EPÜ Offenlegung des Patents vor Ablauf von 18 Monaten (EP)

moaltjay

Schreiber
Hi,

Article 93 (a) besagt, dass: "The European Patent Office shall publish the European patent application as soon as possible (a) after the expiry of a period of eighteen months":

Was ist aber, wenn:
-Die Anmeldung noch nicht offengelegt ist, wir uns also innerhalb dieser 18 Monate befinden (es also keine veröffentlichte A-Schrift gibt)
-Der Prüfer aber bereits erteilen will (also eine B-Schrift erteilen will)?

Darf er das? Art. 93 bezieht sich ja nur auf die Anmeldung, und nicht auf die Erteilungsschrift. Gibt es da evtl. eine andere Rechtsgrundlage auf Basis der Prüfer guten gewissens das Patent erteilen kann, ohne dass die Anmeldung veröffentlicht ist?

PS: bin neu hier - Hallo!


Für das DPMA ist der Fall hier geregelt:
"Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht."
Ich suche aber nun Analog den EP-Case.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Grundregel:

Den Paragraphen oder Artikel eines Gesetzes IMMER vollständig lesen.

Hier: Art. 93 Abs.2 EPÜ

Gruß

pak
 
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SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Aus der Praxis kann man noch anfügen, dass das EPA nie ein Patent vor Ablauf der 18 Monate erteilen wird, selbst wenn der Anmelder alle der Beschleunigung dienenden Massnahmen (PACE-Antrag, Nachfragen beim Prüfer, etc.) vornimmt.
 
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