Mangelnde Einheitlichkeit und zusätzliche Recherchegebühr

grond

*** KT-HERO ***
Folgender Fall:

Wir haben eine EP-Anmeldung mit vielen, vielen Ansprüchen. Der Prüfer schickt einen Partial Search Report, in dem er SdT präsentiert und ausführt, dass es zu einer nachträglichen mangelnden Einheitlichkeit der Ansprüche käme, weil die verbleibenden Ansprüche nicht durch eine einzelne Idee verbunden wären.

Der Mandant zahlt die zusätzliche Gebühr.

Soweit, so üblich.

Nun habe ich es durchaus schon erlebt, dass der Prüfer im vollständigen Recherchenbericht ihm offensichtlich wohlbekannten SdT aus der Schublade zieht und die restlichen Ansprüche auch noch abschießt. Nicht gerade sehr fair, aber wenigstens formal noch im Rahmen, da der Prüfer ja die zusätzliche Recherchengebühr fordern durfte, auch wenn er längst eine "Meinung" zu den verbleibenden Ansprüchen hatte. Außerdem hätte der Mandant oder wir ja genauso gut den SdT kennen können und überhaupt.

Der heutige Fall ist aber doch erstaunlich und ich frage mich, ob die zusätzliche Recherchengebühr zurückgefordert werden kann:

Der Prüfer stützt sich nun auf dieselben Dokumente und weist alle Ansprüche der angeblichen ersten Erfindung bis auf einen zurück. Der verbleibende Anspruch kann m.E. aufgrund der vorgebrachten Dokumente nicht als erfinderisch angesehen werden, never ever. Die zweite Erfindung, für die die zusätzliche Gebühr gezahlt wurde, enthält noch ein paar mehr Ansprüche, dort könnte noch etwas zu holen sein.

Nun habe ich den Verdacht, dass der Prüfer den einen kümmerlichen Anspruch eigentlich nur deshalb am Leben lässt, weil es sonst nie eine nachträgliche mangelnde Einheitlichkeit gegeben hätte, schließlich wären ja schon im Partial Search Report nur die Ansprüche der zweiten Erfindung übrig geblieben, wenn er den dort schon bekannten SdT voll ausgereizt hätte. Dann hätte er auch keine weitere Gebühr verlangen können.

Das ist natürlich eine ziemlich blöde Situation. Man könnte ja sehen, ob der Prüfer soweit geht, den wackligen Anspruch zu erteilen, allerdings müsste im negativen Fall für die nunmehr zu entfernende zweite Erfindung eine Teilanmeldung eingereicht werden, was dieses Experiment kostspielig werden ließe.

Hat irgendeiner eine Idee für das weitere Vorgehen?
 
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