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*** KT-HERO ***
Für eine bestimmte Fallkonstellation, die wahrscheinlich an sich nichts besonderes ist, erhoffe ich mir durch diesen Beitrag hilfreiche Anregungen.
Mein Mandant legt gegen ein Europäisches Patent Einspruch ein. Der Anspruch schützt eine Vorrichtung mit einem Teilmerkmal A. Der Stand der Technik legt eine solche Vorrichtung grundsätzlich nahe, allerdings nur mit einer abgewandelten Form des Teilerkmals A, nämlich mit A*, dass jedoch dieselbe Funktion/denselben Zweck wie A erfüllt. In der Mitteilung der Einspruchsabteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung heißt es: Der Stand der Technik offenbare zwar A*, in keinem Fall aber A. Die Einspruchsabteilung sei der vorläufigen Auffassung, das Patent sei aufrecht zu erhalten. Die mündliche Verhandlung ist in 2 Monaten. Die Frist für eine letzte Eingabe läuft in einem Monat ab.
Der Patentinhaber verklagt meinen Mandanten aus dem deutschen Teil des europäischen Patents wegen des Verkaufs der Vorrichtung X. Diese weist neben den anderen Merkmalen des Anspruchs das Merkmal A* auf. In der Klageschrift heißt es: A* sei ein wortsinngemäße Verwirklichung von A. Wie wir ja alle wissen, neigt die Patentstreitkammer zur breiten, funktionsorientierten Auslegung. Wir erwarten, dass diese in A* eine wortsinngemäße Verwirklichung von A sieht. Die mündliche Verhandlung im Verletzungsverfahren ist Ende des Jahres, die Frist für die Klageerwiderung ist in drei Wochen.
Mit anderen Worten: Nach der Auslegung der Einspruchsabteilung ist das Patent wegen A ungleich A* aufrechtzuerhalten. Das hieße, mein Mandant verletzt nicht. Nach der erwarteten Auslegung des Verleztungsgerichts wäre die Verletzung wegen A gleich A* zu bejahen, dass Patent wäre aber zu widerrufen.
Meine Frage: Wie verhalte ich mich prozesstaktisch am geschicktesten (auch im Hinblick auf die bald ablaufenden Fristen für die Eingaben)? Was muss ich aus Eurer Sicht beachten?
Ich will dabei die Diskussion nicht darauf lenken, dass es ja an und für sich nicht zwei verschiedenen Auslegungen geben kann, dass der Patentinhaber ja nicht hier "Hü" und dort "Hott" sagen kann (was für mich meinen Mandanten ja auch gilt), dass möglicher Weise Äquivalenz und Formstein-Einwand eine Rolle spielt, dass ich nach dem Einspruchsverfahren Nichtigkeitsklage erheben kann und im Zweifel beim BGH dann endlich ein und derselbe Senat sich für Verletzung- und Nichtigkeitsverfahren auf ein- und dieselbe Auslegung des Merkmals festlegt. Mir geht es allein um das prozesstaktische Vorgehen.
Mein Mandant legt gegen ein Europäisches Patent Einspruch ein. Der Anspruch schützt eine Vorrichtung mit einem Teilmerkmal A. Der Stand der Technik legt eine solche Vorrichtung grundsätzlich nahe, allerdings nur mit einer abgewandelten Form des Teilerkmals A, nämlich mit A*, dass jedoch dieselbe Funktion/denselben Zweck wie A erfüllt. In der Mitteilung der Einspruchsabteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung heißt es: Der Stand der Technik offenbare zwar A*, in keinem Fall aber A. Die Einspruchsabteilung sei der vorläufigen Auffassung, das Patent sei aufrecht zu erhalten. Die mündliche Verhandlung ist in 2 Monaten. Die Frist für eine letzte Eingabe läuft in einem Monat ab.
Der Patentinhaber verklagt meinen Mandanten aus dem deutschen Teil des europäischen Patents wegen des Verkaufs der Vorrichtung X. Diese weist neben den anderen Merkmalen des Anspruchs das Merkmal A* auf. In der Klageschrift heißt es: A* sei ein wortsinngemäße Verwirklichung von A. Wie wir ja alle wissen, neigt die Patentstreitkammer zur breiten, funktionsorientierten Auslegung. Wir erwarten, dass diese in A* eine wortsinngemäße Verwirklichung von A sieht. Die mündliche Verhandlung im Verletzungsverfahren ist Ende des Jahres, die Frist für die Klageerwiderung ist in drei Wochen.
Mit anderen Worten: Nach der Auslegung der Einspruchsabteilung ist das Patent wegen A ungleich A* aufrechtzuerhalten. Das hieße, mein Mandant verletzt nicht. Nach der erwarteten Auslegung des Verleztungsgerichts wäre die Verletzung wegen A gleich A* zu bejahen, dass Patent wäre aber zu widerrufen.
Meine Frage: Wie verhalte ich mich prozesstaktisch am geschicktesten (auch im Hinblick auf die bald ablaufenden Fristen für die Eingaben)? Was muss ich aus Eurer Sicht beachten?
Ich will dabei die Diskussion nicht darauf lenken, dass es ja an und für sich nicht zwei verschiedenen Auslegungen geben kann, dass der Patentinhaber ja nicht hier "Hü" und dort "Hott" sagen kann (was für mich meinen Mandanten ja auch gilt), dass möglicher Weise Äquivalenz und Formstein-Einwand eine Rolle spielt, dass ich nach dem Einspruchsverfahren Nichtigkeitsklage erheben kann und im Zweifel beim BGH dann endlich ein und derselbe Senat sich für Verletzung- und Nichtigkeitsverfahren auf ein- und dieselbe Auslegung des Merkmals festlegt. Mir geht es allein um das prozesstaktische Vorgehen.