Allg. Logo als Marke oder als Geschmacksmuster eintragen?

Birgit

Vielschreiber
Guten Tag,

was wäre die richtige Schutzart für ein Logo (z.B. ein Logo für einen Briefkopf für eine Arztpraxis)?

Vielen Dank im Voraus
 

grond

*** KT-HERO ***
Birgit schrieb:
was wäre die richtige Schutzart für ein Logo (z.B. ein Logo für einen Briefkopf für eine Arztpraxis)?
Die Marke. Ist schließlich beliebig verlängerbar und Neuheit ist für die Schutzfähigkeit unwichtig, nur Zeitrang und Benutzung, wobei man letztere bei einem Briefkopf wohl voraussetzen darf.
 

union

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Die Marke. Ist schließlich beliebig verlängerbar und Neuheit ist für die Schutzfähigkeit unwichtig, nur Zeitrang und Benutzung, wobei man letztere bei einem Briefkopf wohl voraussetzen darf.
wenn es allerdings tatsächlich neu ist, hätte man im geschmacksmuster im gegensatz zur marke absoluten (im sinne von nicht durch klassen begrenzten) schutz...
 

Fip

*** KT-HERO ***
Die Marke ist in dem Fall das einzig Wahre.

Mir stellt sich darüber hinaus die Frage: Wäre ein Firmenlogo als abstraktes Logo überhaupt musterfähig?

Geschützt werden nach § 2 (1) GeschMG "Muster". Diese sind nach § 1 Nr. 1 GeschMG Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses. Letzteres ist wiederum nach § 1 Nr. 2 GeschMG ein industrieller oder handwerklicher Gegenstand (auch ein grafisches Symbol), die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.

Ist ein abstraktes Firmenlogo eine zweidimensionale Erscheinungsform eines "ganzen Erzeugnisses". Ist es überhaupt ein "Erzeugnis"? Ich könnte möglicherweise den Briefbogen mit dem aufgedruckten Firmenlogo schützen lassen. Aber das abstrakte Logo, ohne das es Bestandteil eines Erzeugnisses ist?

Außerdem muss eine Anmeldung ja eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, enthalten (§ 11 (2) Nr. 4 GeschMG). Wie soll ich das bei einem Firmenlogo machen, dessen Verwendung ja nicht nur auf einen Briefbogen beschränkt ist?

Andererseits: Schriftzeichen gehen ja auch ...
 

grond

*** KT-HERO ***
union schrieb:
wenn es allerdings tatsächlich neu ist, hätte man im geschmacksmuster im gegensatz zur marke absoluten (im sinne von nicht durch klassen begrenzten) schutz...
Meinetwegen, beides zu verkaufen, ist aus Sicht des PAs sicherlich nicht schlecht. Bei einer entweder-oder-Wahl ist das Geschmacksmuster aber eine eher schlechte Wahl, weil seine Schutzdauer begrenzt ist.

Und fip hat m.E. auch recht: vielleicht kann ich mir den Briefbogen mit Logo schützen lassen, aber wird das Geschmacksmuster dann durch einen beschriebenen Briefbogen verletzt? Im Zweifel kommt das Logo ja zusammen mit dem Brieftext aus dem Drucker...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Kurzer Einwurf:

Für Geschmacksmuster wurde nach meiner Erinnerung extra eine neue Klasse eingeführt, die für Logos/Icons usw. vorgesehen ist.

Bei einem Geschmacksmuster stellen sich außerdem keine Benutzungsfragen.

Trotzdem auch von mir: Erstwunsch ist hier die (Bild)Marke, Zweitwunsch (nach Budget) und mE nur kumulativ das Geschmacksmuster.
 
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