Ahja
Vielschreiber
Hallo zusammen,
Ich sitze gerade vor Frage 2 der o.g. Aufgabe
https://www.dpma.de/docs/dpma/patentanwalt/2020_pruefungsaufgabe1_praxis2.pdf
Herr Dr. Bachenschütz verlangt ja als Alleinerfinder auf der Patentanmeldung genannt zu werden.
Die zugehörige Anspruchsgrundlage hierfür ist mir nicht ganz klar. Könnte der Anspruch im allgemeinen Erfinderpersönlichkeitsrecht begründet sein?
Um Vergütungsfragen scheint es ja bei dieser Frage nicht zu gehen, es liegt ja auch noch keine Feststellung bzw. Festsetzung nach § 12 ArbEG vor, welcher Dr. Bachenschütz widersprechen könnte.
Vielen Dank für die Unterstützung bei der Suche nach der Anspruchsgrundlage!
Ahja
Ich sitze gerade vor Frage 2 der o.g. Aufgabe
https://www.dpma.de/docs/dpma/patentanwalt/2020_pruefungsaufgabe1_praxis2.pdf
Herr Dr. Bachenschütz verlangt ja als Alleinerfinder auf der Patentanmeldung genannt zu werden.
Die zugehörige Anspruchsgrundlage hierfür ist mir nicht ganz klar. Könnte der Anspruch im allgemeinen Erfinderpersönlichkeitsrecht begründet sein?
Um Vergütungsfragen scheint es ja bei dieser Frage nicht zu gehen, es liegt ja auch noch keine Feststellung bzw. Festsetzung nach § 12 ArbEG vor, welcher Dr. Bachenschütz widersprechen könnte.
Vielen Dank für die Unterstützung bei der Suche nach der Anspruchsgrundlage!
Ahja