Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
angenommen, eine Entgegenhaltung E1 offenbart die Merkmale A, B und C des Patentanspruchs eines europäischen Patents EP-X wie folgt:
Merkmal A): explizit offenbart
Merkmal B): implizit offenbart (zur Verwirklichung von Merkmal A unerlässlich und vom Fachmann daher mitgelesen)
Merkmal C): nicht offenbart, aber allgemein bekanntes Ausführungsbeispiel von Merkmal A
Der Patentanspruch von EP-X enthält also das in Entgegenhaltung E1 nicht offenbarte Merkmal C.
Merkmal C ist zur Verwirklichung der Lehre von EP-X weder unerlässlich noch wesentlich, sondern stellt lediglich ein triviales Ausführungsbeispiel von Merkmal A dar.
Frage: ist der Patentanspruch von EP-X neu gegenüber Entgegenhaltung E1?
Danke vorab
Grüße Kurt
angenommen, eine Entgegenhaltung E1 offenbart die Merkmale A, B und C des Patentanspruchs eines europäischen Patents EP-X wie folgt:
Merkmal A): explizit offenbart
Merkmal B): implizit offenbart (zur Verwirklichung von Merkmal A unerlässlich und vom Fachmann daher mitgelesen)
Merkmal C): nicht offenbart, aber allgemein bekanntes Ausführungsbeispiel von Merkmal A
Der Patentanspruch von EP-X enthält also das in Entgegenhaltung E1 nicht offenbarte Merkmal C.
Merkmal C ist zur Verwirklichung der Lehre von EP-X weder unerlässlich noch wesentlich, sondern stellt lediglich ein triviales Ausführungsbeispiel von Merkmal A dar.
Frage: ist der Patentanspruch von EP-X neu gegenüber Entgegenhaltung E1?
Danke vorab
Grüße Kurt