jopatent
SILBER - Mitglied
Ich bearbeite gerade eine "enge" Kiste.
Zunächst soll kurzfristig eine Inlandsnachanmeldung unter Beanspruchung der Priorität aus einer Voranmeldung eingereicht werden, um anschließend eine internationale Anmeldung einzureichen, die die Priorität beider Anmeldungen in Anspruch nimmt. Von der Inlandsnachanmeldung habe ich aber bislang weder das Aktenzeichen noch den Anmeldetag, allenfalls das Land. Somit kann ich den zweiten Prioritätsanspruch bei der internationalen Anmeldung nicht bzw. nicht vollständig angeben.
Lese ich die Regel 26bis.1a richtig, dass es ausreichend ist, zunächst nur einen Prioritätsanspruch (nämlich den der Voranmeldung) in der Anmeldung anzugeben, während der zweite (nicht mal im Ansatz in der internationalen Anmeldung erwähnte) Prioritätsanspruch (nämlich aus der Inlansnachanmeldung) in den in Regel 26bis.1a genannten 4 Monaten nachgereicht werden kann?
Eigentlich scheint der Wortlaut klar, beim PCT bin ich aber etwas unsicher ...
jopatent
Zunächst soll kurzfristig eine Inlandsnachanmeldung unter Beanspruchung der Priorität aus einer Voranmeldung eingereicht werden, um anschließend eine internationale Anmeldung einzureichen, die die Priorität beider Anmeldungen in Anspruch nimmt. Von der Inlandsnachanmeldung habe ich aber bislang weder das Aktenzeichen noch den Anmeldetag, allenfalls das Land. Somit kann ich den zweiten Prioritätsanspruch bei der internationalen Anmeldung nicht bzw. nicht vollständig angeben.
Lese ich die Regel 26bis.1a richtig, dass es ausreichend ist, zunächst nur einen Prioritätsanspruch (nämlich den der Voranmeldung) in der Anmeldung anzugeben, während der zweite (nicht mal im Ansatz in der internationalen Anmeldung erwähnte) Prioritätsanspruch (nämlich aus der Inlansnachanmeldung) in den in Regel 26bis.1a genannten 4 Monaten nachgereicht werden kann?
Eigentlich scheint der Wortlaut klar, beim PCT bin ich aber etwas unsicher ...
jopatent