Markenname / Personenname

barbapapa

BRONZE - Mitglied
Hallo,

es geht um eine Wortmarke in Form eines Personennamens, namens Heinrich Musterkopf, der vor 200 Jahren semi-berühmt war.

Heinrich Musterkopf war für die Ahle-Wurst bekannt, weil er die Beste im ganzen Land hergestellt hat. Für 100 Jahre fiel dies in Vergessenheit und ab und zu gab es mal einen Bericht in Zeitschriften über seine Wurst. Dennoch gab es niemals eine Markenanmeldung!

Jetzt komme ich und sichere mir den Namen Heinrich Musterkopf als Wortmarke, also seinen Vor- und Zunamen, und vertreibe online Ahle-Wurst.

Der Vertrieb erfolgt quasi im inhaltlichen Bezug zu der köstlichen Ahle Wurst von Heinrich Musterkopf.

Geht das?

Wenn nein, warum?


Vielen Dank im Voraus.


barbapapa
 
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PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Gegenfragen: Was ist denn semi-berühmt? Nach welchem Rechtsbegriff hätte die Marke im Jahr 1815 semi-berühmt sein sollen? Gibt es Beweise dafür? Ist die Marke noch anhängig?

Was Dich interessiert, sind die Regelungen zu notorisch bekannten Marken, oder?
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19670148/index.html#a6bis

PS: Was noch zu erwähnen wäre, ist dass es im Markenrecht zum Löschen einer Marke basierend auf älteren Rechten einer Aktivlegitimation bedarf, anders als im Patentrecht. Jetzt wäre erstmal zu klären, wem denn die semi-berühmte Uraltmarke überhaupt gehört.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Nach meinem Verständnis wird das Amt hier nicht aktiv, da man davon ausgehen kann, dass keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Anders sieht es mit den relativen Schutzhindernissen gemäß §13 MarkenG aus (hier: Namensrecht). Zwar ist Herr Heinrich Musterkopf wohl schon verstorben, aber dessen Nachkommen könnten etwas gegen die Verwendung des Namens Ihres Vorfahren haben ...

Gruß

pak
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Na ja, die Aussage:

Heinrich Musterkopf war für die Ahle-Wurst bekannt, weil er die Beste im ganzen Land hergestellt hat. Für 100 Jahre fiel dies in Vergessenheit und ab und zu gab es mal einen Bericht in Zeitschriften über seine Wurst.

interpretiere ich mal so, dass die Benutzungslage nicht besonders rosig aussieht.

Außerdem nochmal die Frage: Welches Schutzrecht? Ein Warenzeichenrecht gibt es erst seit ca. 100 Jahren.
 

barbapapa

BRONZE - Mitglied
Gegenfragen: Was ist denn semi-berühmt? Nach welchem Rechtsbegriff hätte die Marke im Jahr 1815 semi-berühmt sein sollen? Gibt es Beweise dafür? Ist die Marke noch anhängig?

Theoretisch war es gar keine Marke. Er hat einfach nur die beste Wurst hergestellt und war zu dem Zeitpunkt für die Wurst selbst nicht bekannt, sondern eher für seinen außergewöhnlichen Charakter. von 1815 - 2015 wurde ab und zu über seinen Charakter und seinen abenteuerlichen Geschichten berichtet. Seine Berühmtheit ist eher strittig und würde wahrscheinlich auch jeder Richter anders auslegen.


Was Dich interessiert, sind die Regelungen zu notorisch bekannten Marken, oder?
https://www.admin.ch/opc/de/classifi...dex.html#a6bis

Die "Marke" gab es notorisch nicht. Es geht mir eher um das hier:

"Das Interesse am Schutz von Namen bekannter lebender oder verstorbener
Personen als Marke ist hoch. Grundsätzlich sind Personennamen und Pseudonyme als Marke schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdnr. 33 f. – Nichols). Zur Frage des markenrechtlichen Schutzes von Persönlichkeitsmerkmalen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (BGH, GRUR 2008, 1093) allerdings eingeschränkt, dass bei Name und Bildnis einer bekannten Persönlichkeit die Eintragung für Waren- und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die sich thematisch mit der jeweiligen Persönlichkeit befassen können.

Bei Merchandising-Waren ist dagegen dann von der Schutzfähigkeit auszugehen, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen in einer Weise zu verwenden, die vom Verkehr als herkunftshinweisend verstanden werde, etwa bei Textilien und Schuhen in Form eines eingenähten Etiketts." http://www.markenmagazin.de/personennamen-als-marke/

Also ob der Verkauf der Wurst sich thematisch mit der Persönlichkeit befasst, also ein inhaltlicher Bezug besteht. Denn ein Produkt muss ja herkunftshinweisend sein. Ist es die Wurst denn, wenn man sich den Vor- und Zunamen der o.g. Persönlichkeit sichert?


PS: Was noch zu erwähnen wäre, ist dass es im Markenrecht zum Löschen einer Marke basierend auf älteren Rechten einer Aktivlegitimation bedarf, anders als im Patentrecht. Jetzt wäre erstmal zu klären, wem denn die semi-berühmte Uraltmarke überhaupt gehört.

Ich weiß nicht ob man es als Uraltmarke bezeichnen kann, da nie einer gewerblichen Tätigkiet dieser Person nachgegangen ist.

Ergänzen wir die Geschichte auch mal darum, dass ich jetzt nicht Ahle Wurst verkaufen möchte, sondern Salami-Wurst. Gibt es dann eine Änderung?
 

barbapapa

BRONZE - Mitglied
Nach meinem Verständnis wird das Amt hier nicht aktiv, da man davon ausgehen kann, dass keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Anders sieht es mit den relativen Schutzhindernissen gemäß §13 MarkenG aus (hier: Namensrecht). Zwar ist Herr Heinrich Musterkopf wohl schon verstorben, aber dessen Nachkommen könnten etwas gegen die Verwendung des Namens Ihres Vorfahren haben ...

Personennamen als Marke: Schutz wurde bejaht für

„Mirabeau“ (BPatG MarkenR 2008, 32; Beschl. v. 23. 05. 2007 – 29 W (pat) 106/06), für Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge, als Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers aus dem 18. Jahrhundert.

„Percy Stuart“ (BPatG, Beschl. v. 5. 12. 2007 – 32 W (pat) 33/06), für Datenträger; Druckereierzeugnisse; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Filmproduktion; Handel mit Filmlizenzen usw., sei als Name einer fiktiven Person grundsätzlich schutzfähig. Auf die Verwendung des Namens als Titel einer Fernsehserie komme es nicht an, weil sich der Name – anders als der Name „Winnetou“ (Vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou) – nicht zum Synonym für einen bestimmten Charaktertyp entwickelt habe und Titelrechte anderer für die Überprüfung durch das Gericht unbeachtlich seien (Solche können jedoch nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 in die Prüfung beim DPMA einbezogen werden).

„Charlotte von Mahlsdorf“ (BPatG, Beschl. v. 25.04.2008 – 27 W (pat) 24/08), u. a. für „Merchandising; Betrieb eines Clubs, Theateraufführungen; Partyplanung; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenz“, da der Name vom weit überwiegenden Teil der inländischen Verkehrskreise als Name einer fiktiven, jedenfalls aber unbekannten Person verstanden werde.

„Maya Plisetskaya“ (BPatG, Beschl. v. 06.02.2008 – 32 W (pat) 92/06, für „Druckereierzeugnisse; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Diese Entscheidung dürfte durch den nachfolgenden Beschluss des BGH zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (GRUR 2008, 1093) überholt sein.), denn in dem Namen einer ehemals berühmten und heute in tanzinteressierten Kreisen noch sehr bekannten russischen Primaballerina erkenne der Verkehr zwar den Sachhinweis auf das künstlerische Schaffen. Zu berücksichtigen sei aber das legitime Interesse der Künstlerin, ihren Namen kommerziell zu verwerten.

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Angenommen er hatte niemals Kinder.
 

barbapapa

BRONZE - Mitglied
Na ja, die Aussage:



interpretiere ich mal so, dass die Benutzungslage nicht besonders rosig aussieht.

Außerdem nochmal die Frage: Welches Schutzrecht? Ein Warenzeichenrecht gibt es erst seit ca. 100 Jahren.

Schutzrecht Wortmarke - Nutzung gewerblich. Es geht darum, dass der Name auf die Salami Packung gedruckt wird und kein andere seinen Namen verwenden darf, also in Zusammenhang mit der Salami.
 
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hyperandy

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Da es die Ahle Wurst ja tatsächlich gibt, ist das ein aktuelles Klausurthema und/oder gibt es eine BGH-Entscheidung, die abgefragt wurde? Oder gibt es einen anderen aktuellen Anlass für die Frage?
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Personennamen als Marke: Schutz wurde bejaht für
Sag mal, willst Du uns verarschen?

Die Entscheidungen, die Du vom BPatG zitierst betreffen Markenanmeldungen und absolute Schutzhindernisse. Deine Eingangsfrage drehte sich darum, ob die ältere semi-berühmte Marke (was auch immer für ein Schutzrecht Du meinst) einer jüngeren Marke (die am DPMA eingetragen sein muss) entgegensteht. Das betrifft relative Schutzhindernisse.

Wenn Du ein Kandidat bist, würd ich mir ersthaft überlegen, die Ausbildung abzubrechen. So chaotisch, wie Du an rechtliche Probleme rangehst, wirst Du nie einen Fall lösen.

Wenn Du von uns ernsthaft was zur Sache hören willst, dann klär uns mal auf, was Du unter einer "semi-berühmten" Marke verstehst, und was das sein soll. Wenn es sich um eine Wortmarke handelt, dann ist sie eingetragen und wenn sie zur Kennzeichnung von Salamis benutzt wird ist sie auch nicht löschungsreif für diese Waren, unabhängig davon, ob sie verkehrsbekannt, verkehrsdurchgesetzt oder notorisch bekannt ist.
 

barbapapa

BRONZE - Mitglied
Sag mal, willst Du uns verarschen?

Die Entscheidungen, die Du vom BPatG zitierst betreffen Markenanmeldungen und absolute Schutzhindernisse. Deine Eingangsfrage drehte sich darum, ob die ältere semi-berühmte Marke (was auch immer für ein Schutzrecht Du meinst) einer jüngeren Marke (die am DPMA eingetragen sein muss) entgegensteht. Das betrifft relative Schutzhindernisse.

Wenn Du ein Kandidat bist, würd ich mir ersthaft überlegen, die Ausbildung abzubrechen. So chaotisch, wie Du an rechtliche Probleme rangehst, wirst Du nie einen Fall lösen.

Wenn Du von uns ernsthaft was zur Sache hören willst, dann klär uns mal auf, was Du unter einer "semi-berühmten" Marke verstehst, und was das sein soll. Wenn es sich um eine Wortmarke handelt, dann ist sie eingetragen und wenn sie zur Kennzeichnung von Salamis benutzt wird ist sie auch nicht löschungsreif für diese Waren, unabhängig davon, ob sie verkehrsbekannt, verkehrsdurchgesetzt oder notorisch bekannt ist.

Möchte euch nicht verarschen :)

Ich bin auch kein Kandidat, sondern noch mitten im Master.

Außerdem habe ich geschrieben, dass er eine semi-berühmte Person war. Es war keine semi-berühmte Marke, sondern, wie gesagt, eine semi berühmte Person. Ähnlich wie Zlatko von Big Brother.

Dafür das ich noch kein Kanidat bin, stelle ich mich trotzdem schon ganz gut an, findest du in etwa nicht ;)
 
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PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***

barbapapa

BRONZE - Mitglied
Schlechtes Beispiel. Wurde eingetragen:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/300309112/DE

Es ist schwierig einem Laien hier das Problem zu vermitteln. Du willst von uns die Relativitätstherorie erklärt haben, ohne das Du je was von Newton und Differentialrechnung gehört hast. Das ist unmöglich.

1) Es geht natürlich nicht um Zlatko.
2) Die Relativitätstheorie lässt sich einem Laien ziemlich einfach erklären, wie ich finde. Ich frage nicht nach mathemartischen Zusammenhängen, sondern ob die Theorie eine Zeitreise ermöglicht oder nicht. Das kann man bejahen oder verneinen.
3) Wenn man es kann, dann hat man auch meine Frage verstanden. Eventuell habe ich mich auch ungeschickt ausgedrückt.

Personenname (nie eingetragen) - > semi berühmt gewesen (Zlatko like) -> Ahle Wurscht hergestellt -> Seinen Namen verwenden, um Salami online zu verkaufen.

Meine Frage richtet sich auf "herkunftsweisend" ja oder nein
 
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PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Um noch was Produktives beizutragen:

Es geht darum, ob man allen Verkäufern von Ahle-Wurst den Namen "Heinrich Musterkopf" freihalten muss oder nicht. Das würde ich verneinen, denn ich sehe keine Anhaltspunkte dafür.

Anders würde es sich verhalten, wenn man eine Marke "Heinrich Musterkopf" für Medien oder dergleichen anmelden möchte. Dann müsste man schon fragen, ob "Heinrich Musterkopf" freihaltebedürftig ist, um beispielsweise Historikern zu ermöglichen ihre Bücher, ... mit dem Namen "Heinrich Musterkopf" zu versehen, ohne eine Markenverletzung zu begehen.

Absolute Schutzhindernisse werden bei der Markenanmeldung geprüft. Laut Deinen Angaben ist die jüngere Marke ja bereits eingetragen. Das Amt hat hier also auch keine Probleme gesehen.
 

barbapapa

BRONZE - Mitglied
Um noch was Produktives beizutragen:

Es geht darum, ob man allen Verkäufern von Ahle-Wurst den Namen "Heinrich Musterkopf" freihalten muss oder nicht. Das würde ich verneinen, denn ich sehe keine Anhaltspunkte dafür.

Anders würde es sich verhalten, wenn man eine Marke "Heinrich Musterkopf" für Medien oder dergleichen anmelden möchte. Dann müsste man schon fragen, ob "Heinrich Musterkopf" freihaltebedürftig ist, um beispielsweise Historikern zu ermöglichen ihre Bücher, ... mit dem Namen "Heinrich Musterkopf" zu versehen, ohne eine Markenverletzung zu begehen.

Absolute Schutzhindernisse werden bei der Markenanmeldung geprüft. Laut Deinen Angaben ist die jüngere Marke ja bereits eingetragen. Das Amt hat hier also auch keine Probleme gesehen.

das hört sich gut an, danke!

Das heißt, ich dürfte den Namen anmelden? (Abgesehen von dem Risko möglicher Erben und Nichtigkeitsverfahren)
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Die würden hier doch selbst nachfragen ;P

Nein, das würden sie nicht.

1. Der Kollege, der den potentiellen Gegner vertritt, liest hier auch mit, und das weiß ein Patentanwalt auch. Und da wäre es schon ziemlich leichtsinnig, Gedanken zu einem möglichen praktischen und rechtlichen Verhalten in einem konkreten Fall der breiten Öffentlichkeit inclusive der Konkurrenz (beziehungsweise der patentanwaltlichen Vertreter der Konkurrenz) des eigenen Mandanten vorzustellen. Da kann die dann dem eigenen Vorgehen zuvorkommen oder geeignete eigene Gegenmaßnahmen treffen. Und das täte sie auch.

Und bei Fragen wie der Deinen ist eine Anonymisierung praktisch unmöglich. Entweder erkennen ausgerechnet diejenigen Kollegen, von denen man das am wenigsten will, den Fall. Oder man muss den Fall derart vage beschreiben, dass man keine passenden oder sogar sonst passende, aber beim konkreten Fall falsche Empfehlungen bekommt. So wie weiter oben.

2. Warum sollte man hier fragen? Die Fragestellung in allen Nuancen gehört zum üblichen Beratungsumfang. Und dafür haben wir eine Ausbildung und - zumindest in Kanzleien mit regionaler Mandantschaft - auch reichlich Erfahrung mit Fällen, die so oder ähnlich in allen Schattierungen laufen. Da kann gerne der nächste Mandant mit so einem Problem kommen.
 
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