Praxis Patentanwaltsausweis plus ?

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

die von D-Trust in Kürze herausgegebene Signaturkarte "Patentanwaltsausweis plus" soll laut Kammer folgendes ermöglichen:

Der Patentanwaltsausweis plus ist somit insbesondere einsetzbar:

1 für das CMS des UPC,
2 zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundespatentgericht,
3 zur Signatur von Schriftsätzen bei dem Bundesgerichtshof und
4 zur Einreichung über DPMAdirektPro

(1) Dass man für das UPC eine Signaturkarte benötigt, um überhaupt in das CMS zu kommen, ist bekannt. Insofern wäre das ein Pluspunkt für des "Patentanwaltsausweis plus". Allerdings habe ich dafür schon die Karte von Lux-Trust.

(2+3) Für eine qualifizierte elektronische Signatur tut es beim Bundespatentgericht nach meinem Verständnis jedwede (deutsche) Karte, die eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht, hierfür ist nicht unbedingt der "Patentanwaltsausweis plus" nötig. Sehe ich das richtig?

(4) Zur Nutzung von DPMAdirektPro wird das erforderliche Zertifikat durch das Programm selbst erzeugt. Erst bei der EInreichung müssen einige Dokument mit der qualifizierten elektronsichen Signatur versehen werden. Nach meinem Verständnis tut es hier jedwede (deutsche) Signaturkarte zur Erzeugung der genannten Signatur. Korrekt?

Sollte ich richtig liegen, hat der "Patentanwaltsausweis plus" also lediglich den Zusatzeffekt, dass er zur Nutzung des CMS des Einheitspatentgerichts verwendet werden kann, während es sich im Übrigen lediglich um eine Karte zur Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur handelt. Die Verwendung als Sichtausweis ist mE ohnehin entbehrlich

Meinuungen oder alternative Lösungen zum "Patentanwaltsausweis plus"?

Gruß

pak
 

mauersegler

Vielschreiber
Ich bin hier kein Experte.

Getriggert wird dieses Produkt nicht nur durch das UPC und die notwendige Signaturkarte sein, sondern insbesondere durch das Auslaufen der EPA Smartcards zum 31.12.2024, die vielfach für die fortgeschrittene(!) Signatur für DPMAdirektPro verwendet wurden.
Wenn ein "Patentanwaltsausweis plus" alle notwendigen Funktionen (im deutschen Kontext) gestattet, scheint mir das ein praktikables Angebot.
D-Trust plant scheinbar, ihre D-Trust Card 4.1 UPC nur bis Ende 2024 anzubieten (maximale Gültigkeit bis 26.09.2026), sodass sie durch dieses neue Produkt ihr Produktportfolio umbauen/anpassen (mit einer "einer für alles"-Lösung).

Die Kammer weist auf der Seite zum Patentanwaltsausweis plus/Signaturkarten auch auf alternative Signaturkarten hin, d.h. dass qualifizierte Signaturkarten mit Berufsattribut auch bei anderen Anbietern beantragt werden können (https://www.patentanwalt.de/de/kammer/signaturkarte.html).

Zu (2+3): Ich halte das für richtig.
Das BPatG schreibt (https://www.bundespatentgericht.de/...ischerDokumente_node.html#doc1091830bodyText3): Damit entfallen [ab 01.04.2024] die strengeren Signaturerfordernisse der BGH/BPatGERVV. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (zumindest einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
=> Damit ist m.E. nicht einmal eine qualifizierte elektronische Signatur nötig, falls einfach signiert über eBO übermittelt wird.
(Wobei die Kammer selbst schreibt, dass im Fall eines Kanzleipostfachs weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur empfohlen wird).

Beim BGH ist der Text weniger eindeutig, allerdings ist dort auch vermerkt: "Dokumente, die nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach, das besondere Behördenpostfach, De-Mail mit Bestätigung der sicheren Anmeldung oder das elektronische Behörden- und Organisationspostfach versandt werden (Sicherer Übermittlungsweg), müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden."( https://www.bundesgerichtshof.de/DE...trRechtsverkehr/elektrRechtsverkehr_node.html ; https://www.bundesgerichtshof.de/DE...trRechtsverkehr/elektrRechtsverkehr_node.html ). Insbesondere ist dort nirgends der Patentanwaltsausweis plus zu finden. Das wäre vielleicht in einer allgemeinen Vorschrift der ZPO vielleicht auch etwas verwunderlich.

Zu (4): Das DPMA verweist auf der Seite zur Digitalen Signatur von DPMAdirektPro auf vielfältige Signaturkartenanbieter, die für eine qualifizierte elektronische Signatur geeignet sind (https://www.dpma.de/service/elektronische_anmeldung/dpmadirekt/digitale_signatur/index.html). So lange man dort einen Anbieter wählt, der keine Fernsignatur (wie die neue beA-Karte) nutzt, solltest du Recht haben und auch andere Signaturkarten (aus der Liste) den Anforderungen genügen.

Bin gespannt, ob es vielleicht auch andere Meinungen dazu gibt!
 
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der_markus

*** KT-HERO ***
Ich schließe mich der Meinung von @mauersegler an.

Der "Patentanwaltsausweis plus" bietet dieselben Funktionen der "D-Trust Card 4.1 UPC" und darüber hinaus noch eine zusätzlich aufgedruckte Sichtausweisfunktion. Die UPC-Karte zeichnet sich dadurch aus, dass diese zwei Zertifikate enthält, nämlich ein (fortgeschrittenes) Zertifikat für den Login und ein (qualifiziertes) Zertifikat zur Signatur von Vorgängen. Beide Karten können "für alles" verwendet werden, wobei das fortgeschrittene Zertifikat nur beim UPC notwendig ist und das qualifizierte Zertifikat auch den Anforderungen von DPMA / BPatG / BGH genügt.

In der Praxis bedeutet das, dass in jedem Fall eine Karte, die eine qualifizierte Signatur erzeugen kann, notwendig ist. Ob die Karte den Anforderungen des UPC genügen muss (zusätzliches fortgeschrittenes Zertifikat), kann selbst entschieden werden. Damit kommt der in der ZPO genannten zweiten Option "einfache Signatur und sicherer Übermittlungsweg" meiner Ansicht nach keine wirkliche praktische Relevanz mehr zu. Der "sichere Übermittlungsweg" ist ja für Patentanwälte mittlerweile auch verpflichtend vorzuhalten, also kann man auch gleich die ebenfalls notwendige qualifizierte Signatur verwenden. Und da das tote Pferd "De-Mail" von den Providern mittlerweile bereits wieder zu Grabe getragen wurde und das BPatG sein proprietäres Nachrichtensystem meines Wissens nach mittlerweile auch abgeschaltet hat, sind mir, in Anbetracht der Tatsache, dass eine Übermittlung per einfacher E-Mail nicht ausreicht, keine (sinnvollen) anderen Wege bekannt, elektronisch ein Schriftstück zu übermitteln als über den "sicheren Übermittlungsweg".

Meiner Ansicht nach bietet der "Patentanwaltsausweis plus" eine nette gesamtheitliche Nachfolgelösung für Berufsträger, die bisher ausschließlich auf die EPA-Karte gesetzt haben. Ob man nun die Sichtausweisfunktion überhaupt braucht, oder mit einer anderen Karte oder sogar mit einer bereits vorhandenen D-Trust Card 4.1 UPC weitermachen möchte, bleibt selbst überlassen. Ich persönlich bin jedenfalls der Ansicht, dass eine Signaturkarte nicht herumgetragen werden sollte, und sei es auch nur zum DPMA/ BPatG um die Sichtausweisfunktion zu nutzen.
 
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