hyperandy
*** KT-HERO ***
Teil I
Aufgabe:
Hat das Bundespatentgericht den Gutachtensentwurf Ihrer Ansicht nach in seinem Urteil berücksichtigt oder hat es ihn vielmehr als verspätet zurückgewiesen?
Gemäss §83(4) Nr. 3 PatG kann das BPatG Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
...
2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
US Gutachtenentwurf wurde aufgrund dieses Paragraphen nicht berücksichtigt.
Wer hat eine bessere Lösung?
Teil II
Aufgabe:
Ist Ihrer Ansicht nach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 so deutlich und vollständig im Patent offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann?
Es ist gemäss BGH-Rechtssprechung nicht erforderlich, dass alle unter den Wortlaut fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können.
Im vorliegende Fall ist das Lösungsmittel unverzichtbaren Bestandteil der beanstandeten Rezeptur, wobei als Lösungsmittel für die Wirkstoffbase XY solche mit mindestens einer sauren Gruppe in Betracht kommen. Die Ausführungsbeispiele mit zwei Säuren sind nur als Beispiele anzusehen.
Patentanspruch 1 ist so deutlich und vollständig im Patent offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Wer hat eine bessere Lösung?
Aufgabe:
Hat das Bundespatentgericht den Gutachtensentwurf Ihrer Ansicht nach in seinem Urteil berücksichtigt oder hat es ihn vielmehr als verspätet zurückgewiesen?
Gemäss §83(4) Nr. 3 PatG kann das BPatG Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
...
2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
US Gutachtenentwurf wurde aufgrund dieses Paragraphen nicht berücksichtigt.
Wer hat eine bessere Lösung?
Teil II
Aufgabe:
Ist Ihrer Ansicht nach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 so deutlich und vollständig im Patent offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann?
Es ist gemäss BGH-Rechtssprechung nicht erforderlich, dass alle unter den Wortlaut fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können.
Im vorliegende Fall ist das Lösungsmittel unverzichtbaren Bestandteil der beanstandeten Rezeptur, wobei als Lösungsmittel für die Wirkstoffbase XY solche mit mindestens einer sauren Gruppe in Betracht kommen. Die Ausführungsbeispiele mit zwei Säuren sind nur als Beispiele anzusehen.
Patentanspruch 1 ist so deutlich und vollständig im Patent offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Wer hat eine bessere Lösung?
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