Nichtangriffsverpflichtung

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

angenommen, der Wettberber ist als Patentinhaber bereit, Eurem Mandanten eine Freilizenz einzuräumen, weil der Mandant das Patent - mit entsprechendem Stand der Technik auf der Hinterhand - ansonsten in einem etwaigen Einspruchsverfahren vernichten würde.

Sollte die zugehörige Vergleichsvereinbarung dann dem Mandanten keine Nichtangriffsverpflichtung auferlegen, wäre er dann später berechtigt, das Patent in einem etwaigen Nichtigkeitsverfahren anzugreifen? Oder wäre das so etwas wie eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke? Verstieße dies gar gegen Treu und Glauben?

Gruß

pak
 

studi

GOLD - Mitglied
Wenn Du in den Vergleichsvertrag reinschreibst, dass ihr die Lizenz bekommt, euch ein späteres Vorgehen vorbehaltet und der Gegner das auch noch unterschreibt, sehe ich kein Problem.

Ob das sittenwidrig ist? Hängt vom Wert der Lizenz, Wert des Patents, Risiko des unterlassenen Angriffs usw. ab. Schwer zu sagen und später schwer zu beweisen durch den Gegner.

Ohne Vorbehaltsklausel: Wenn keine Pflicht zum Unterlassen eines Vorgehens bestünde, frage ich mich, was der Gegner dann überhaupt bekommt? Beide Leistungen dürften dann nicht im Verhältnis stehen.

Ein gegenseitiges Nachgeben als Merkmal des Vergleichs dürfte dann nicht vorliegen. Bei einer Auslegung einer solchen Vereinbarung würde ich dazu tendieren ein Recht zum späteren Vorgehen als nicht gewollt abzulehnen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte in der Formulierung zu finden sind.

studi
 

pak

*** KT-HERO ***
studi schrieb:
Ohne Vorbehaltsklausel: Wenn keine Pflicht zum Unterlassen eines Vorgehens bestünde, frage ich mich, was der Gegner dann überhaupt bekommt? Beide Leistungen dürften dann nicht im Verhältnis stehen.

Ein gegenseitiges Nachgeben als Merkmal des Vergleichs dürfte dann nicht vorliegen. Bei einer Auslegung einer solchen Vereinbarung würde ich dazu tendieren ein Recht zum späteren Vorgehen als nicht gewollt abzulehnen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte in der Formulierung zu finden sind.
Danke für Deine Einschätzung, ich denke jedoch, dass der Gegner in diesem Fall immerhin die Möglichkeit eingeräumt bekommt, für einen ggf. begrenzten Zeitraum sein Schutzrecht aufrecht zu erhalten. In dieser Zeit könnte das Schutzrecht auf andere Wettbewerber abschreckend wirken oder gar zum "Säbelrasseln" eingesetzt werden. Ich sehe schon, dass der Gegner hierdurch - wenn auch einen ggf. zeitlich eingeschränkten Vorteil - hat, der durchaus in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem ggf. vorübergehenden Verzicht des Mandanten auf Vernichtung des Patents steht. Oder?

pak
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Also m.E. käme wohl der Präambel und dem sonstigen Text der Vereinbarung bei einer Auslegung entsprechend große Bedeutung zu. Wenn da z.B. irgendwo sinngemäß steht

"wir erteilen lizenz, um euren Einspruch zu vermeiden"

oder

"ihr verzichtet auf Einspruch, da wir euch Lizenz erteilen"

oder auf sonstige Weise diese beiden Punkte verknüpft sind, dann würde ich schon gewisse Probleme mit Treu und Glauben sehen, wenn man später ein Nichtigkeitsverfahren anstrebt.

(so auf die Weise "jaja, Einspruch wollten wir nicht einlegen und haben wir ja auch nicht, aber von Nichteinlegen einer Nichtigkeitsklage war nie die Rede..." (vor allem sind bei letzterem bei Obsiegen auch gar keine Kosten zu tragen, ist ja viiiel schöner als Einspruch, wenn der S.d.T. stimmt...))

Aber wo ist eigentlich das Problem ? Wenn dein Mandant später das Patent nichtig haben will, gibt es genügend Strohmänner... einzig wenn der relevante Stand der Technik nur deinem Mandanten zugänglich ist (z.B. Vorbenutzung o.ä.), dann kannst du natürlich keine Strohmänner vorschicken....

Grüße

Ah-No Nym
 

gastII

SILBER - Mitglied
pak schrieb:
Sollte die zugehörige Vergleichsvereinbarung dann dem Mandanten keine Nichtangriffsverpflichtung auferlegen, wäre er dann später berechtigt, das Patent in einem etwaigen Nichtigkeitsverfahren anzugreifen? Oder wäre das so etwas wie eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke? Verstieße dies gar gegen Treu und Glauben?

Gruß

pak
Ich denke, das s Nichangriffsverpflichtungen bei Patentlizenzverträgen ohnehin unwirksam sind. Man kann das also gar nicht vereinbaren, sondern lediglich ein Kündigungsrecht für diesen Fall vorsehen, Art. 5 (1) c) VO (EG) 772/2004. Wenn diese Abreden also prinzipiell unwirksam sind, so kann man sich mE auch nicht auf Treu und Glauben berufen.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
gastII schrieb:
Ich denke, das s Nichangriffsverpflichtungen bei Patentlizenzverträgen ohnehin unwirksam sind. Man kann das also gar nicht vereinbaren, sondern lediglich ein Kündigungsrecht für diesen Fall vorsehen, Art. 5 (1) c) VO (EG) 772/2004. Wenn diese Abreden also prinzipiell unwirksam sind, so kann man sich mE auch nicht auf Treu und Glauben berufen.
Gilt das auch für Freilizenzen, also Lizenzverträge ohne jegliche weitere Verpflichtungen des Lizenznehmers ? Ich hab da so meine Zweifel, lasse mich aber gerne eines besseren belehren ...

Ah-No Nym
 

grond

*** KT-HERO ***
Ah-No Nym schrieb:
Gilt das auch für Freilizenzen, also Lizenzverträge ohne jegliche weitere Verpflichtungen des Lizenznehmers ?
Warum sollte das von der Höhe der Lizenzgebühr (hier 0) abhängen? Es geht doch darum, dass die Erlaubnis, etwas zu tun, nicht davon abhängen darf, dass ich die rechtliche Grundlage für Erlaubnis oder Verbot nicht anzweifel.
 

studi

GOLD - Mitglied
Das stimmt so nicht. Der Art. 5 (1) c) VO (EG) 772/2004 verweigert lediglich die Freistellung der Klausel im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung. Sie ist aber keine Kernbeschränkung und damit nicht nach Art. 81 Abs.1 EG per se nichtig.

Die Klausel unterliegt vielmehr der normalen Kontrolle des Art. 81 Abs.1 EG. Das bedeutet, dass dessen Tatbestandmerkmale (u.a. Spürbarkeit und Bagatellgrenze) vorliegen müssen. Die Vertragsparteien der Lizenzvereinbarung müssen z.B. nach der de minimis Bekanntmachung kumuliert ca. 10 % Marktanteil auf diesem Markt haben, damit das Kartellverbot greift. Erst dann tritt Nichtigkeit ein.

Nach GWB ähnlich...
 

PhD

SILBER - Mitglied
@Studi: Da bin ich froh, dass ich das auch so gesehen habe, denn für generell unzulässig habe ich Nichtangriffsverplichtungen auch nicht angesehen (es sei denn sie verstoßen gegen Art. 81 (1) EG)
 
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