Mehrere miteinander verwobene Erfindungen anmelden

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

der Mandant hat eine Reihe von Erfindungen, die alle sehr eng miteinander verwoben sind. Zwar handelt es sich jeweils um unterschiedliche Erfindungsgegenstände, die sich aber schlussendlich alle in ein und demselben Produkt wiederfinden.

Zudem stammen die Erfindungen jeweils von verschiedenen Projektpartnern und sollen dementsprechend separat angemeldet werden.

Faktisch werden aber in jeder der Anmeldungen alle Erfindungen mehr oder weniger ausführlich erwähnt und beschrieben, spätestens beim Ausführungsbeispiel.

Außer dass man alle Anmeldungen am selben Tag einreicht, damit diese sich nicht gegenseitig neuheitsschädlich ins Gehege kommen -- wären aus eurer Sicht noch weitere Fallstricke zu beachten?

Dankend schonmal für Tipps oder Erfahrungen,

Grüße Kurt
 

Fip

*** KT-HERO ***
In einer solchen Fallkonstellation, in der offensichtlich jeder Projektpartner dauerhaft Herr seiner eigenen (Teil-)Erfindung sein und bleiben soll, sollte vielleicht darauf geachtet werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht wegen der in jeder Anmeldung mehr oder weniger enthalten Offenbarung zu allen (Teil-)Erfindungen der eine Projektpartner nicht die Erfindung des anderen Projektpartners zum Beispiel in einer Teilanmeldung oder eine Nachanmeldung weiterverfolgt, obwohl ihm diese (Teil-)Erfindung bzw. das Patent darauf eigentlich gar nicht zusteht.


Vor dem Patentamt ist nur der jeweilige Anmelder berechtigt und verpflichtet und das Amt wird die Teilungsberechtigung des einen Projektpartners nicht in Zweifel ziehen. Der andere Projektpartner müsste dann ggf. Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme einreichen, die allerdings schwer zu begründen sein würde und das Vertrauensverhältnis erschüttern könnte, wenn man vorher nicht klare vertragliche Abreden in dieser Hinsicht getroffen hat.


Mehr fällt mir dazu spontan nicht ein.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fips Anregung schliesse ich mich an. Zusaetzlich duerfte es keine schlechte Idee sein, in den einzelnen Anmeldungen die jeweils nicht Teil der Erfindung bildenden Teile der Beschreibung auch als solche zu kennzeichnen, sofern sich das klar genug trennen laesst.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Noch mal in Anknüpfung an das bisher Diskutierte:

Es kommt jetzt noch kurzfristig eine zusätzliche Anmeldung "E" desselben Erfindungskomplexes mit dazu, die ebenfalls am selben Tag eingereicht werden soll. Anmeldung "E" wird (zur Sicherung des Prioritätstages) zunächst einmal mit provisorischen Unterlagen eingereicht, sprich im Wesentlichen mit allem, was seitens der Erfinder aktuell an Papier vorliegt.

Diese zusätzliche Anmeldung "E" steht in besonders enger Verbindung mit einer der anderen am selben Tag einzureichenden Anmeldungen, nämlich mit Anmeldung "B", in der das "XYZ-Verfahren" beschrieben und beansprucht sei.

Spricht nun etwas dagegen, in der zusätzlichen (provisorischen) Anmeldung "E" die Unterlagen der Anmeldung "B" als "Anlage" beizufügen, und sich in der Beschreibung der Anmeldung "E" auf die beigefügten Unterlagen der Anmeldung "B" zu beziehen im Sinne von "die Erfindung 'E' kann auch unter Anwendung des XYZ-Verfahrens aus der Anlage 'B' modifiziert werden"?

Dies mit dem Hintergrund, später (falls notwendig) Teile des XYZ-Verfahrens aus der Anmeldung "B" in Ansprüche und/oder Beschreibung der Anmeldung "E" aufnehmen zu können, also im Sinne von "Incorporation by Reference".

Vielen Dank für alle Meinungen hierzu,

Grüße Kurt
 
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