Die Marke ist in dem Fall das einzig Wahre.
Mir stellt sich darüber hinaus die Frage: Wäre ein Firmenlogo als abstraktes Logo überhaupt musterfähig?
Geschützt werden nach § 2 (1) GeschMG "Muster". Diese sind nach § 1 Nr. 1 GeschMG Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses. Letzteres ist wiederum nach § 1 Nr. 2 GeschMG ein industrieller oder handwerklicher Gegenstand (auch ein grafisches Symbol), die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.
Ist ein abstraktes Firmenlogo eine zweidimensionale Erscheinungsform eines "ganzen Erzeugnisses". Ist es überhaupt ein "Erzeugnis"? Ich könnte möglicherweise den Briefbogen mit dem aufgedruckten Firmenlogo schützen lassen. Aber das abstrakte Logo, ohne das es Bestandteil eines Erzeugnisses ist?
Außerdem muss eine Anmeldung ja eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, enthalten (§ 11 (2) Nr. 4 GeschMG). Wie soll ich das bei einem Firmenlogo machen, dessen Verwendung ja nicht nur auf einen Briefbogen beschränkt ist?
Andererseits: Schriftzeichen gehen ja auch ...