EQE Praktische Tätigkeit als Patentingenieur vor EEP

Patentus

SILBER - Mitglied
Hallo Zusammen,

ich möchte eine Frage zu den Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor der europäischen Eignungsprüfung stellen:

Grundsätzlich ist es als Angestellter einer Industriepatentabteilung ohne Handlungsvollmacht vor dem EPA und ohne einen europäischen Vertreter in dieser Abteilung zu haben nicht möglich eine Anrechnung einer praktischen Tätigkeit zu erreichen. So verstehe ich zumindest die Regeln der VEP und deren Ausführungsbestimmungen.

Ich hatte auf zwei Auswege gehofft:

Ist es möglich, sich von den beauftragten externen Anwälten die Anmeldungen bescheinigen zu lassen, quasi parallel zum Angestelltenverhältnis, wenn in dieser Bescheinigug zum Ausdruck kommt, dass die Anmeldungen unter der Anleitung des Vertreters erfolgt sind?

In unserer Abteilung existieren Leute mit nationaler Zulassung. Wir machen auch zu einem großen Anteil nationale Anmeldungen, die alle von externen Anwälten begleitet bzw. vertreten werden. Nach Art. 11 Abs.4 VEP werden wohl diese Zeiten angerechnet.
Bedeutet das nun, das eine Beschäftigungszeit in einem Unternehmen mit nationalen Anmeldungen und unter Aufsicht eines nationalen "Anwaltes" als Praktikumszeit zählt oder kann man sich hier lediglich die nationalen Fallzahlen anrechnen lassen und muss im Übrigen aber doch die Betreuung durch den EPA gehabt haben?

Ich würde mich über eure Meinung freuen, vielen Dank schonmal.

Patentus
 

Patentus

SILBER - Mitglied
Kann hier niemand etwas dazu sagen?

Ich habe nun aus 2 Quellen erfahren, dass die erstgenannte Variante nicht unüblich sei aber zunehmend restriktiv behandelt wird.

Gruss,

P.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Patentus,

für die Zulassung zur EQE benötigst Du eine (oder mehrere) Bescheinigung(en), die Dir jeweils einen bestimmten Zeitraum bescheinigen, in welchem Du volltags eine Betreuung durch einen zugelassenen Vertreter vor dem EPA genossen hast (oder als Ausnahme andere anrechenbare Beschäftigungen gehabt hast).

Du erwähnst dagegen eine Bescheinigung eines externen zugelassenen Kollegen über vermutlich eine bestimmte Anzahl an Anmeldungen, bei denen er Dich betreut hat.

Das ist etwas ganz anderes, nämlich kein Zeitraum und schon gar nicht volltags.

In zurückliegenden Zeiten wurde das lockerer gesehen. Wenn man genauer hinschauen will, kann eine solche Bescheinigung nicht akzeptiert werden. Da nun seit einiger Zeit die Zahl der Prüflinge als zu hoch und die Zahl der durchzusehenden und zu bewertenden Prüfungsarbeiten daher erst recht als zu hoch angesehen wird, scheint es verständlich, wenn man durch plausibles Vor-Aussieben gleich die Zahl der Teilnehmer etwas absenkt, und dies dürfte auch der Hintergrund der beiden von Dir erwähnten Quellen sein. Mittelfristig bringt das hierzu natürlich nichts, denn einige Jahre später kommen sie ja trotzdem. Man hofft natürlich, dass die Kandidaten dann eher mehr Erfahrung mitbringen und so die Bestehensquote anheben.

Offenbar ist es in Eurer Abteilung bisher auch noch keinem Deiner Kollegen gelungen, sonst gäbe es ja vielleicht einen zugelassenen Vertreter. Wenn der Arbeitgeber die Qualifizierung unterstützen will, sollte er als Berater einen frisch pensionierten zugelassenen Kollegen beschäftigen, gerne aus der Großindustrie, keineswegs zwingend einen Hochkaräter. Der kann dann tatsächlich für ein paar Jahre betreuen und das auch bestätigen, und zwar gleich für mehrere Interessenten. Wenn nur Dich das Ganze interessiert, wäre ein Beschäftigungswechsel zumindest in Erwägung zu ziehen.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Du erwähnst dagegen eine Bescheinigung eines externen zugelassenen Kollegen über vermutlich eine bestimmte Anzahl an Anmeldungen, bei denen er Dich betreut hat.

Das ist etwas ganz anderes, nämlich kein Zeitraum und schon gar nicht volltags.

Ich denke die Frage von Patentus kommt daher, dass man vielerorts zu hören bekommt, dass "10 Anmeldungen pro Jahr" für die Zulassung zur EQE gefordert werden. Das steht zwar nirgends, wurde mir aber schon von mehreren Personen aus dem "EQE-Umfeld" so gesagt. Das dürfte auch in etwa die Grenze sein, bei der das Prüfungssekretariat die Grenze zieht, wenn jemand eine Beschäftigungszeit nach Art. 11(2)a)ii geltend machen möchte.

Wenn der Arbeitgeber die Qualifizierung unterstützen will, sollte er als Berater einen frisch pensionierten zugelassenen Kollegen beschäftigen, gerne aus der Großindustrie, keineswegs zwingend einen Hochkaräter. Der kann dann tatsächlich für ein paar Jahre betreuen und das auch bestätigen, und zwar gleich für mehrere Interessenten.
Das würde funktionieren. Nur hat die Sache einen Haken. Wenn ein echtes Betreuungsverhältnis vorliegen sollte müsste der "Pensionär" schon ein substantielles Arbeitspensum haben (sagen wir mal 20% pro Kandidat, der Betreuer sollte sich die Fälle ja selber auch anschauen können; jeden Monat 2 Stunden reinschauen reicht nicht um einen Kandidaten richtig zu betreuen). Dann würde es für den Arbeitgeber aber wohl zu teuer. Wenn der "Pensionär" einfach nur unterschreiben soll (damit das EQE-Sekretariat glücklich ist) braucht es ihn aber auch nicht, das kann man mit einem externen PA, mit dem man regelmässig zusammenarbeitet auch regeln.

Unabhängig davon finde ich, dass die Zulassungsbedingungen zur EQE überarbeitet und teilweise klarer spezifiziert werden sollten.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Ich denke die Frage von Patentus kommt daher, dass man vielerorts zu hören bekommt, dass "10 Anmeldungen pro Jahr" für die Zulassung zur EQE gefordert werden. Das steht zwar nirgends, wurde mir aber schon von mehreren Personen aus dem "EQE-Umfeld" so gesagt. Das dürfte auch in etwa die Grenze sein, bei der das Prüfungssekretariat die Grenze zieht, wenn jemand eine Beschäftigungszeit nach Art. 11(2)a)ii geltend machen möchte.

Das ist schon möglich und entspricht auch Smalltalk, der an meine Ohren gedrungen ist. Nur sollte dem Fragesteller und anderen Lesern klar sein oder werden, was in einer benötigten Bescheinigung zu stehen hat und was dann doch besser nicht.

Das würde funktionieren. Nur hat die Sache einen Haken. Wenn ein echtes Betreuungsverhältnis vorliegen sollte müsste der "Pensionär" schon ein substantielles Arbeitspensum haben (sagen wir mal 20% pro Kandidat, der Betreuer sollte sich die Fälle ja selber auch anschauen können; jeden Monat 2 Stunden reinschauen reicht nicht um einen Kandidaten richtig zu betreuen). Dann würde es für den Arbeitgeber aber wohl zu teuer. Wenn der "Pensionär" einfach nur unterschreiben soll (damit das EQE-Sekretariat glücklich ist) braucht es ihn aber auch nicht, das kann man mit einem externen PA, mit dem man regelmässig zusammenarbeitet auch regeln..
Wie ich schrieb: Der Berater soll ein paar Jahre betreuen und bestätigen, nicht etwa nur eines davon. Selbstverständlich soll er auch nicht nur Anmeldungsentwürfe lesen, sondern seine nach diversen Berufsjahren zweifellos vorhandene Erfahrung mit EPA-Verfahren auch in die Betreuung einbringen, da gibt es ja auch noch anderes. Natürlich ist das alles teuer, dem European Patent Attorney a. D. wird man schon ein attraktives Entgelt zahlen müssen. Wenn der Arbeitgeber das nicht aufwenden will, weil für ihn die EQE seiner Arbeitnehmer in der Patentabteilung nicht wichtig ist oder schlichtweg auch eine überflüssige Überqualifikation darstellt, ist das auch vollkommen in Ordnung. Dann aber sollte man das auch kommunizieren. Auch als externer Kollege sollte man sich gut überlegen, ob man am Rande des Vertretbaren Gefälligkeitsgutachten abgibt, die doch recht eindeutig gerade nicht dem Wunsch des Mandanten entsprechen.

Unabhängig davon finde ich, dass die Zulassungsbedingungen zur EQE überarbeitet und teilweise klarer spezifiziert werden sollten.
Da ist was dran. Wie man sieht, wird sehr viel im diffusen Umfeld des Case Law vermischt mit Smalltalk geregelt. Sollte tatsächlich eine klarere Spezifizierung vorgenommen werden, dann mit ziemlicher Sicherheit zusammen mit einer drastischen Verschärfung und Steigerung der Zeiten und Anforderungen. Andererseits scheint es zu funktionieren. "Man" geht davon aus, dass jemand, der zu Unrecht abgelehnt wird, es dann ja im nächsten oder übernächsten Jahr doch schafft. Wenn nicht, war es ja offenbar nicht zu Unrecht. Das gilt auch bei Kandidaten, die sehr knapp durchfallen. Wenn das unfair war und sie eigentlich hätten bestehen müssen, schaffen sie es ja im Jahr darauf locker sowieso. Wenn wieder nicht, qed.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 
Oben