Die Frage, ob die Priorität wirksam in Anspruch genommen werden kann, ist alleine unter dem Gesichtspunkt zu beantworten, ob sich durch die andersartige farbige Gestaltung die Unterscheidungskraft der Marke und mithin ihr kennzeichnender Charakter ändert, dies folgt mangels Bestimmung im Markengesetz aus Art. 6 quinquies C(2) PVÜ.
Diese Frage läßt sich meines Erachtens nur im Einzelfall beantworten. Handelt es sich beispielsweise bei deiner ursprünglich gelben Marke um eine Darstellung einer Sonnenblume (OK, teilweise), sollte eine rein schwarz-weiße Wiedergabe eine geringere Kennzeichnungskraft haben. Ist die Marke hingegen eine gelbe Wort/Bildmarke, wird die schwarz-weiße Wiedergabe die Kennzeichnungskraft eher nicht schmälern.
Kask
P.S. Identität der Marken muß natürlich ebenso gegeben sein wie die Identität des Verzeichnisses der Waren/DL.