PAP (RP2) Patentanwaltsprüfung I / 2020, Rechtspraxis 2

Ahja

Vielschreiber
Hallo zusammen,

Ich sitze gerade vor Frage 2 der o.g. Aufgabe

https://www.dpma.de/docs/dpma/patentanwalt/2020_pruefungsaufgabe1_praxis2.pdf

Herr Dr. Bachenschütz verlangt ja als Alleinerfinder auf der Patentanmeldung genannt zu werden.

Die zugehörige Anspruchsgrundlage hierfür ist mir nicht ganz klar. Könnte der Anspruch im allgemeinen Erfinderpersönlichkeitsrecht begründet sein?

Um Vergütungsfragen scheint es ja bei dieser Frage nicht zu gehen, es liegt ja auch noch keine Feststellung bzw. Festsetzung nach § 12 ArbEG vor, welcher Dr. Bachenschütz widersprechen könnte.

Vielen Dank für die Unterstützung bei der Suche nach der Anspruchsgrundlage!
Ahja
 

Ahja

Vielschreiber
Bin jetzt doch im PatG fündig geworden und tippe auf § 63 II S. 1 PatG.

Da diese Anspruchsgrundlage nicht aus dem ArbEG ist, ist die Schiedsstelle nicht anzurufen, sondern direkt das LG.
 
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