Liebes Forum,
als FH-Student beabsichtige ich PA auf dem Sonderweg nach §158 Patentanwaltsordnung zu werden. Hierzu hätte ich drei Fragen:
Es heißt: „(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland […] mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt;…“
als FH-Student beabsichtige ich PA auf dem Sonderweg nach §158 Patentanwaltsordnung zu werden. Hierzu hätte ich drei Fragen:
Es heißt: „(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland […] mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt;…“
- Kann „der Auftraggeber“ auch eine Patentanwaltskanzlei sein, oder muss dies zwingend ein Unternehmen sein?
- Könnte rein theoretisch der Nachweis der 10jährigen Beschäftigung geteilt sein, z.B. 5 Jahre bei einer Kanzlei, weitere 5 Jahre bei einem Unternehmen?
- Was bedeutet „ständiges“ Beschäftigungsverhältnis? Dass das Verhältnis ohne Unterbrechung, z.B. Elternzeit oder „Pause“ zwischen zwei Stationen (s.o.), bestanden haben muss?