Hi,
Article 93 (a) besagt, dass: "The European Patent Office shall publish the European patent application as soon as possible (a) after the expiry of a period of eighteen months":
Was ist aber, wenn:
-Die Anmeldung noch nicht offengelegt ist, wir uns also innerhalb dieser 18 Monate befinden (es also keine veröffentlichte A-Schrift gibt)
-Der Prüfer aber bereits erteilen will (also eine B-Schrift erteilen will)?
Darf er das? Art. 93 bezieht sich ja nur auf die Anmeldung, und nicht auf die Erteilungsschrift. Gibt es da evtl. eine andere Rechtsgrundlage auf Basis der Prüfer guten gewissens das Patent erteilen kann, ohne dass die Anmeldung veröffentlicht ist?
PS: bin neu hier - Hallo!
Für das DPMA ist der Fall hier geregelt:
"Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht."
Ich suche aber nun Analog den EP-Case.
Article 93 (a) besagt, dass: "The European Patent Office shall publish the European patent application as soon as possible (a) after the expiry of a period of eighteen months":
Was ist aber, wenn:
-Die Anmeldung noch nicht offengelegt ist, wir uns also innerhalb dieser 18 Monate befinden (es also keine veröffentlichte A-Schrift gibt)
-Der Prüfer aber bereits erteilen will (also eine B-Schrift erteilen will)?
Darf er das? Art. 93 bezieht sich ja nur auf die Anmeldung, und nicht auf die Erteilungsschrift. Gibt es da evtl. eine andere Rechtsgrundlage auf Basis der Prüfer guten gewissens das Patent erteilen kann, ohne dass die Anmeldung veröffentlicht ist?
PS: bin neu hier - Hallo!
Für das DPMA ist der Fall hier geregelt:
DPMA | Fragen rund um das Patent
Fragen rund um das Patent - Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Patent - Ihre Frage ist nicht dabei?
www.dpma.de
Ich suche aber nun Analog den EP-Case.
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