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*** KT-HERO ***
Ich habe einen Fall, der sich- stark abstrahiert - in etwa wie folgt darstellt:
Es gibt freien Stand der Technik, der in einer alten USPatentschrift US1 beschrieben ist. Dieser freie Stand der Technik beschreibt ein Verfahren mit den Verfahrensschritten (a), (b), (c), (d).
Merkmal (c) lautet: „…besetze das Feld X in einer Datenbank mit einer einstelligen Ziffer …“
Gemeint ist damit nach der Beschreibung der US1, dass man sich nach dem Zufallsprinzip eine einstellige Ziffer aussuchen und das betreffende Feld in der Datenbank mit dieser Nummer bedaten soll(einschließlich der „0“ ergeben sich also 10 Möglichkeiten).
Unternehmen A betreibt das Verfahren so, wie in US1 beschrieben.
Unternehmen B hält ein gegenüber der alten US Veröffentlichung deutlich jüngeres Patent DE1, dass ein Verfahren mit den Verfahrensschritten (a), (b), (c)* und (d) unter Schutz stellt. Schritte (a), (b) und (d) sind identisch mit den hierzu korrespondierenden Schritten in US1.
Merkmal (c)* in DE1 lautet: „… besetze das Feld X in einer Datenbank mit einer einstelligen Ziffer,die eine Primzahl ist …“
Das Patent erläutert in der Beschreibung ausführlich die Vorteile, die sich aus dem zusätzlichen Auswahlkriterium „Primzahl“ ergeben. Diese Vorteile sind nicht von der Hand zu weisen.
B hat A wegen Patentverletzung verklagt, denn A hat nachweislich bei der Zufallsauswahl, die Merkmal (c) der US1 fordert, die „7“ausgewählt. A hatte von der DE1 keine Kenntnis und die Auswahl der „7“ basiert, wie von der US1 vorgegeben, auf reinem Zufall. Die wortsinngemäße Verletzung des Patents DE1 durch A ist jedoch offensichtlich, denn die „7“ ist eine Primzahl. A verteidigt sich mit einer Nichtigkeitsklage.
Das Bundespatentgericht weist die Nichtigkeitsklage mit der Begründung ab, dass der Stand der Technik, insbesondere die US1, dem Fachmannk einen Anlass gebe, die in US1 beschriebene beliebige Zufallsauswahl durch das in DE1 eingeführte zusätzliche Auswahlkriterium „Primzahl“ einzuschränken. Das zusätzliche Auswahlkriterium „Primzahl“ vorzusehen habe für den Fachmann daher nicht nahe gelegen.
In der Tat veranlasst die US1 den Fachmann nicht einmal, sich überhaupt darüber Gedanken zu machen, ob es sinnvoll sein könnte, nicht irgendeine beliebige der zehn Möglichkeiten auszuwählen, sondern eine Vorauswahl zu treffen. Nach der Lehre der US1 ist es egal, auf welche Nummer die Auswahl trifft. Die US1 führt leider auch keine konkreten Beispiele an und damit natürlich auch keines, in dem (zufällig) eine Primzahl in Verbindung mit Merkmal (c) genannt ist. Andererseits liegt aber die Wahrscheinlichkeit bei 40%, dass derjenige, der nichts anderes macht, als die US1 nachzuarbeiten, eine Auswahl trifft, die – und sei es zufällig und unbewusst – das von der DE1 gefordert Kriterium „Primzahl“ erfüllt (Primzahlen sind 2,3,5,7).
Irgendwie sträubt sich da bei mir mein Gerechtigkeitsempfinden. Kennt jemand Rechtsprechung, die auf einen solchen Fall passt? Gibt es insbesondere Rechtsprechung, die sich mit der Frage befasst, ob etwas patentierbar ist, wenn die Nacharbeitung des freien Standes der Technik den Fachmann statistisch gesehen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu demselben Ergebnis führt, das in dem jüngeren Patent beansprucht ist? Oder sehe ich da (mal wieder) ein Problem, wo gar keines ist?
Es gibt freien Stand der Technik, der in einer alten USPatentschrift US1 beschrieben ist. Dieser freie Stand der Technik beschreibt ein Verfahren mit den Verfahrensschritten (a), (b), (c), (d).
Merkmal (c) lautet: „…besetze das Feld X in einer Datenbank mit einer einstelligen Ziffer …“
Gemeint ist damit nach der Beschreibung der US1, dass man sich nach dem Zufallsprinzip eine einstellige Ziffer aussuchen und das betreffende Feld in der Datenbank mit dieser Nummer bedaten soll(einschließlich der „0“ ergeben sich also 10 Möglichkeiten).
Unternehmen A betreibt das Verfahren so, wie in US1 beschrieben.
Unternehmen B hält ein gegenüber der alten US Veröffentlichung deutlich jüngeres Patent DE1, dass ein Verfahren mit den Verfahrensschritten (a), (b), (c)* und (d) unter Schutz stellt. Schritte (a), (b) und (d) sind identisch mit den hierzu korrespondierenden Schritten in US1.
Merkmal (c)* in DE1 lautet: „… besetze das Feld X in einer Datenbank mit einer einstelligen Ziffer,die eine Primzahl ist …“
Das Patent erläutert in der Beschreibung ausführlich die Vorteile, die sich aus dem zusätzlichen Auswahlkriterium „Primzahl“ ergeben. Diese Vorteile sind nicht von der Hand zu weisen.
B hat A wegen Patentverletzung verklagt, denn A hat nachweislich bei der Zufallsauswahl, die Merkmal (c) der US1 fordert, die „7“ausgewählt. A hatte von der DE1 keine Kenntnis und die Auswahl der „7“ basiert, wie von der US1 vorgegeben, auf reinem Zufall. Die wortsinngemäße Verletzung des Patents DE1 durch A ist jedoch offensichtlich, denn die „7“ ist eine Primzahl. A verteidigt sich mit einer Nichtigkeitsklage.
Das Bundespatentgericht weist die Nichtigkeitsklage mit der Begründung ab, dass der Stand der Technik, insbesondere die US1, dem Fachmannk einen Anlass gebe, die in US1 beschriebene beliebige Zufallsauswahl durch das in DE1 eingeführte zusätzliche Auswahlkriterium „Primzahl“ einzuschränken. Das zusätzliche Auswahlkriterium „Primzahl“ vorzusehen habe für den Fachmann daher nicht nahe gelegen.
In der Tat veranlasst die US1 den Fachmann nicht einmal, sich überhaupt darüber Gedanken zu machen, ob es sinnvoll sein könnte, nicht irgendeine beliebige der zehn Möglichkeiten auszuwählen, sondern eine Vorauswahl zu treffen. Nach der Lehre der US1 ist es egal, auf welche Nummer die Auswahl trifft. Die US1 führt leider auch keine konkreten Beispiele an und damit natürlich auch keines, in dem (zufällig) eine Primzahl in Verbindung mit Merkmal (c) genannt ist. Andererseits liegt aber die Wahrscheinlichkeit bei 40%, dass derjenige, der nichts anderes macht, als die US1 nachzuarbeiten, eine Auswahl trifft, die – und sei es zufällig und unbewusst – das von der DE1 gefordert Kriterium „Primzahl“ erfüllt (Primzahlen sind 2,3,5,7).
Irgendwie sträubt sich da bei mir mein Gerechtigkeitsempfinden. Kennt jemand Rechtsprechung, die auf einen solchen Fall passt? Gibt es insbesondere Rechtsprechung, die sich mit der Frage befasst, ob etwas patentierbar ist, wenn die Nacharbeitung des freien Standes der Technik den Fachmann statistisch gesehen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu demselben Ergebnis führt, das in dem jüngeren Patent beansprucht ist? Oder sehe ich da (mal wieder) ein Problem, wo gar keines ist?