pak
*** KT-HERO ***
Folgender Fall:
M ist Inhaber eine registrierten Wort-Bild-Marke. Nun stört sich M an der Domainregistrierung des D bei der Denic. Die Domain entspricht, abgesehen von "www." und ".de" dem Wortbestandteil der eingetragenden Marke des M.
Auf der unter der Domain gezeigten Internetseite finden sich jedoch keinerlei Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke des M eingetragen ist. Vielmehr sind hier nur Links auf andere Internetseiten zu finden. Auch führen die Links ebenfalls nicht zu Internetseiten, auf denen annähernd ähnliche Waren- oder Diensteleistungen angeboten werden.
Damit greift §14 MarkenG mE nicht, da keine Benutzung für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen vorliegt. Hat man denn dann überhaupt noch eine erfolgversprechende Möglichkeit, die Domainregistrierung zu Fall zu bringen, sofern keine weiteren besonderen Gegebenheiten (konkrete Begehungsgefahr o.ä.) vorliegen ?
Danke,
pak
M ist Inhaber eine registrierten Wort-Bild-Marke. Nun stört sich M an der Domainregistrierung des D bei der Denic. Die Domain entspricht, abgesehen von "www." und ".de" dem Wortbestandteil der eingetragenden Marke des M.
Auf der unter der Domain gezeigten Internetseite finden sich jedoch keinerlei Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke des M eingetragen ist. Vielmehr sind hier nur Links auf andere Internetseiten zu finden. Auch führen die Links ebenfalls nicht zu Internetseiten, auf denen annähernd ähnliche Waren- oder Diensteleistungen angeboten werden.
Damit greift §14 MarkenG mE nicht, da keine Benutzung für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen vorliegt. Hat man denn dann überhaupt noch eine erfolgversprechende Möglichkeit, die Domainregistrierung zu Fall zu bringen, sofern keine weiteren besonderen Gegebenheiten (konkrete Begehungsgefahr o.ä.) vorliegen ?
Danke,
pak