Mündliche 'Verhandlung' im EP-Prüfungsverfahren

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

wie ist das eigentlich im Prüfungsverfahren vor dem EPA mit einem Hilfsantrag auf mündliche Anhörung.

Also im deutschen Prüfungsverfahren beantrage ich in einer Bescheidserwiderung normalerweise sicherheitshalber am Ende noch eine Anhörung, damit mir die Sache nicht überraschend ohne weitere Diskussionsmöglichkeit zurückgewiesen werden kann.

Wie formuliert man das nun in der EP-Bescheidserwiderung? Angenommen, ich hätte zu einem bestimmten Punkt im Prüfungsbescheid eine aktuell noch etwas schwache Argumentation abgeliefert, und müsste eventuell eine Zurückweisung befürchten.

Schreibe ich dann: Hilfsweise wird mündliche Verhandlung beantragt (vgl. RiLi E III.1) -- oder ist das im EP-Prüfungsverfahren so nicht üblich?

Danke schonmal für Tipps,
Grüße Marc.
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich schreibe:

"Für den Fall, dass die Prüfungsabteilung die Patentierungserfordernisse des EPÜ weiterhin als nicht erfüllt ansieht und keinen weiteren schriftlichen Bescheid erlässt, wird Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Art. 116 EPÜ beantragt."

Und Anträge kommen natürlich immer ganz nach vorne... :)
 

Horst

*** KT-HERO ***
So mache ich es auch immer. Bildet bei immer aber immer den Schlußabsatz :), was Juristen in der Tat zur Weißglut bringt.
 

Patent24

Vielschreiber
Bei mir kommt der Satz auch am Schluss. Ist ja nicht wirklich als Antrag zu verstehen, sondern nur als letzte Krücke um der der Zurückweisung zu entgehen.

Hat m.E. am Anfang einer Beantwortung eines Prüfungsbescheids nichts verloren.
 
Oben