MynonA:
>Da die letzten Endes den längeren Atem haben und etwaige Verfahren bis zum BGH treiben können, was sich ein 10-Personen-Unternehmen in der Regel nicht leisten kann. Recht haben & Recht durchsetzen ... (*grübel* ... war da nicht seinerzeit 'was mit dem deutschen (Einzel-)Erfinder des walkman, der es dann auf der Gegenseite mit 18 PAs und Prozeßkosten in Millionenhöhe zu tun hatte?)
Welches Vefahren sollte denn zum Nachteil für den Kleinen bis zum BGH getrieben werden?
Hat der Kleine ein "ordentliches" Patent, so soll doch der Große sein Verfahren vor den BGH bringen. Er wird das Patent nicht aus der Welt schaffen können.
Sollte er es trotzdem verletzen wollen, so wird er Rückstellungen für den Schadensersatz verbuchen müssen, was zu Kosten und damit zu einem wettbewerblichen Nachteil führt. Nach welcher Instanz das Verletzungsurteil rechtskäftig wird, hat im wesentlichen nur Einfluss auf die Kosten des Unterlegenen.
Wenn der Kleine natürlich nicht anmeldet, mag Ihre Argumentation im Hinblick auf Patente des Großen zutreffen, da dann das Risiko eines Unterliegens im Verletzungsstreit bezüglich der Kostenfolge und vor allem bezüglich des Verbietungsrechts für den Kleinen erheblich werden könnte.
Im Übrigen führen auch 18 PAs nicht zu höheren Prozeßkosten für die Gegenseite.
>Außerdem verfügen größere Unternehmen über ein starkes Portfolio mit starker Sperrwirkung (furchtbare Begriffe ;o), das es ermöglicht, auch für interessante Produkte, die nicht selber entwickelt wurden, eine Kreuzlizensierung mit dem Wettbewerber zu erwirken.
Gerade Lizensierungen (oder der Verkauf des Schutzrechts) sind hier doch eine Einnahmequelle für den Kleinen, die sich ohne die Möglichkeit der Patentierung seiner Ideen nicht ergeben würde. Dann würde der Große solange kopieren, bis der Kleine vom Markt verschwunden ist.
>Darüber hinaus ist es ja ursprünglich ein Ziel der Patenterei, in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts Unternehmen einen Anreiz zu bieten, selber Entwicklung zu betreiben, da etwaige Entwicklungskosten auf diese Weise wieder reingeholt werden können.
Ein weiteres Ziel der Patenterei ist es, den technischen Fortschritt dadurch zu beschleunigen und zu verbreitern, dass der Wettbewerb durch die notwendige Umgehung von Schutzrechten dazu gezwungen wird, Alternativlösungen zu entwickeln. Solche Alternativlösungen, die ohne das hindernde Schutzrecht niemals entwickelt worden wären, weil das geschütze Produkt auch ordentlich funktionierte, führen nicht selten zu überraschenden Vorteilen.
>Hinzu kommt, daß es in der Praxis grade bei SW oft verdammt schwer ist, zwischen Erfindungen und Entdeckungen zu unterscheiden...
Was verstehen Sie unter Entdeckungen bei Software? Was sollte hier der Nachteil für die Kleinen im Vergleich zu den Großen sein?
Softie
>Gast> Ein häufiges Argument dagegen ist, es würde zu viel kosten, auf bestehende Patente Rücksicht zu nehmen, sprich Recherchen zu machen. Überhaupt scheint man im Bereich der Softwareentwicklung der Meinung zu sein, dass alles umsonst geschehen muss.
Abgesehen davon, daß mE mit Software eher eine Dienstleistung als die tatsächliche Ware verkauft wird (wofür beispielsweise die Tatsache spricht, daß die Produktionsmittel zu deren Herstellung keine nennenswerten kosten verursachen), halte ich das Problem der Recherche hier tatsächlich nicht für völlig von der Hand zu weisen. Anders als bei "greifbaren" technische oder chemischen Erfindungen fällt es allein schon aufgrund des recht abstrakten Inhalts eines auf die Patentierung von Software gerichteten Anspruchs deutlich schwerer, dan tatsächlich von einem Anspruch abgedeckten Bereich zu bestimmen. Und wenn man dann noch berücksichtigt, aus wievielen Zeilen Code normalerweise ein Programm besteht, wäre es mE nicht durchführbar, eine jegliche mögliche Verletzung eines Schutzrechtes vorweg zu recherchieren.
Somit ergäbe sich auch hier eine innovationsfeindliche Situation, bei der große Unternehmen zu Lasten kleinerer den Markt unter sich aufteilen.
Auch bei Softwarepatenten bestimmt sich der Schutzumfang anhand der Patentansprüche, natürlich unter Beachtung der üblichen Auslegungskriterien. Wer hier Programmcode in den Ansprüchen verwendet, wird zu einem äußerst engen Schutzumfang gelangen. (Langer) Programmcode in der Beschreibung mag allenfalls ein Problem bei der Recherche nach dem Stand der Technik darstellen, führt jedoch nicht zu einer Unüberschaubarkeit bei der Verletzungsrecherche.
>Die Patentierung von Software ist außerdem allein schon deshalb nicht zwingend erforderlich, da die konkrete Umsetzung einer Idee aus dem Maschinencode nicht ersehen werden kann und somit einem gewissen Schutz von Natur aus unterliegt. (Reverse Engineering eines Konkurrenten ist ja schließlich nicht erlaubt!)
Na, dann beweisen Sie dies vor Gericht mal!
Danke für die angenehme Diskussion.