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*** KT-HERO ***
Wenn im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren die Mitwirkung eines Rechtsanwalts angezeigt wurde und man gegen das Urteil des BPatG Berufung einlegt, muss in der Berufungsinstanz vor dem BGH die Mitwirkung des Rechtsanwalts erneut angezeigt werden, damit dessen Kosten erstattungsfähig sind? Oder wirkt die erstinstanzliche "Mitwirkungsanzeige" quasi im Berufungsverfahren fort?
Bedarf es zur Erstattungsfähigkeit überhaupt einer Mitwirkungsanzeige oder genügt es, dass der Rechtsanwalt tatsächlich mitgewirkt hat und diese Mitwirkung glaubhaft ist, auch wenn dessen Mitwirkung nicht angezeigt wurde?
Die Literatur, die mir zur Verfügung steht, ist hier etwas dürftig. Zwar wird regelmäßig die Doppelvertretung behandelt und es ist auch regelmäßig davon die Rede, dass die Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt werden sollte, aber es geht daraus meiner Ansicht nach nicht eindeutig hervor, ob die Mitwirkungsanzeige Voraussetzung ist und ob sie in der zweiten Instanz wiederholt werden muss.
Bedarf es zur Erstattungsfähigkeit überhaupt einer Mitwirkungsanzeige oder genügt es, dass der Rechtsanwalt tatsächlich mitgewirkt hat und diese Mitwirkung glaubhaft ist, auch wenn dessen Mitwirkung nicht angezeigt wurde?
Die Literatur, die mir zur Verfügung steht, ist hier etwas dürftig. Zwar wird regelmäßig die Doppelvertretung behandelt und es ist auch regelmäßig davon die Rede, dass die Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt werden sollte, aber es geht daraus meiner Ansicht nach nicht eindeutig hervor, ob die Mitwirkungsanzeige Voraussetzung ist und ob sie in der zweiten Instanz wiederholt werden muss.