PMMA MMA, PMMA ... LMAA!

Kratos

*** KT-HERO ***
Ich "stolpere" immer mal wieder über das Madrider System:

  • EU-Marke als Basismarke für internationale Registrierung (sinnvoll oder nicht kann dahingestellt bleiben)
  • Markeninhaber das Basismarke ist Firma in HongKong
1. Geht das überhaupt ? Basismarke ist ja nicht in HongKong bzw. China, sondern in der EU registriert und Inhaber hat keine Niederlassung in der EU ...

2. Wie ist das mit dem Zeitrang? Als Zeitrang gilt der Tag der internationalen Registrierung, oder? Ich hätte aber gerne den Zeitrang der Basismarke, im Sinne der Inanspruchnahme der Prtiorität aus der Basismarke.

Gruß

Kratos
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
zu 1.: Nein, Art. 2 (1) (ii) PMMA.

zu 2.: Prio der Basisanmeldung/-marke beanspruchen, siehe Art. 4 (2) PMMA. Es steht nur deswegen wenig zu Prio im MMA/PMMA, weil das Madridsystem ein Sonderabkommen zur PVÜ ist, aus dem schon das Recht zur Priobeanspruchung folgt.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
EQE2009-Gast schrieb:
zu 1.: Nein, Art. 2 (1) (ii) PMMA.
Hmmm ... das habe ch auch befürchtet. Somit kommt es jetzt darauf an, ob die Firma zumindest eine Handelsniederlassung in der EU hat. Die Tatsache, dass der Firmeninhaber die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, hilft ja auch nicht weiter, da diejenige Person, die das "internationale Gesuch" stellt auch das "Basisgesuch" gestellt haben muss, oder? Vielleicht sollte man die Marke auf den Firmeninhaber übertragen und dann das internationale Gesuch einreichen, was meinst Du .... ?

EQE2009-Gast schrieb:
zu 2.: Prio der Basisanmeldung/-marke beanspruchen, siehe Art. 4 (2) PMMA. Es steht nur deswegen wenig zu Prio im MMA/PMMA, weil das Madridsystem ein Sonderabkommen zur PVÜ ist, aus dem schon das Recht zur Priobeanspruchung folgt.
Danke, habe aber noch ein Verständnisproblem. Art.4 II PMMA besagt, dass die internationale Registrierung das Prioritätsrecht genießt. Heißt das im Klartext, dass der Zeitrang der internationalen Registrierung dem Zeitrang der Basisanmeldung/Basismarke entspricht (also die Prio wirksam ist), sofern das Datum des internationalen Gesuchs in den Prioritätszeitraum fällt?

Gruß

Kratos
 

Fip

*** KT-HERO ***
Kratos schrieb:
Danke, habe aber noch ein Verständnisproblem. Art.4 II PMMA besagt, dass die internationale Registrierung das Prioritätsrecht genießt. Heißt das im Klartext, dass der Zeitrang der internationalen Registrierung dem Zeitrang der Basisanmeldung/Basismarke entspricht (also die Prio wirksam ist), sofern das Datum des internationalen Gesuchs in den Prioritätszeitraum fällt?
Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, dass das erstmal bedeutet, dass die internationale Registrierung den Zeitrang der Basismarke beanspruchen kann, sofern die internationale Registrierung innerhalb der Priofrist, also 6 Monate nach Einreichung der Basismarke, vorgenommen wird.

Da die EU Marke keine Basismarke für einen Hongkong-Chinesen ist, kann eine internationale Registrierung für diese Person mit der EU Marke als Basismarke wohl nicht erfolgen. Erst muss der Chinese eine Basismarke für sich "erschaffen". Man spricht ja auch von Heimatmarke bzw. Heimatregistrierung als Voraussetzung für die internationale Registrierung.

In dem Zusammenhang drängen sich mir die folgenden Fragen auf, deren Beantwortung hoffentlich etwas Aufklärung bringt:

5 Monate nach der EU Marke meldet der Chinese in China eine CN Marke an, die die Prio der EU Marke wirksam beansprucht. Innerhalb von 6 Monaten nach Einreichen der EU Marke registriert er die CN Marke, die die Prio der EU Marke beansprucht, international. Hat dann die internationale Registrierung den Zeitrang der EU Marke oder den Zeitrang der CN Marke?

Ginge es, die EU Marke mit allen Rechten auf einen Dritten zu übertragen (EU Person) und diesen Dritten dann die internationale Registrierung vornehmen zu lassen? Müsste meines Erachtens gehen, oder? Was ist, wenn ich danach eine Rückübertragung veranlasse?
 
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EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Kratos schrieb:
Art.4 II PMMA ... . Heißt das im Klartext, dass der Zeitrang der internationalen Registrierung dem Zeitrang der Basisanmeldung/Basismarke entspricht (also die Prio wirksam ist), sofern das Datum des internationalen Gesuchs in den Prioritätszeitraum fällt?
Soweit ich weiß, muss man die Prio schon beanspruchen. Es kann ja sein, dass die Basisanmeldung/-marke gar nicht priobegründend sein kann, weil es sich dabei nicht um eine erste Anmeldung handelt. Ich verstehe Art. 4 (2) PMMA so, dass man nicht die Abschrift nach Art. 4 D (3) PVÜ vorlegen muss, wenn man die Prio der Basisanmeldung/-marke beansprucht. Ist auch logisch, weil ja sowieso das Formular MM3 vom HABM bestätigt wird.

Fip schrieb:
5 Monate nach der EU Marke meldet der Chinese in China eine CN Marke an ... . Hat dann die internationale Registrierung den Zeitrang der EU Marke oder den Zeitrang der CN Marke?
Wohl weder noch. Für die EU-Marke ist die Priofrist abgelaufen, die CN-Marke ist nicht die erste Hinterlegung.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
In dem Zusammenhang drängen sich mir die folgenden Fragen auf, deren Beantwortung hoffentlich etwas Aufklärung bringt:

5 Monate nach der EU Marke meldet der Chinese in China eine CN Marke an, die die Prio der EU Marke wirksam beansprucht. Innerhalb von 6 Monaten nach Einreichen der EU Marke registriert er die CN Marke, die die Prio der EU Marke beansprucht, international. Hat dann die internationale Registrierung den Zeitrang der EU Marke oder den Zeitrang der CN Marke?
Das sollte doch gehen. Die EU ist zwar selbst kein Verbandsmitglied der PVÜ, da aber alle EU-Mitgliedsstaaten auch PVÜ-Mitglieder sind, muss die Gemeinschaftsmarkenverordnung "PVÜ-konform" sein. Deshalb trifft ja auch das EPÜ (selbe Problematik) eigenständige, aber PVÜ-konforme Bestimmungen zur Priorität.

Nun ist die EU aber PMMA-Mitglied. Und das PMMA gewährt doch gerade das Prioritätsrecht der PVÜ durch den ausdrücklichen Verweis auf die PVÜ. Es steht doch nirgens geschrieben, dass die Basismarke auch die Prioritätsmarke sein muss, oder?
 
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EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Innerhalb von 6 Monaten nach Einreichen der EU Marke registriert er die CN Marke, die die Prio der EU Marke beansprucht, international. ....
grond schrieb:
Das sollte doch gehen. Die EU ist zwar selbst kein Verbandsmitglied der PVÜ, da aber alle EU-Mitgliedsstaaten auch PVÜ-Mitglieder sind, muss die Gemeinschaftsmarkenverordnung "PVÜ-konform" sein.
Oh sorry, da hatte ich mich bei den Zeitangaben von Fips Beitrag gelesen. So lange man in der Priofrist der EU-Marke ist, geht es natürlich. Man muss dann nur die Prio der EU-Marke und nicht der CN-Marke beanspruchen. Dass die EU-Marke priobegründend sein kann, folgt aus Art. 4A (2) PVÜ i.V.m. Art. 32 GMVO.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
OK, danke für die zahlreichen Anmerkungen, doch zurück zum Ausgangsfall:

  • Markeninhaber der EU-Marke ist Firma in HongKong (=> nicht als Basismarke für IR-Marke geeignet, weil auch Handelsniederlassung in der EU fehlt)
  • Firmeninhaber ist jedoch Staatsangehöriger eines Landes in der EU, hier beispielsweise DE
Lösungsvorschlag:

  • Prioritätsrecht aus EU-Marke von Firma auf Firmeninhaber übertragen
  • DE-Markenanmeldung mit Firmeninhaber als Anmelder einreichen unter Inanspruchnahme der Prio aus der EU-Marke
  • IR-Marke auf Firmeninhaber anmelden mit der DE-Anmeldung als Basisanmeldung und unter Beanspruchung der Prio aus der EU-Marke
Zustimmung? Oder gar Einwände ;-)

Kratos
 
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harry

Schreiber
Dabei übersieht man, dass der Markeninhaber auf Grund der Übertragung der Marken bzw. Prioritätsrechte einen Wert überträgt. Dafür interessieren sich die Steuerbehörden.
 
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