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*** KT-HERO ***
Folgender Fall:
Ein Verfahrenspatent zur Fertigung eines Endproduktes sieht eine erste Merkmalsgruppe vor (Fertigung eines Vorproduktes und spezielle an dem Vorprodukt zu vollziehende Maßnahmen, aufgrund derer das Vorprodukt besonders effizient an einem Trägerteil angebracht werden kann), und sieht eine zweite Merkmalsgruppe vor (Anbringung Vorproduktes an dem Trägerteil zur Komplettierung des Endproduktes). Das Endprodukt besteht also aus dem Träger mit dem in (in besonders effizienter Weise) daran angebrachten Vorprodukt.
Das Patent hat keine Vorrichtungsansprüche.
Ein Maschinenhersteller soll nun eine Maschine an einen Vorproduzenten liefern, mit der dieser die Verfahrensschritte der ersten Merkmalsgruppe ausführt (Fertigung des Vorproduktes). Der Vorproduzent liefert dann an einen Endhersteller, der mittels der zweiten Merkmalsgruppe das Endprodukt herstellt.
Der Vorproduzent ist mittelbarer Patentverletzer.
Frage: Ist es denkbar, den Maschinenhersteller als mittelbaren Patentverletzer anzusehen?
Klar ist, dass in dem Anbieten/Liefern einer Vorrichtung zur Durchführung eines patentierten Verfahrens keine unmittelbare Patentverletzung gesehen werden kann, eine mittelbare Patentverletzung hingegen schon. Kann eine mittelbare Patentverletzung auch in dem Anbieten/Liefern einer Vorrichtung gesehen werden, wenn der Anbieter/Lieferant dieser Vorrichtung weiß, dass sein Kunde (der Vorproduzent) durch die Nutzung dieser Maschine eine mittelbare Patentverletzung begehen wird? Oder gibt es Probleme durch so was wie Mittäterschaft/Nebentäterschaft/Beihilfe zur mittelbaren Patentverletzung?
Ein Verfahrenspatent zur Fertigung eines Endproduktes sieht eine erste Merkmalsgruppe vor (Fertigung eines Vorproduktes und spezielle an dem Vorprodukt zu vollziehende Maßnahmen, aufgrund derer das Vorprodukt besonders effizient an einem Trägerteil angebracht werden kann), und sieht eine zweite Merkmalsgruppe vor (Anbringung Vorproduktes an dem Trägerteil zur Komplettierung des Endproduktes). Das Endprodukt besteht also aus dem Träger mit dem in (in besonders effizienter Weise) daran angebrachten Vorprodukt.
Das Patent hat keine Vorrichtungsansprüche.
Ein Maschinenhersteller soll nun eine Maschine an einen Vorproduzenten liefern, mit der dieser die Verfahrensschritte der ersten Merkmalsgruppe ausführt (Fertigung des Vorproduktes). Der Vorproduzent liefert dann an einen Endhersteller, der mittels der zweiten Merkmalsgruppe das Endprodukt herstellt.
Der Vorproduzent ist mittelbarer Patentverletzer.
Frage: Ist es denkbar, den Maschinenhersteller als mittelbaren Patentverletzer anzusehen?
Klar ist, dass in dem Anbieten/Liefern einer Vorrichtung zur Durchführung eines patentierten Verfahrens keine unmittelbare Patentverletzung gesehen werden kann, eine mittelbare Patentverletzung hingegen schon. Kann eine mittelbare Patentverletzung auch in dem Anbieten/Liefern einer Vorrichtung gesehen werden, wenn der Anbieter/Lieferant dieser Vorrichtung weiß, dass sein Kunde (der Vorproduzent) durch die Nutzung dieser Maschine eine mittelbare Patentverletzung begehen wird? Oder gibt es Probleme durch so was wie Mittäterschaft/Nebentäterschaft/Beihilfe zur mittelbaren Patentverletzung?