pak
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
als neuheitsschädlichen Stand der Technik zitiert der EPA-Prüfer eine Druckschrift. Die darin beschriebenen Ausführungsformen nehmen die Erfindung (Merkmale A, B, C, D) mE nicht in allen Merkmalen neuheitsschädlich vorweg. So offenbart eine Ausführungsform lediglich die Merkmale A, B, C, eine zweite Ausführungsform lediglich die Merkmale A, B, D und eine dritte Ausführungsform lediglich die Merkmale A, C, D.
Der Prüfer verweist nun darauf, dass der Gegenstand der Erfindung bereits durch die Rückbezüge in den Ansprüchen der Entgegenhaltung neuheitsschädlich offenbart ist. Ich muss anerkennen, dass durch den pauschalen Rückbezug eines der Ansprüche auf die vorangehenden Ansprüche tatsächlich ein Gegenstand mit den Merkmalen A, B, C, D in den Schutzbereich der Ansprüche der Entgegenhaltung fallen würde.
Ich tue mich aber schwer damit, dies als eine neuheitsschädliche Offenbarung anzusehen, zumal der Fachmann doch auch hier eine Auswahl treffen muss, auf welchen der vielen vorangehenden Ansprüche er den oben genannten Anspruch zurückbezieht, um das zugrunde liegende Problem zu lösen. Ich sehe dies daher eher als eine Frage der erfinderischen Tätigkeit an.
Mache ich einen Denkfehler? Wie seht Ihr das?
Gruß
pak
als neuheitsschädlichen Stand der Technik zitiert der EPA-Prüfer eine Druckschrift. Die darin beschriebenen Ausführungsformen nehmen die Erfindung (Merkmale A, B, C, D) mE nicht in allen Merkmalen neuheitsschädlich vorweg. So offenbart eine Ausführungsform lediglich die Merkmale A, B, C, eine zweite Ausführungsform lediglich die Merkmale A, B, D und eine dritte Ausführungsform lediglich die Merkmale A, C, D.
Der Prüfer verweist nun darauf, dass der Gegenstand der Erfindung bereits durch die Rückbezüge in den Ansprüchen der Entgegenhaltung neuheitsschädlich offenbart ist. Ich muss anerkennen, dass durch den pauschalen Rückbezug eines der Ansprüche auf die vorangehenden Ansprüche tatsächlich ein Gegenstand mit den Merkmalen A, B, C, D in den Schutzbereich der Ansprüche der Entgegenhaltung fallen würde.
Ich tue mich aber schwer damit, dies als eine neuheitsschädliche Offenbarung anzusehen, zumal der Fachmann doch auch hier eine Auswahl treffen muss, auf welchen der vielen vorangehenden Ansprüche er den oben genannten Anspruch zurückbezieht, um das zugrunde liegende Problem zu lösen. Ich sehe dies daher eher als eine Frage der erfinderischen Tätigkeit an.
Mache ich einen Denkfehler? Wie seht Ihr das?
Gruß
pak