Lurchi
SILBER - Mitglied
Hallo zusammen,
es gibt ja genügend Rechtsprechung dazu, dass ein Markenname im Patentanspruch unklar ist, da sich das unter dem Markennamen vertriebene Produkt ändern kann.
Wie sieht es aus, wenn nun eine Industrienorm (z.B. DIN-Norm) oder ein Industriestandard (z.B. irgendein IEEE-Standard) im Anspruch steht? Technologische Normen werden üblicherweise weiterentwickelt (z.B. USB oder Bluetooth). Aus meiner Sicht müsste hier der obige für Marken erwähnte Grundsatz erst recht gelten, da die Gefahr einer Veränderung noch sehr viel höher ist. Eine Formulierung wie beispielsweise "Datenübertragung über eine USB- oder Bluetooth-Verbindung" wäre daher als unklar zurückzuweisen.
Wenn das Patent beispielsweise zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, wo noch niemand etwas von Bluetooth 3 geahnt hat, kann sich der Schutzumfang ja nicht auf Bluetooth 3 erstrecken, sondern müsste auf eine Vorgängerversion eingeschränkt werden. Klarheit könnte also meiner Meinung nach dadurch hergestellt werden, dass im Anspruch eine Versionsnummer des Standards oder ähnliches erwähnt wird; also, z.B. "Datenübertragung über eine Verbindung nach dem USB-Standard in der Version 2.0" oder "Datenübertragung über eine Verbindung nach dem USB-Standard vom xx.xx.20xx".
Rechtsprechung konnte ich zu der Problematik nicht finden. Wie seht ihr die Rechtslage?
es gibt ja genügend Rechtsprechung dazu, dass ein Markenname im Patentanspruch unklar ist, da sich das unter dem Markennamen vertriebene Produkt ändern kann.
Wie sieht es aus, wenn nun eine Industrienorm (z.B. DIN-Norm) oder ein Industriestandard (z.B. irgendein IEEE-Standard) im Anspruch steht? Technologische Normen werden üblicherweise weiterentwickelt (z.B. USB oder Bluetooth). Aus meiner Sicht müsste hier der obige für Marken erwähnte Grundsatz erst recht gelten, da die Gefahr einer Veränderung noch sehr viel höher ist. Eine Formulierung wie beispielsweise "Datenübertragung über eine USB- oder Bluetooth-Verbindung" wäre daher als unklar zurückzuweisen.
Wenn das Patent beispielsweise zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, wo noch niemand etwas von Bluetooth 3 geahnt hat, kann sich der Schutzumfang ja nicht auf Bluetooth 3 erstrecken, sondern müsste auf eine Vorgängerversion eingeschränkt werden. Klarheit könnte also meiner Meinung nach dadurch hergestellt werden, dass im Anspruch eine Versionsnummer des Standards oder ähnliches erwähnt wird; also, z.B. "Datenübertragung über eine Verbindung nach dem USB-Standard in der Version 2.0" oder "Datenübertragung über eine Verbindung nach dem USB-Standard vom xx.xx.20xx".
Rechtsprechung konnte ich zu der Problematik nicht finden. Wie seht ihr die Rechtslage?