Praktische Probleme im Schnittpunkt Kartellrecht / Patentrecht

studi

GOLD - Mitglied
Hallo Zusammen!

Ich schreibe an einer Dissertation im Kartellrecht. Der Inhalt gibt vor, dass auch das Patent bzw. Urheberrecht zu streifen ist. Mein Wissen dort ist leider beschränkt.

Welche Themenfelder im Schnittpunkt Kartellrecht / Patentrecht sind in der Praxis wirklich wichtig?

Meistens erschöpft sich in den juristischen Beiträgen die Diskussion im Missbrauch von Marktmacht durch Verweigerung von Lizenzen. Ergo Zwangslizenz. Dies wird dann unterfüttert durch die Essential- facilities- doctrin und den dazu ergangen Entscheidungen (Magill, HMS Health, Microsoft).

Kommt das sooft vor? Ein befreundeter PA meinte nur alle Jubeljahre. Wie siehts aus mit Missbrauch durch Sperr bzw. Vorratspatente, wenn evident kein Nutzungswille da ist? "Absprachen" i.S.v. Art. 81, §1 GWB durch Forschungsnetzwerke?

Ich würde mich sehr freuen Ihre Anregungen oder Praxiserfahrungen kurz zu hören. Dies würde sicher helfen Schwerpunkte zu setzen, die sich aus der Literaturrecherche noch nicht zwingend ergeben. Auch denke ich, ist das Thema Zwangslizenz unter Art. 82 EGV doch recht ausgekaut ist.

Vielen Dank,
 

gastII

SILBER - Mitglied
studi schrieb:
Hallo Zusammen!

Ich schreibe an einer Dissertation im Kartellrecht. Der Inhalt gibt vor, dass auch das Patent bzw. Urheberrecht zu streifen ist. Mein Wissen dort ist leider beschränkt.

Welche Themenfelder im Schnittpunkt Kartellrecht / Patentrecht sind in der Praxis wirklich wichtig?

Meistens erschöpft sich in den juristischen Beiträgen die Diskussion im Missbrauch von Marktmacht durch Verweigerung von Lizenzen. Ergo Zwangslizenz. Dies wird dann unterfüttert durch die Essential- facilities- doctrin und den dazu ergangen Entscheidungen (Magill, HMS Health, Microsoft).

Kommt das sooft vor? Ein befreundeter PA meinte nur alle Jubeljahre. Wie siehts aus mit Missbrauch durch Sperr bzw. Vorratspatente, wenn evident kein Nutzungswille da ist? "Absprachen" i.S.v. Art. 81, §1 GWB durch Forschungsnetzwerke?

Ich würde mich sehr freuen Ihre Anregungen oder Praxiserfahrungen kurz zu hören. Dies würde sicher helfen Schwerpunkte zu setzen, die sich aus der Literaturrecherche noch nicht zwingend ergeben. Auch denke ich, ist das Thema Zwangslizenz unter Art. 82 EGV doch recht ausgekaut ist.

Vielen Dank,
kartellrechtliche Probleme treten oftmals auf, wenn Lizenzverträge geschlossen werden, insbesondere zwischen Wettbewerbern. In vielen spezialiesierten Branchen gibt es zum Teil wenige Wettbewerber europa- oder weltweit, so dass hier durch ein Lizenzabkommen die Marktmacht leicht sehr groß werden kann.

Ich habe einen laufenden Fall, bei dem ein Vertreiber von Speizialflüssigkeiten für Maschinen Patente auf die Flüssigkeiten selbst und die Verwendung derselben beim bestimmungsgemäßen Einsatz der Maschinen hält. Der Patentinhaber hat offenbar mit den Maschinenherstellern sinngemäß vereinbart, dass diese nur seine Flüssigkeiten emfehlen und bewerben. Konkurrenzprodukte haben durch diese Konstellation selbst dann keine Chance, wenn Sie nachweislich besser funktionieren oder günstiger sind und die Schutzrechte nicht einmal verletzten. Der Schutzrechtsinhaber wird also zu einem Monopolisten hinsichtlich des Vertriebs von entsprechenden Flüssigkeiten selbst dann, wenn die Konkurrenz Flüssigkeiten anbietet, die die Schutzrechte nicht verletzen.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Zudem ist daran zu denken was bei einem Standard ist. Wer ein Schutzrecht auf einen Standard hat kommt schnell in kartellrechtliche bzw. Wettbewerbsrechtliche Problem (Ausschluss von wettbewerbern)
 
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