2. Klausur Lösungsvorschlag zur 2. Hagen-Klausur vom 16.09.2009

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Jetzt ist es nicht mehr lang - heute in einem Monat fallen sich diejenigen, die es gut geschafft haben, überglücklich in die Arme, während diejenigen, die es versemmelt haben, sich verschämt in einen Geheimgang zurückziehen. Der Eingang ist in einem voll funktionsfähigen Getränkeautomaten versteckt, an dem nach Einwurf eines Euro "Cola mit Schokostreuseln und Eigelb" auszuwählen ist... Ja, genau das habe ich vor der 1. Klausur geträumt. Also auf zur nächsten Übungsklausur, um dieses sehr unkonventionelle Getränk abzuwenden.

2. Hagen-Klausur vom 16.09.09

Zuständigkeit

Nach § 13 GVG gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte. Dies wird nach der Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. K macht Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag geltend, der in den §§ 433 ff. BGB geregelt ist. Es handelt sich damit um einen bürgerlichen Rechtsstreit.

Zwischenergebnis: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG gegeben.

Nach § 71 (1) GVG sind die Landgerichte sachlich zuständig, sofern der Rechtsstreit nicht durch § 23 GVG den Amtsgerichten zugewiesen ist. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 23 GVG ist einschlägig, insbesondere ist der Wert des Streitgegenstands größer als 5.000 €.

Zwischenergebnis: Die Landgerichte sind nach § 71 (1) GVG sachlich zuständig.

Nach § 12 ZPO können alle Klagen gegen den B an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend gemacht werden, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Keine der Bestimmungen, die einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen, ist einschlägig. Allgemeiner Gerichtsstand des B ist nach § 13 ZPO dessen Wohnsitz Hagen.

Daneben ist als besonderer Gerichtsstand nach § 29 (1) ZPO das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen ist. Schadensersatzansprüche bilden dabei das Surrogat für die geschuldete Leistung und sind somit an dem gleichen Ort zu erfüllen wie die ursprünglich geschuldete Leistung. Die strittige Leistung ist die Übereignung eines mangelfreien Grundstücks. Dieser Anspruch lässt sich nur in Hagen erfüllen, wo das Grundstück belegen ist.

Ergebnis: Das Landgericht Hagen ist sachlich und örtlich zuständig.

Klageantrag 1

Weitere Zulässigkeitshindernisse sind für den Klageantrag 1 nicht ersichtlich. Insbesondere sind beide Parteien gemäß § 78 (1) ZPO anwaltlich vertreten.

K könnte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000 € aus §§ 433 (1) S. 2, 434 (1) S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 (1) BGB gegen B haben. Dies würde den Klageantrag 1 begründen.

Dazu müsste ein Kaufvertrag zwischen K und B zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag liegt vor.

Das bebaute Grundstück müsste einen Sachmangel aufweisen. Ein Sachmangel könnte nach § 434 (1) S. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, wenn sich das Grundstück nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Die gewöhnliche Verwendung eines mit einem Wohnhaus bewohnten Grundstücks ist die bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnhauses, entweder durch den Eigentümer K selbst oder durch einen Mieter. In jedem Fall ist gewöhnlich ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Personen in dem Wohnhaus beabsichtigt. Die Gefährlichkeit von Asbest ist hinlänglich bekannt. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Hauses gehören auch allfällige Reparaturen, bei denen sich durch die Asbestbelastung ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotential ergibt, sowie am Ende der Lebensdauer des Hauses auch der Abriss, der mit erheblichen Zusatzkosten für Schutzmaßnahmen bei den Arbeiten und für die Entsorgung verbunden ist. Des Weiteren wird ein Aufenthalt von Personen in asbestbelasteten Gebäuden in aller Regel auch dann nicht hingenommen, wenn aktuell keine staubbildenden Arbeiten beabsichtigt sind. Somit ist die gewöhnliche Verwendung des Wohnhauses beeinträchtigt. Das Wohnhaus ist nach § 94 (1) BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem es errichtet ist. Damit ist auch die gewöhnliche Verwendung des Grundstücks beeinträchtigt. Damit weist das Grundstück nach § 434 (1) S. 2 Nr. 2 BGB einen Sachmangel auf.

Nach §§ 437, 439 (1) BGB Nr. 3 könnte dem K somit ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dem könnte entgegenstehen, dass er nach §§ 437, 439 (1) BGB zunächst auf den Nacherfüllungsanspruch verwiesen ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder von vornherein unmöglich ist.

B verfügt über kein zweites unbelastetes Haus, das er als mangelfreie Sache an die Stelle des belasteten Hauses setzen könnte. Theoretisch wäre es möglich, das Haus komplett abzureißen und an seiner Stelle ein neues zu errichten. Diese Art der Nacherfüllung kostet jedoch in aller Regel deutlich mehr als der Zeitwert eines bestehenden 26 Jahre alten gebrauchten Hauses. Somit ist B nach § 439 (3) BGB berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu verweigern.

K könnte als zweite Art der Nacherfüllung von B verlangen, die Asbestbelastung zu beseitigen. Diese Art der Mangelbeseitigung kann nur von qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden, nicht jedoch von B selbst. Somit ist es dem B subjektiv unmöglich, den Mangel zu beseitigen. Damit ist auch diese Art der Nacherfüllung von vornherein fehlgeschlagen.

Zwischenergebnis: K hat die Wahl, ob er nach § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktritt, den Kaufpreis mindert oder nach §§ 437 Nr. 3, 280 (1) BGB Schadensersatz verlangt.

Dem könnte nach § 442 (1) BGB entgegenstehen, dass K die Asbestbelastung kannte oder grob fahrlässig verkannt hat. Grob fahrlässig handelt, wer dasjenige unterlässt, das nach den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Wie B zutreffend vorgetragen hat, ist es allgemein bekannt, dass Anfang der 1980er Jahre Asbest als „Wunderwerkstoff“ gehandelt und daher in großem Stil verbaut wurde. Daher besteht beim Erwerb von oder Arbeiten an Gebäuden aus dieser Zeit grundsätzlich eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit, dass diese mit Asbest belastet sind. Somit muss es jedem einleuchten, dass vor dem Erwerb eines solchen Hauses die Belastung zu hinterfragen ist. Dies hat K unterlassen. Damit hat K die Asbestbelastung grob fahrlässig verkannt.

K könnte sich auf die Asbestbelastung als Mangel nach § 442 (1) S. 2 BGB jedoch trotzdem berufen, wenn B den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dazu müsste der B in K einen Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten haben, von dem er wusste, dass dieser für die Willensbildung des K in Bezug auf den Kauf erheblich sein könnte. B hat in K die irrige Vorstellung erzeugt, dass das Haus unbelastet ist. Indem er zuvor von einem anderen Kaufinteressenten die Absage erhalten hat, hat er außerdem Kenntnis davon erlangt, dass die Asbestbelastung maßgeblich für die Willensbildung in Bezug auf den Kauf sein kann. Damit hat B dem K die Asbestbelastung arglistig verschwiegen.

Zwischenergebnis: K kann sich nach § 442 BGB auf die Asbestbelastung als Mangel berufen, obwohl er diese grob fahrlässig verkannt hat.

Dem Anspruch des K könnte nun noch der mit B vereinbarte Gewährleistungausschluss entgegenstehen. Die Sonderbestimmungen des § 477 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf sind nur auf bewegliche Sachen, nicht jedoch auf Grundstücke anwendbar. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet werden sollte oder dass es sich bei B um einen Unternehmer handelt, so dass nach der verschärften Regelung des § 310 (3) Nr. 2 BGB das AGB-Recht auch bei nur einmaliger Verwendung vorformulierter Bedingungen anwendbar wäre. Somit sind auch die Bestimmungen des AGB-Rechts nicht anwendbar.

Der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses könnte jedoch § 444 BGB entgegenstehen, sofern B den Mangel arglistig verschwiegen hat. B hat den Mangel arglistig verschwiegen.

Zwischenergebnis: B kann sich nach § 444 BGB nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Damit kann K nach § 280 (1) BGB Schadensersatz von B verlangen, wenn ihm durch eine Pflichtverletzung des B aus dem Kaufvertrag in adäquat kausaler Weise ein Schaden entstanden ist und B diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

B war nach § 433 (1) S. 2 BGB verpflichtet, dem K ein mangelfreies Grundstück zu übereignen. Mit der Übereignung eines Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil Haus einen Sachmangel aufweist, hat er diese Pflicht verletzt.

B hat nach § 276 (1) BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsätzlich handelt, wer den Erfolg als notwendiges Ergebnis seines Handelns voraussieht und dennoch handelt. B wusste, dass die Kaufentscheidung wesentlich durch die vorhandene Asbestbelastung beeinträchtigt wird, und hat diese Belastung bewusst verschwiegen, um die Entscheidung des K in die für ihn günstige Richtung zu lenken. Damit hat B vorsätzlich gehandelt.

Dem K müsste in adäquat kausaler Weise ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jede Einbuße, die jemand an seinen Rechtsgütern erleidet. Damit K mit dem Haus und Grundstück überhaupt etwas anfangen kann, ist er gezwungen, das Haus zu sanieren und dafür ein Vermögensopfer von 40.000 € zu erbringen; vorher hat er für den gezahlten Kaufpreis keinen brauchbaren Gegenwert. Hätte der B den Mangel nicht verschwiegen, hätte der K den Kaufvertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen. Das Verschweigen der Asbestbelastung durch B war somit kausal für die Situation, in der sich K jetzt befindet. Es ist auch in keiner Weise ungewöhnlich, dass vorhandene Asbestbelastungen die Nutzung von Gebäuden beeinträchtigen und nur mit großem Aufwand, wenn überhaupt, zu entfernen sind. Somit ist das Verschweigen des B auch adäquat kausal für den Schaden des K.

Somit steht dem K dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu.

Grundsätzlich ist B damit nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 (1) BGB) verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er den Mangel nicht verschwiegen hätte. B ist jedoch nicht in der Lage, die Zeit auf die Kaufverhandlungen zurückzudrehen und dem K vor dem Kauf den Mangel zu offenbaren. Der Kauf des Grundstücks durch K in Unkenntnis der Asbestbelastung lässt sich somit nicht mehr beseitigen. Für diesen Fall sieht § 251 (1) BGB vor, dass der B den K in Geld zu entschädigen hat. Die geltend gemachten 40.000 € sind der Betrag, der erforderlich ist, um den mangelfreien Zustand herzustellen.

Nach §§ 291 S. 1, 288 (1) BGB ist B auch zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen verpflichtet.

Ergebnis: Der Klageantrag 1 ist begründet. Das Gericht wird ihm stattgeben.

Klageantrag 2

Die Feststellungsklage ist nach § 256 (1) ZPO zulässig, wenn K ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Verpflichtung des B zum Ersatz zukünftiger Sanierungskosten alsbald festgestellt wird.

B ist nach den Ausführungen zum Klageantrag 1 zum vollen Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem K durch das pflichtwidrige Verschweigen der Asbestbelastung entstanden ist. Zu diesem Zweck hat K bezüglich der konkret absehbaren Kosten mit seinem Klageantrag 1 eine Leistungsklage erhoben. Es ist jedoch bei asbestbelasteten Gebäuden in keiner Weise ungewöhnlich, dass Asbest auch an Stellen verbaut ist, die dem bloßen nicht-invasiven Augenschein des K nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Die hierfür anfallenden Kosten sind für den K derzeit nicht bezifferbar, so dass er keine hierauf gerichtete, im Sinne des § 253 (1) Nr. 2 ZPO bestimmte Leistungsklage erheben kann. Sollten jedoch die Sanierungsarbeiten weiteren Asbest zu Tage fördern, kann dem K nicht zugemutet werden, erst danach eine Leistungsklage einzureichen und wegen fehlender Finanzmittel die Sanierung zu unterbrechen. Damit hat K ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Damit ist die Feststellungsklage zulässig.

Die Begründetheit der Feststellungsklage folgt aus den bereits für Klageantrag 1 angestellten Erwägungen.

Ergebnis: Die Feststellungsklage nach Klageantrag 2 ist zulässig und begründet, so dass das Gericht ihr stattgeben wird.

Klageantrag 3

Nach § 91 (1) S. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. B ist bezüglich beider von K begehrten Klageanträge unterlegen.

Ergebnis: Das Gericht wird antragsgemäß die Kosten dem B auferlegen.

Klageantrag 4

Keiner der in § 708 ZPO enumerativ aufgeführten Ausnahmetatbestände für eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung ist einschlägig. Somit gilt die allgemeine Regel des § 709 ZPO.

Ergebnis: Das Gericht wird das Urteil nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären.

Zusatzfrage

Nach § 937 (1) ZPO ist für den Antrag auf einstweilige Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig.

Nach § 13 GVG gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte, nach § 40 VwGO ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Maßgeblich für die Rechtswegzuständigkeit ist somit, ob es sich um einen privatrechtlichen oder um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt.

Ein Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn notwendigerweise der Staat beteiligt ist und es nicht auch nur zwischen zwei Privaten bestehen kann. Die Veröffentlichung einer Patentschrift ist im Patentgesetz als Gegenleistung für die Erteilung eines Patents vorgeschrieben. Patente kann nur der Staat erteilen oder verwehren, nicht jedoch ein Bürger. Somit geschieht die Veröffentlichung der Patentschrift durch hoheitliches Handeln des DPMA als Verwaltungsbehörde. Ein hiergegen gerichteter Streit betrifft somit ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, so dass grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das Landgericht als ordentliches Gericht scheidet jedenfalls aus.

Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts könnte § 65 PatG entgegenstehen. Dazu müsste es sich um eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Patentamts handeln. Der Beschluss ist jedoch an den Patentinhaber gerichtet. Die Klägerin ist nicht am Verfahren beteiligt und somit auch nicht beschwerdeberechtigt. Zudem richtet sich ihr Begehren nicht gegen die Erteilung des Patents, sondern gegen die daraufhin folgende Veröffentlichung der Patentschrift. Damit ist § 65 PatG nicht einschlägig.

Ergebnis: Nach § 40 VwGO ist das Gericht der Hauptsache, das nach § 937 (1) ZPO für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig ist, das VG München.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also für 40 Punkte kommt mir Deine Argumentation etwas wenig vor.

Bei der Zusatzfrage hätte ich erst einmal diskutiert, gegen wen geklagt werden kann. Da kommt zum einen der Inhaber des Patents und das DPMA in Betracht. Eine Klage gegen den Inhaber macht aber wenig Sinn, da er zwar theoretisch gezwungen werden kann, auf das Patent zu verzichten, aber selbst dann die Veröffentlichung der Patentschrift nicht unterbunden werden kann. Also kommt hier nur das DPMA als Gegner in Betracht.

Dann soll ja eine Unterlassung der Veröffentlichung mittels einer eV erreicht werden. Diese ist nur in der ZPO geregelt. Nach § 2 Abs. 1 EGZPO findet diese erst einmal nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwendung. Man müsste jetzt mangels nicht verfügbarem PatG wissen, dass diese im PatG angezogen wird. Allerdings eben nicht die Vorschriften betreffend die eV in der ZPO. Ebenfalls müsste man auswendig wissen, dass die VwGO auch auf die ZPO verweist, jedoch statt eV eigene Regelungen hat, so dass die Vorschriften betreffend die eV nicht anwendbar sind. Also bleiben nur die Fälle, wo die ZPO direkt anwendbar ist. Also bleiben nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG.

Allerdings ist die Veröffentlichung des Patents ein staatlicher Hoheitsakt und das DPMA begibt sich hier nicht auf die Ebene des Bürgers wie etwa im Fall seines fiskalischen Handelns bei dem Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen. Insoweit liegt hier keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit sondern eine öffentlich-rechtliche vor. Damit scheiden das LG München I sowie die ZPO aus und es bleiben nur VwGO und PatG sowie BPatG und VG München. Damit kommt schon mal eine eV nicht in Betracht. Damit ist nur noch zu klären, ob BPatG oder VG München zuständig ist.

Eine Zuständigkeit des BPat aufgrund von § 65 PatG scheidet schon mangels Beschwer aus, da der Kläger nicht am Erteilungsverfahren beteiligt war. Damit bleibt nur noch eine Zuständigkeit aufgrund von § 40 VwGO zu prüfen. Dann müsste man noch auswendig wissen, dass das VG Müchnen örtlich nach der VwGO zuständig ist.
 

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Also für 40 Punkte kommt mir Deine Argumentation etwas wenig vor.

Bei der Zusatzfrage hätte ich erst einmal diskutiert, gegen wen geklagt werden kann. Da kommt zum einen der Inhaber des Patents und das DPMA in Betracht. Eine Klage gegen den Inhaber macht aber wenig Sinn, da er zwar theoretisch gezwungen werden kann, auf das Patent zu verzichten, aber selbst dann die Veröffentlichung der Patentschrift nicht unterbunden werden kann. Also kommt hier nur das DPMA als Gegner in Betracht.

Dann soll ja eine Unterlassung der Veröffentlichung mittels einer eV erreicht werden. Diese ist nur in der ZPO geregelt. Nach § 2 Abs. 1 EGZPO findet diese erst einmal nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwendung. Man müsste jetzt mangels nicht verfügbarem PatG wissen, dass diese im PatG angezogen wird. Allerdings eben nicht die Vorschriften betreffend die eV in der ZPO. Ebenfalls müsste man auswendig wissen, dass die VwGO auch auf die ZPO verweist, jedoch statt eV eigene Regelungen hat, so dass die Vorschriften betreffend die eV nicht anwendbar sind. Also bleiben nur die Fälle, wo die ZPO direkt anwendbar ist. Also bleiben nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG.

Allerdings ist die Veröffentlichung des Patents ein staatlicher Hoheitsakt und das DPMA begibt sich hier nicht auf die Ebene des Bürgers wie etwa im Fall seines fiskalischen Handelns bei dem Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen. Insoweit liegt hier keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit sondern eine öffentlich-rechtliche vor. Damit scheiden das LG München I sowie die ZPO aus und es bleiben nur VwGO und PatG sowie BPatG und VG München. Damit kommt schon mal eine eV nicht in Betracht. Damit ist nur noch zu klären, ob BPatG oder VG München zuständig ist.

Eine Zuständigkeit des BPat aufgrund von § 65 PatG scheidet schon mangels Beschwer aus, da der Kläger nicht am Erteilungsverfahren beteiligt war. Damit bleibt nur noch eine Zuständigkeit aufgrund von § 40 VwGO zu prüfen. Dann müsste man noch auswendig wissen, dass das VG Müchnen örtlich nach der VwGO zuständig ist.

Das ist ein realer Fall, Beschluss des VG München vom 30.10.2002 (M 17 E 02.3943), abgedruckt in den "Mitteilungen" 2003 auf S. 404 ff. Zur Zulässigkeit steht da: "Aus einem Unterfall des gewohnheitsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch folgt jedoch, dass ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen bestimmten erstmals drohenden Realakt demjenigen zusteht, der im Falle der Vornahme ein Abwehrrecht hätte..." Verlangt war anscheinend, diesem Zaubersatz irgendwie durch eigene Argumentation nahe zu kommen.


Fabian
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Uups, das ist ja übel. Dann wollten die vermutlich auch die Betrachtung eines UWG Anspruchs gegen den Patentinhaber.

Und dann hat der BGH in seiner Fischdosendeckel Entscheidung das nach UWG doch als unzulässig gesehen:

"Für die Klage von an einem Patenterteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis."

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 46/07
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die Lösungshinweise für den Grundfall sind im Downloadbereich bei der Klausur vom 08.09.2010 einsortiert.

Interessanterweise gibt es auch hier eine BGH-Entscheidung: Den Asbest-Fall BGH v. 27.03.2009 – V ZR 30/08 für die Anspruchskonkurrenz mit der alten c.i.c.
 
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