@ppa:
Meines Erachtens musst Du den Begriff "abhängiger Anspruch" differenzierter betrachten als Du es in Deinem Beispiel tust. Was Dein Beispiel angeht:
1. Bremssystem für ein Kfz
2. Kfz mit dem Bremsysystem nach Anspruch 1
Hier ist Anspruch 2 zwar insgesamt auf einen anderen Gegenstand gereichtet, gleichwohl aber nach der Definition in Regel 43 (4) EPÜ ein abhängiger Anspruch, da Anspruch 2 durch den eindeutigen Rückbezug alle Merkmale von Anspruch 1 enthält. Daher gibt es von vorne herein keine Zulässigkeitsprobleme mit Blick auf Regel 43 (2) EPÜ, denn letztere widmet sich der Frage der Zulässigkeit voneinander unabhängiger Ansprüche, die es in diesem Beispiel gar nicht gibt.
Und bei der "Mikroprozessor"-Entscheidung des BGH ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Anmelder ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Anspruchskonstellation hat, also um die Frage, ob dann, wenn ein Anspruch für die kleinste Einheit erteilt ist, außerdem für einen Anspruch auf eine größere Einheit, die die kleine Einheit aber enthält und die als "Gegenstand" damit bereits von dem auf die kleine Einheit gerichteten Anspruch erfasst ist, ein Rechtschutzinteresse besteht. Das ist etwas anderes als die Frage nach der Zulässigkeit mehrerer unabhängiger Ansprüche.