Hallo Zusammen,
ich möchte eine Frage zu den Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor der europäischen Eignungsprüfung stellen:
Grundsätzlich ist es als Angestellter einer Industriepatentabteilung ohne Handlungsvollmacht vor dem EPA und ohne einen europäischen Vertreter in dieser Abteilung zu haben nicht möglich eine Anrechnung einer praktischen Tätigkeit zu erreichen. So verstehe ich zumindest die Regeln der VEP und deren Ausführungsbestimmungen.
Ich hatte auf zwei Auswege gehofft:
Ist es möglich, sich von den beauftragten externen Anwälten die Anmeldungen bescheinigen zu lassen, quasi parallel zum Angestelltenverhältnis, wenn in dieser Bescheinigug zum Ausdruck kommt, dass die Anmeldungen unter der Anleitung des Vertreters erfolgt sind?
In unserer Abteilung existieren Leute mit nationaler Zulassung. Wir machen auch zu einem großen Anteil nationale Anmeldungen, die alle von externen Anwälten begleitet bzw. vertreten werden. Nach Art. 11 Abs.4 VEP werden wohl diese Zeiten angerechnet.
Bedeutet das nun, das eine Beschäftigungszeit in einem Unternehmen mit nationalen Anmeldungen und unter Aufsicht eines nationalen "Anwaltes" als Praktikumszeit zählt oder kann man sich hier lediglich die nationalen Fallzahlen anrechnen lassen und muss im Übrigen aber doch die Betreuung durch den EPA gehabt haben?
Ich würde mich über eure Meinung freuen, vielen Dank schonmal.
Patentus
ich möchte eine Frage zu den Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor der europäischen Eignungsprüfung stellen:
Grundsätzlich ist es als Angestellter einer Industriepatentabteilung ohne Handlungsvollmacht vor dem EPA und ohne einen europäischen Vertreter in dieser Abteilung zu haben nicht möglich eine Anrechnung einer praktischen Tätigkeit zu erreichen. So verstehe ich zumindest die Regeln der VEP und deren Ausführungsbestimmungen.
Ich hatte auf zwei Auswege gehofft:
Ist es möglich, sich von den beauftragten externen Anwälten die Anmeldungen bescheinigen zu lassen, quasi parallel zum Angestelltenverhältnis, wenn in dieser Bescheinigug zum Ausdruck kommt, dass die Anmeldungen unter der Anleitung des Vertreters erfolgt sind?
In unserer Abteilung existieren Leute mit nationaler Zulassung. Wir machen auch zu einem großen Anteil nationale Anmeldungen, die alle von externen Anwälten begleitet bzw. vertreten werden. Nach Art. 11 Abs.4 VEP werden wohl diese Zeiten angerechnet.
Bedeutet das nun, das eine Beschäftigungszeit in einem Unternehmen mit nationalen Anmeldungen und unter Aufsicht eines nationalen "Anwaltes" als Praktikumszeit zählt oder kann man sich hier lediglich die nationalen Fallzahlen anrechnen lassen und muss im Übrigen aber doch die Betreuung durch den EPA gehabt haben?
Ich würde mich über eure Meinung freuen, vielen Dank schonmal.
Patentus