Mehrere unabhängige Ansprüche gleicher Kategorie

franzp

GOLD - Mitglied
Kenn jemend ein Vorzeigebeispiel wie man bei einer EP-Anmeldung mehrere unabhängige Vorrichtungsansprüche erteilt bekommt, also Regel 34(3)(4)-Konform ?

Ich meine in der EQE war mal so etwas im Teil A, finde es aber nicht mehr. Musterbeispiel
wäre toll !
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Ich nehme an, du meinst Regel 43. Absätze 3 und 4 dieser Regel betreffen jedoch abhängige Ansprüche und keine unabhängigen.

Mehrere unabhängige Ansprüche einer Kategorie können gemäß Regel 43 (2) zulässig sein. Klassische Beispiele für miteinander in Bezug stehende Erzeugnisse (R. 43 (2) a) sind Stecker/Buchse und Sender/Empfänger.
 

franzp

GOLD - Mitglied
Ja 43(3)(4). Was ich suche ist ein echtes Beispiel an ausformulierten Ansprüchen, z.B. für Stecker/Buchse o.ä. (z.B. veröffentlichte Anmeldung oder alte Prüfungsaufgabe).
 

ppa

GOLD - Mitglied
mehrere unabhängige Ansprüche in einer Kategorie, also insb. Vorrichtungen, können auch bei Änderung des Gegenstandes und formeller Rückbeziehung auftreten; und dies ist der Standardfall, also zB Teil und Ganzes,
zB Anspruch 1 auf Bremssystem für ein Kfz und nachher Anspruch x auf "Kfz mit dem Bremsysystem nach Anspruch 1".


Dies liess das Epa schon immer zu, der BGH seit Mikroprozessor auch, wo er Anspruch 1 auf den Mikroprozessor und einen nachfolgenden Anspruch auf das "Computersystem mit dem Mikroprozessor nach Anspruch 1" zuliess.


man sollte immer "kleine Einheit " - grosse Einheit schützen, wenn es irgendwie geht.
 

Fip

*** KT-HERO ***
@ppa:


Meines Erachtens musst Du den Begriff "abhängiger Anspruch" differenzierter betrachten als Du es in Deinem Beispiel tust. Was Dein Beispiel angeht:


1. Bremssystem für ein Kfz
2. Kfz mit dem Bremsysystem nach Anspruch 1


Hier ist Anspruch 2 zwar insgesamt auf einen anderen Gegenstand gereichtet, gleichwohl aber nach der Definition in Regel 43 (4) EPÜ ein abhängiger Anspruch, da Anspruch 2 durch den eindeutigen Rückbezug alle Merkmale von Anspruch 1 enthält. Daher gibt es von vorne herein keine Zulässigkeitsprobleme mit Blick auf Regel 43 (2) EPÜ, denn letztere widmet sich der Frage der Zulässigkeit voneinander unabhängiger Ansprüche, die es in diesem Beispiel gar nicht gibt.


Und bei der "Mikroprozessor"-Entscheidung des BGH ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Anmelder ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Anspruchskonstellation hat, also um die Frage, ob dann, wenn ein Anspruch für die kleinste Einheit erteilt ist, außerdem für einen Anspruch auf eine größere Einheit, die die kleine Einheit aber enthält und die als "Gegenstand" damit bereits von dem auf die kleine Einheit gerichteten Anspruch erfasst ist, ein Rechtschutzinteresse besteht. Das ist etwas anderes als die Frage nach der Zulässigkeit mehrerer unabhängiger Ansprüche.
 
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