Vorsicht mit dem Dasein als Kleingewerbetreibender:
Die jährliche Grenze, die nicht überschritten werden darf, um nicht doch
der Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen, beträgt 17500 Euro. Jetzt kommt
das große "Aber": bei einem nur jahresanteilig ausgeübten Kleingewerbe
wird diese Grenze zeitanteilig runtergebrochen. Ist man z.B. im ersten
Kalenderjahr nur 3 Monate mit seinem Kleingewerbe tätig, dann
beträgt die Grenze für dieses Jahr nur 17500/4 Euro.
Überschreitet man diese Grenze und stellt dem Rechungsempfänger
die eigentlich zu veranschlagende Umsatzsteuer nicht in Rechnung, dann
muss man diese aus eigener Kasse nachzahlen (nicht jeder Rechnungsempfänger
wird freiwillig eine ca. ein Jahr später eingereichte Bitte um die nachträgliche
Bezahlung der Umsatzsteuer verbunden mit einer Rechnungskorrektur akzeptieren).
Und noch etwas sollte beachten werden: Hinsichtlich des Unter/Überschreitens
der Grenze (also der Umsatzsteuerpflicht) sind die Zeitpunkte der nicht
vollumfänglich steuerbaren Zahlungseingänge und nicht die der Rechnungserstellung entscheidend.
Das Gewerbe muss vorab (oder kurzfristig nach Beginn) dem Finanzamt gemeldet werden.
Das Finanzamt vergibt dann eine neue Steuernummer, die auf Rechnungen aufzuführen ist.
Die Angabe der Steuernummer ist vor allem für die Rechnungsempfänger relevant, da
diese sonst evtl. den jeweiligen Betrag nicht als Aufwendungen buchen können. Aus diesem Grund
sind auch alle erstellten Rechnungen mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer zu versehen.
Fehlt eine dieser Angaben kann es durchaus vorkommen, dass ein Rechnungsempfänger
die Zahlung mit Bitte um korrekte Rechnungsstellung verweigert.
Allein wegen des Grundes, sich die Umsatzsteuer bei Neuanschaffungen zu sparen, würde
ich ungeachtet der jeweiligen Einkommenssituation kein Kleingewerbe betreiben sondern
die Veranlagung zur Umsatzsteuer beantragen. Wenn z.B. eine betriebliche Anschaffung inkl. MwSt.
mit 1190,- Euro getätigt wird, so können die 190 Euro (=19%) MwSt. mit den eigenen
Umsatzsteuereinnahmen verrechnet werden. Die Anschaffung "kostet" letztendlich also nur noch
1000,- und nicht 1190,-.
Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.