tatsächlich. Es gibt offenbar in der Tat keine Pflichtversicherungsgrenze in der Rentenversicherung, lediglich eine Beitragsbemessungsgrenze.
Hatte ich also falsch in Erinnerung.

Mit Befreiung sieht es für Angestellte auch nicht so toll aus. Kann man sich also doch nur selbständig machen.

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_6/index.html



(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind undc) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,2. Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
 
E

Elke

Guest
Lieber Wieni, so einfach ist das also : du brauchst nur Bezirksschornsteinfegermeister zu werden !
(Da sieht man es mal wieder : manche PAs werden nach Seiten bezahlt !!)
 
R

Rätselnder

Guest
rentenversicherer schrieb:
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
Das ist doch mal wieder ein glanzvoller Gesetzestext. Ohne Kommentar nix los, würde ich sagen. Was bitte ist mit dem "ausgenommen" gemeint? Sind die BSFM ausgenommen von den selbständigen Handwerkern (und somit versicherungspflichtig) oder sind sie auch befreit, wenn weniger als 18 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt wurden?

HÄH?
 
J

Johnny

Guest
Mensch, werde wesentlich. (Göte)
(Ha, ha, ich höre schon die Rechtsschreibheinis aufschreien ! Is ja schliesslich freitagabend !)
 
P

paule

Guest
Aus dem Baden-Württembergischen Rechtsanwalts- Versorgungsgesetz:

§ 6 Pflichtmitgliedschaft und Antrag

1. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Mitglied des Vesorgungswerks sind, Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Baden-Württemberg sowie Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen.

2. Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Baden-Württemberg und Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Ernennung zum Notar oder der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3. Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
 
A

Ah-No-Nym

Guest
freiwillig in Versorgungswerke eintreten sollte man sich genau ueberlegen... nach aussage meines Versicherungsheinis werden die dort gezahlten Renten wie gesetzliche Renten schrittweise steuerpflichtig (bis 100 % im Jahr 2040), waehrend private versicherungen hier einen sehr viel guenstigeren satz haben werden (ca. 20 %) ... als anreiz zur privaten selbstvorsorge...

also .... versorgungswerk schoen und gut, da einlagengedeckt, aber rein privat (wenn moeglich) ist wohl doch sinnvoller..


antworten kritik etc gerne willkommen

Ah-No-Nym
 
W

Wieni

Guest
@Elke:
"liebe Wieni" :) - bin weiblich. Aber interessant, dass man mich (automatisch) für nen Mann hält ;-). Wir gehören wohl zu einer Minderheit ?!

Ist das wirklich so, dass private Rentenversicherungen nur zu x% steuerpflichtig werden ?! Ich hab das ja anders in Erinnerung...Ich glaub ab einem gewissen Geburtsjahrgang (zu dem ich definitv gehöre - Renteneintrittsalter frühestens 2042) werden alle Renteneinkünfte zu 100% steuerpflichtig. Die Frage ist nur, wie ist das wenn man in diesem Jahr noch eine Lebens-/Rentenversicherung abschließt ? Ich frag den Allianzheini mal.

Das mit dem Versorgungswerk und der steuerpflich stimmt - die werden bzw. sind steurpflichtig. Ich glaube derzeitig zu 50 %, aber sie haben eine bessere Kaptialdeckung !!!

Gruß
Wieni
 
H

herzplatt

Guest
@wieni
private Rentenversicherungen werden momentan mit 27% besteuert, wenn du mit 65 in den ruhestand gehst (zu versteuernder Anteil = 92- Rentenbeginnalter).
Ab 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz werden die BfA-Renten und Versorgungswerkrenten mit 50% besteuert (schrittweise bis 2040 wird das auf 100% angehoben), dann gilt für private Renten ein (vorläufiger) zu versteuernder Anteil von 18%.

Kapitallebensversicherungen mit Kapitalauszahlung(en) mussten bis jetzt nicht versteuert werden (gilt noch bis Ende 2004).
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Es ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (und ich nehme an, auch die für die Versorgungswerke), auch schrittweise zunehmend nicht mehr der Einkommensteuer unterliegen. Der Ertragsanteil der Rente war ja an sich schon immer zu versteuern (nur lag der i.A. weit unter der Steuergrenze).

Die Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung (oder Kapitallebensversicherung) werden dagegen nach wie vor aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt (wenn sie auch zumindest teilweise als Vorsorge wieder absetzbar sind). Damit relativieren sich natürlich solche Angaben wie "nur zu 20% zu versteuern im Gegensatz zu 100%".

Generell gilt: Was Versicherungsmakler, "kostenlose" Finanzberater oder ähnliche Provisionsbezieher zum Thema "Steuern sparen", "Rendite" oder ähnlichem erzählen, sollte durchaus kritisch hinterfragt werden. $-)
 
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