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Wofür gibt es US-Vertreter? Die haften dann auch bei inkompetenter Beratung.
Den Schuh würde ich mir haftungstechnisch und fortbildungstechnisch
(Zeit ist Geld) nicht anziehen wollen. Kostet den Mandanten halt
meistens eine Menge Geld. Geht in USA aber in der Regel nicht anders.
Als mögliche Alternative bietet sich ein US-Vertreter mit Sitz in Deutschland an,
zumindest für eine erste Meinung zu dem jeweiligen Thema. Wenn dieser
Vertreter (oder die Kanzleikollegen dieses Vertreters) auch eine DE-/EP-Zulassung haben,
dann könnte aber die Gefahr einer Mandanten(ab)wanderung heraufbeschworen werden.
Daher: US-Vertreter in USA befragen, US-Rechnung an Mandant, und gut is!
die beiden Kapitel "31 - Inter Partes Review" und "32 - Post Grant Review" dürften Dich interessieren. Kapitel 31 entspricht in etwa einer Nichtigkeitsklage und Kapitel 32 etwa dem Einspruch. Hier der Link: USPTO Laws and Regulations
Ja, die Details soll denn der US-Vertreter machen, aber so Sachen wie ob bei der US-Nichtigkeit (aka Inter Partes Review) nachveröffentlichter SdT für die Beurteilung der Erfindungshöhe herangezogen wird oder nicht, würde ich schon gern auch selber wissen.