Allg. Markenverletzung - ja oder nein

Fip

*** KT-HERO ***
Folgender Fall:

Mein Mandant lässt sein Produkt, ein Spielzeug, vom anerkannten technischen Prüfdient XY auf potentielle Sicherheitsmängel prüfen und bezahlt dafür an XY den vereinbarten Preis für dessen Dienstleistung.

Im seinem Katalog verwendet der Mandant dann im Fließtext in sachlich zurückhaltender und objektiv nachprüfbarer Weise den wahrheitsgemäßen Hinweis:

"Dieses Produkt wurde vom technischen Prüfdienst XY auf potentielle Sicherheitsmängel getestet und nicht beanstandet."

Verletze ich damit die Markenrechte des technischen Prüfdienstes, der sich für XY eine Marke für die von ihm erbrachten Dienstleistungen (nicht für Spielzeug) hat eintragen lassen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich denke nein, denn bezüglich der Dienstleistung, die in dem Text erwähnt wird, ist ja Erschöpfung für die Marke eingetreten. "Wir benutzen nur erlesenste Zutaten von Demeter-Bauernhöfen" ist ja für ein Restaurant auch nicht zu beanstanden, wenn die Aussage inhaltlich stimmt.
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
... denn bezüglich der Dienstleistung, die in dem Text erwähnt wird, ist ja Erschöpfung für die Marke eingetreten ...
Das dachte ich erst auch, nur fällt mir auf, dass in § 24 MarkenG das Wort "Dienstleistung" fehlt. Das kann kein Zufall sein, wo doch in allen anderen Vorschriften des Gesetzes immer von Waren und Dienstleistungen die Rede ist. Ohnehin stellt sich die Frage, wie ein Markenrecht an einer "Dienstleistung" erschöpfen kann.

Ich habe in der Zwischenzeit mal den Ströbele/Hacker gewälzt, komme aber immer noch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.

Momentan meine ich, dass das keine Frage der §§ 23 oder 24 MarkenG ist, sondern einer der markenmäßigen Benutzung im Rahmen von § 14 MarkenG. Aber ich bin mir nicht sicher, weder was § 14 MarkenG angeht, noch bei der Frage, zu welchem Ergebnis das führt.

Und was Dein Beispiel angeht, grond, da bin ich mir genauso wenig sicher ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Das dachte ich erst auch, nur fällt mir auf, dass in § 24 MarkenG das Wort "Dienstleistung" fehlt. Das kann kein Zufall sein,
Kann es tatsächlich nicht. Eine Weitergabe von bezogenen Dienstleistungen ist aber eher nicht möglich, es sei denn, jemand würde damit werben wollen, dass er einen ganz bestimmten Dienstleister als Subunternehmer beschäftigt, um selbst diese Dienstleistung zu erbringen. Klingt aber etwas konstruiert.


Momentan meine ich, dass das keine Frage der §§ 23 oder 24 MarkenG ist
Was ist mit §23 Nr. 2? Ist es nicht ein Merkmal oder eine Eigenschaft der Ware, von einer Prüfstelle auf Mängel untersucht worden zu sein?


sondern einer der markenmäßigen Benutzung im Rahmen von § 14 MarkenG
Auch eine gute Idee. Andererseits wird der Hinweis schon mit der Absicht einer Werbewirkung benutzt, was nach meinem Verständnis eine markenmäßige Benutzung ist. Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass man letztlich zu einer Markenverletzung gelangt.


Und was Dein Beispiel angeht, grond, da bin ich mir genauso wenig sicher ...
Ich schon, aber darum musst Du Dir ja keine Gedanken machen... :)
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Was ist mit §23 Nr. 2? Ist es nicht ein Merkmal oder eine Eigenschaft der Ware, von einer Prüfstelle auf Mängel untersucht worden zu sein?
§ 23 ist ein Freistellungsparagraf, der nur dann eingreift, wenn ohne diesen die Verletzung zu bejahen wäre (so der Kommentar).

Außerdem ist die Tatsache, dass die Ware von XY überprüft wurde, keine unmittelbare Eigenschaft und kein unmittelbares Merkmal der Ware. Das Wort unmittelbar steht zwar nicht im Gesetz, der Paragraf ist aber wohl so gemeint (so der Kommentar).

grond schrieb:
Andererseits wird der Hinweis schon mit der Absicht einer Werbewirkung benutzt, was nach meinem Verständnis eine markenmäßige Benutzung ist.
Ja, aber der EuGH hat in letzter Zeit immer wieder gesagt, dass für eine markenmäßig Benutzung immer auch die Herkunftsfunktion zumindest zu einem Teil erfüllt sein muss. Fasst der Verkehr die Benutzung nicht zumindest auch als Herkunftshinweis auf, ist es keine markenmäßige Benutzung (so der Kommetar). Das würde auch zu der neuen Opel-Blitz Entscheiidung des BGH passen, die ja den Umweg über den EuGH gemacht hat.
 
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