AachenerKreuz
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Frage 1 Ausgangsfall
U könnte gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 70.000 € aus § 433 (2) BGB haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zwischen der X-GmbH und U geschlossen worden sein.
Ein Kaufvertrag entsteht durch eine Einigung (Angebot und Annahme) zwischen Käufer und Verkäufer. Eine Einigung auf den Abschluss eines Kaufvertrags über den Bagger hat stattge-funden, allerdings zwischen P und U und nicht zwischen der X-GmbH und U.
Die auf diese Einigung gerichtete Willenserklärung des P könnte jedoch nach § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH wirken. Hierfür wäre notwendig, dass es sich um eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung des P handelt, die dieser im Namen der X-GmbH und im Rahmen einer ihm eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben hat.
P hat die auf den Abschluss eines Kaufvertrages und damit auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung ohne Rücksprache mit G abgegeben. Somit handelte es sich um eine eigene Willenserklärung. Indem er diese Willenserklärung für die X-GmbH abgegeben hat, hat er im Namen der X-GmbH gehandelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der unmittelbaren Stellvertretung gewahrt.
Eine Vertretungsmacht des P könnte sich aus einer Prokura des P ergeben. Dann wäre er nach § 49 (1) HGB ermächtigt, in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, für die X-GmbH zu handeln.
Die Gesellschafter könnten P 1999 die Prokura erteilt haben. Dazu müssten sie Inhaber oder gesetzliche Vertreter des Handelsgeschäfts der GmbH im Sinne des § 48 (1) HGB sein. Nach § 46 Ziff. 7 GmbHG als lex specialis hierzu unterliegt die Bestellung von Prokuristen der Be-stimmung der Gesellschafter. Somit war die Erteilung der Prokura an den P wirksam.
Der P könnte die Prokura durch den Widerruf des G jedoch wieder verloren haben. Dies ist nach § 52 (1) HGB auch ohne Begründung und ohne Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses zulässig. Der Widerruf der Prokura könnte, wie auch die Erteilung, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem P erfolgt sein. Dazu müsste G nach §§ 49 (1), 52 (1) HGB bei der Abgabe der Widerrufserklärung als Inhaber des Han-delsgeschäfts oder als dessen gesetzlicher Vertreter gehandelt haben. Nach § 35 (1) GmbHG wird die X-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer G gesetzlich vertreten. G hat somit als gesetzlicher Vertreter der X-GmbH gehandelt. § 46 Ziff. 7 GmbHG bezieht sich nur auf die Bestellung, nicht jedoch auf die Abberufung von Prokuristen und steht dem Widerruf der Prokura durch G ohne Gesellschafterbeschluss somit nicht entgegen. P war also beim Ab-schluss des Kaufvertrags nicht mehr Prokurist.
Der X-GmbH könnte es jedoch nach § 15 (1) HGB verwehrt sein, die Tatsache, dass P nicht mehr Prokurist ist, dem U entgegenzusetzen. Dazu müsste es sich bei dem Widerruf der Pro-kura um eine in den Angelegenheiten der X-GmbH ins Handelsregister einzutragende Tatsa-che handeln, und die Eintragung müsste unterblieben sein. Nach § 53 (2) HGB ist das Erlö-schen der Prokura, wie die Erteilung auch, vom Inhaber des Handelsgeschäfts, also von der X-GmbH, zur Eintragung anzumelden. Es handelt sich also um eine in den Angelegenheiten der X-GmbH einzutragende Tatsache. Laut Sachverhalt ist die Eintragung unterblieben. Ge-mäß § 15 (1) HGB gilt der P somit dem U gegenüber nach wie vor als Prokurist. Normzweck dieser Vorschrift ist, dem Handelsregister einen öffentlichen Glauben als verlässliche Infor-mationsquelle über die tatsächlichen Verhältnisse in der Gesellschaft zu verleihen. Daher ist es unbeachtlich, auf Grund welchen Versäumnisses im Innenverhältnis zwischen G und R der Wille des G, das Erlöschen der Prokura zur Eintragung anzumelden, keinen Niederschlag im Handelsregister gefunden hat.
Dem könnte gemäß § 15 (1) letzter Halbsatz noch entgegen stehen, dass dem U der Widerruf der Prokura auf andere Weise bekannt war. Laut Sachverhalt kannte U jedoch zwar die Ertei-lung, nicht aber das Erlöschen der Prokura des P. Somit darf U auf die noch eingetragene Pro-kura des P vertrauen.
P war somit beim Abschluss des Kaufvertrags mit U ermächtigt, für die X-GmbH zu handeln. Somit ist die X-GmbH aus diesem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet.
Dem könnte noch entgegen stehen, dass der P seine Vertretungsmacht missbraucht hat. Wäre ein solcher Missbrauch für U offensichtlich, wäre dem U der Schutz des § 49 (1) HGB zu versagen, und er könnte die X-GmbH nicht in Anspruch nehmen. Normzweck des § 49 (1) HGB ist jedoch gerade, den Verkehr von Nachforschungen über die Vertretungsbefugnis von Prokuristen zu entlasten. Daher müsste der Missbrauch der Vertretungsmacht für U offen-sichtlich sein. Für ein Tiefbauunternehmen ist es jedoch in keiner Weise ungewöhnlich, dass es Bagger benötigt. Somit hat U keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertre-tungsmacht.
Ergebnis: U ist berechtigt, auf die noch im Handelsregister eingetragene Prokura zu vertrauen, und hat einen Anspruch gegen die X-GmbH auf Zahlung von 70.000 €.
Frage 2 Ausgangsfall
Die Vino-GmbH könnte einen Anspruch auf Zahlung von 11.500 € sowie auf Abnahme der Weinlieferung aus § 433 (2) BGB gegen die X-GmbH haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zwischen der X-GmbH und der Vino-GmbH geschlossen wor-den sein.
Eine Einigung über den Abschluss eines Kaufvertrags liegt vor, allerdings ist diese zwischen P und der Vino-GmbH und nicht zwischen der X-GmbH und der Vino-GmbH zustande ge-kommen. Die auf diese Einigung gerichtete Willenserklärung des P könnte jedoch gemäß § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH wirken. Dazu müsste der P eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung im Namen der X-GmbH abgegeben haben und hierfür Vertretungsmacht gehabt haben.
P hat ohne Rücksprache mit G gehandelt und somit eine eigene Willenserklärung abgegeben, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags und damit eines Rechtsgeschäfts gerichtet ist. Er hat für die X-GmbH und somit im Namen der X-GmbH gehandelt. Wie bereits festgestellt wurde, galt er Dritten gegenüber auch nach dem Widerruf der Prokura nach wie vor als Prokurist.
Dem könnte noch § 15 (1) HGB letzter Halbsatz entgegen stehen. Wenn die Vino-GmbH das Erlöschen der Prokura des P kannte, kann sie nicht mehr auf die noch eingetragene Prokura des P vertrauen. Die Vino-GmbH wird nach § 35 (1) GmbHG gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer M. Dass dieser zwar die Erteilung, nicht jedoch das Erlöschen der Prokura des P kannte, wirkt gemäß § 166 (1) BGB für und gegen die Vino-GmbH. Somit durfte die Vino-GmbH nach wie vor auf die noch eingetragene Prokura des P vertrauen.
P hatte somit Vertretungsmacht für den Abschluss des Kaufvertrags mit der Vino-GmbH.
Dem könnte entgegen stehen, dass der Kauf von Wein in der genannten Menge für ein Tief-bauunternehmen untypisch ist. P könnte mit diesem Kauf die Grenzen seiner Vertretungs-macht überschreiten. Nach § 49 (1) HGB ermächtigt jedoch die Prokura im Unterschied zur Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB nicht nur zu Geschäften, die der Betrieb eines Tief-bauunternehmens gewöhnlich mit sich bringt, sondern zu allen Geschäften und Rechtshand-lungen, die der Betrieb irgend eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Damit ist auch der un-typische Kauf von Wein von der Prokura umfasst.
Dem könnte noch entgegen stehen, dass der P seine Vertretungsmacht missbraucht hat. Wäre ein solcher Missbrauch für die Vino-GmbH offensichtlich, so könnte er ausnahmsweise nicht gemäß § 49 (1) HGB auf die Prokura des P vertrauen. Zwar ist es in der Tat untypisch, dass ein Tiefbauunternehmen größere Mengen Wein ordert. Jedoch hat P die für die Jahreszeit plausible Begründung abgegeben, dass die Weinflaschen als Weihnachtsgeschenke für Kun-den gedacht sind. Damit ist die Schwelle der Offensichtlichkeit eines Missbrauchs nicht er-reicht. Würde keine Offensichtlichkeit des Missbrauchs verlangt, so würde § 49 (1) HGB sein Ziel, den Verkehr von Nachforschungspflichten über die Vertretungsbefugnis von Prokuristen zu entlasten, verfehlen.
Damit ist die X-GmbH aus dem von P mit der Vino-GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag be-rechtigt und verpflichtet.
Ergebnis: Die Vino-GmbH ist berechtigt, auf die noch im Handelsregister eingetragene Prokura des P zu vertrauen, und hat einen Anspruch gegen die X-GmbH auf Zahlung von 11.500 € sowie Abnahme der Weinlieferung aus § 433 (2) BGB.
Frage 3 Grundfall
Die X-GmbH könnte einen Darlehensvertrag mit der B-Bank geschlossen haben.
Dazu müsste zwischen der X-GmbH und der B-Bank eine Einigung zustande gekommen sein, dass ein Darlehensvertrag entstehen soll. Eine Einigung ist zwischen P und der B-Bank zu-stande gekommen, nicht jedoch zwischen der X-GmbH und der B-Bank. Die auf die Einigung gerichtete Willenserklärung des P könnte jedoch gemäß § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH wirken.
Dazu müsste der P eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung im Namen der X-GmbH mit Vertretungsmacht abgegeben haben.
P hat ohne Rücksprache mit G gehandelt und somit eine eigene, auf den Abschluss des Darle-hensvertrages (Rechtsgeschäft) gerichtete Willenserklärung für (= im Namen) die X-GmbH abgegeben.
Wie oben festgestellt, galt P im Oktober 2009 kraft seiner Eintragung im Handelsregister noch als Prokurist. V als Vorstandsmitglied der B-Bank, das in Kontakt mit P trat, kannte die Erteilung, nicht jedoch das Erlöschen der Prokura des P. Somit ist es der B-Bank nicht gemäß § 15 (1) letzter Halbsatz verwehrt, auf die noch eingetragene Prokura des P zu vertrauen.
P hat somit gegenüber der B-Bank mit Vertretungsmacht gehandelt, so dass ein Darlehensver-trag wirksam zustande gekommen ist.
Dem könnte entgegen stehen, dass P seine Vertretungsmacht offensichtlich missbraucht hat. Dann wäre es der B-Bank verwehrt, gemäß § 49 (1) HGB auf die Prokura des P zu vertrauen.
Ein konkreter Anhaltspunkt für einen Missbrauch der Vertretungsmacht könnte sich aus der Tatsache ergeben, dass das Unternehmen objektiv keinen Kredit benötigt. Vor der Vergabe eines Kredits ist es üblich, dass der Darlehensgeber sich genau über die finanzielle Lage des Darlehensnehmers informiert bzw. entsprechende Informationen vom Darlehensnehmer an-fordert. Daher dürfte der B-Bank bekannt gewesen sein, dass das Unternehmen keinen Kredit benötigt. Wenn ein Kredit aber nicht benötigt wird, würde kein ordentlicher Geschäftsmann einen solchen aufnehmen und sich zur Leistung von Zinsen und Kosten verpflichten, ohne dafür irgendeinen Nutzen zu erhalten.
Ein noch gewichtigerer Anhaltspunkt könnte sich aus der Tatsache ergeben, dass der P eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück bestellt hat. Gemäß § 49 (2) HGB ist P als Prokurist zur Belastung von Grundstücken nur berechtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Die Erteilung der Prokura war im Handelsregister eingetragen. Somit war der B-Bank die Information, dass P zwar die Prokura, nicht jedoch die Befugnis zur Belastung von Grundstü-cken erteilt war, ohne weiteres zugänglich. Die B-Bank hat sich somit leichtfertig der Er-kenntnis verschlossen, dass P mit der Bestellung der Grundschuld mutwillig ein Rechtsge-schäft tätigt, zu dem er nicht befugt ist. Hätte sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet und den Handelsregistereintrag der X-GmbH studiert, wäre ihr die fehlende Im-mobiliarklausel der Prokura des P aufgefallen, und sie hätte dies zumindest hinterfragt.
Die B-Bank wollte somit nicht sehen, dass der P seine Vertretungsmacht als Prokurist über-schreitet. Ein Nicht-Sehen-Wollen ist aber der objektiven Kenntnis gleichzusetzen. Somit durfte die B-Bank nicht gemäß § 49 (1) auf die eingetragene Prokura des P vertrauen.
P hat somit beim Abschluss des Darlehensvertrages ohne Vertretungsmacht gehandelt. Nach § 177 (1) BGB hängt die Wirksamkeit des Darlehensvertrages für und gegen die X-GmbH so-mit von der Genehmigung des G als gesetzlichem Vertreter der X-GmbH ab, die nach § 182 (1) BGB sowohl gegenüber dem P als auch gegenüber der B-Bank erklärt werden kann. G hat diese Genehmigung verweigert. Damit ist nach § 179 (1) BGB nicht die X-GmbH, sondern P Darlehensnehmer des Darlehensvertrages geworden.
Ergebnis: Nicht die X-GmbH, sondern P ist an den Darlehensvertrag gebunden.
Für die X-GmbH könnte gemäß §§ 1191, 1192, 1113, 1115, 873 (1) BGB eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück zugunsten der B-Bank bestellt worden sein.
Dazu müsste eine Einigung, dass diese Grundschuld bestellt werden soll, zwischen der X-GmbH und der B-Bank zustande gekommen und im Grundbuch eingetragen worden sein.
Eine Einigung ist nicht zwischen der X-GmbH und der B-Bank zustande gekommen, sondern zwischen P und der B-Bank. Wie bei der Prüfung des Darlehensvertrages festgestellt, fehlte dem P die Vertretungsmacht für die Belastung des Betriebsgrundstücks, und die Genehmi-gung für die mit dem Kredit zusammenhängenden Geschäfte wurde durch G verweigert. So-mit wirkte die auf die Einigung gerichtete Willenserklärung des P nicht gemäß § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH. Somit ist die Grundschuld nicht wirksam zu Lasten der X-GmbH bestellt worden.
Dem könnte gemäß § 891 BGB der öffentliche Glaube des Grundbuchs entgegen stehen. Die Bestellung der Grundschuld ist in das Grundbuch eingetragen worden. Somit wird gesetzlich vermutet, dass der B-Bank die Grundschuld zusteht. Eine gesetzliche Vermutung ist jedoch grundsätzlich widerleglich. Indem die Prokura des P ohne Immobiliarklausel im Handelsre-gister eingetragen ist, ist der Beweis dafür, dass P bei der Bestellung der Grundschuld ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, dokumentiert. Unter Berufung auf diese Eintragung kann die Vermutung, dass der B-Bank die Grundschuld zusteht, widerlegt werden. Die B-Bank kann somit die X-GmbH nicht unter Berufung auf die Eintragung im Grundbuch aus der Grund-schuld in Anspruch nehmen.
Ergebnis: Die Grundschuld ist nicht wirksam bestellt.
1. Abwandlung
Die vertragliche Beschränkung der Vertretungsmacht auf Geschäfte bis zu 50.000 € könnte zur Folge haben, dass der Kaufvertrag über den Bagger sowie der Darlehensvertrag von vorn-herein mangels Vertretungsmacht des P unwirksam sind.
Dazu müsste die Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber wirksam sein.
Die Beschränkung könnte Dritten gegenüber durch § 54 (3) wirksam werden. Danach werden solche Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten wirksam, die der Dritte kannte oder kennen musste. Die Beschränkung ist im Gesellschaftsvertrag enthal-ten, der gemäß § 8 (1) Ziffer 1 bei der Anmeldung der X-GmbH zum Handelsregister mit ein-gereicht werden musste. Es handelt sich also um eine Information, die Dritten ohne weiteres zugänglich ist. Von einem Dritten, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet, darf erwartet werden, das Handelsregister zu Rate zu ziehen. Somit muss ein Dritter die Be-schränkung kennen.
Dem könnte jedoch entgegen stehen, dass P als Prokurist gilt. Nach § 52 (1) HGB ist die Be-schränkung der Vertretungsmacht eines Prokuristen Dritten gegenüber unwirksam. Nach § 52 (2) HGB gilt dies insbesondere für den hier vorliegenden Typ von Beschränkung. P gilt nach dem zuvor Gesagten auf der Grundlage von § 15 (1) HGB auch nach dem Erlöschen seiner Prokura Dritten gegenüber nach wie vor als Prokurist. Somit ist die im Innenverhältnis ver-einbarte Beschränkung der Vertretungsmacht des P gegenüber dem U, der Vino-GmbH und der B-Bank unwirksam.
Ergebnis: Die genannten Verträge sind nicht von vornherein wegen mangelnder Vertre-tungsmacht unwirksam, sondern wie im Ausgangsfall zu beurteilen.
2. Abwandlung
Die Eintragung des Erlöschens der Prokura könnte nach § 15 (2) S. 1 HGB zur Folge haben, dass der U, die Vino-GmbH und die B-Bank es gegen sich gelten lassen müssen.
Dem könnte nach § 15 (2) S. 2 HGB entgegen stehen, dass die fraglichen Rechtsgeschäfte innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wurden. Es ist jedoch da-von auszugehen, dass das Registergericht in der Lage ist, die Bekanntmachung gemäß § 10 HGB in elektronischen Systemen innerhalb von höchstens 15 Tagen zu bewirken. Selbst wenn man diese lange Zeitspanne annimmt, wäre die Bekanntmachung Mitte September be-wirkt. Die Anfang Oktober durch P für die X-GmbH vorgenommenen Rechtsgeschäfte liegen dann in jedem Fall außerhalb der Frist von 15 Tagen ab Bekanntmachung.
Somit gilt P bei den Anfang Oktober 2009 vorgenommenen Rechtsgeschäften nicht als Proku-rist, sondern hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne des § 177 BGB gehandelt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam sind und ihre Wirksam-keit von der Genehmigung durch die X-GmbH abhängt. G als gesetzlicher Vertreter der X-GmbH hat nun die Genehmigung zu all diesen Rechtsgeschäften verweigert. Damit sind nach § 182 (1) BGB diese Rechtsgeschäfte, soweit es die Bindung der X-GmbH angeht, endgültig unwirksam geworden.
Damit ist aus all diesen Verträgen gemäß § 179 (1) BGB der P jeweils nach Wahl der Gläubi-ger zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet.
U könnte gegen die X-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 70.000 € aus § 433 (2) BGB haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zwischen der X-GmbH und U geschlossen worden sein.
Ein Kaufvertrag entsteht durch eine Einigung (Angebot und Annahme) zwischen Käufer und Verkäufer. Eine Einigung auf den Abschluss eines Kaufvertrags über den Bagger hat stattge-funden, allerdings zwischen P und U und nicht zwischen der X-GmbH und U.
Die auf diese Einigung gerichtete Willenserklärung des P könnte jedoch nach § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH wirken. Hierfür wäre notwendig, dass es sich um eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung des P handelt, die dieser im Namen der X-GmbH und im Rahmen einer ihm eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben hat.
P hat die auf den Abschluss eines Kaufvertrages und damit auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung ohne Rücksprache mit G abgegeben. Somit handelte es sich um eine eigene Willenserklärung. Indem er diese Willenserklärung für die X-GmbH abgegeben hat, hat er im Namen der X-GmbH gehandelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der unmittelbaren Stellvertretung gewahrt.
Eine Vertretungsmacht des P könnte sich aus einer Prokura des P ergeben. Dann wäre er nach § 49 (1) HGB ermächtigt, in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, für die X-GmbH zu handeln.
Die Gesellschafter könnten P 1999 die Prokura erteilt haben. Dazu müssten sie Inhaber oder gesetzliche Vertreter des Handelsgeschäfts der GmbH im Sinne des § 48 (1) HGB sein. Nach § 46 Ziff. 7 GmbHG als lex specialis hierzu unterliegt die Bestellung von Prokuristen der Be-stimmung der Gesellschafter. Somit war die Erteilung der Prokura an den P wirksam.
Der P könnte die Prokura durch den Widerruf des G jedoch wieder verloren haben. Dies ist nach § 52 (1) HGB auch ohne Begründung und ohne Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses zulässig. Der Widerruf der Prokura könnte, wie auch die Erteilung, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem P erfolgt sein. Dazu müsste G nach §§ 49 (1), 52 (1) HGB bei der Abgabe der Widerrufserklärung als Inhaber des Han-delsgeschäfts oder als dessen gesetzlicher Vertreter gehandelt haben. Nach § 35 (1) GmbHG wird die X-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer G gesetzlich vertreten. G hat somit als gesetzlicher Vertreter der X-GmbH gehandelt. § 46 Ziff. 7 GmbHG bezieht sich nur auf die Bestellung, nicht jedoch auf die Abberufung von Prokuristen und steht dem Widerruf der Prokura durch G ohne Gesellschafterbeschluss somit nicht entgegen. P war also beim Ab-schluss des Kaufvertrags nicht mehr Prokurist.
Der X-GmbH könnte es jedoch nach § 15 (1) HGB verwehrt sein, die Tatsache, dass P nicht mehr Prokurist ist, dem U entgegenzusetzen. Dazu müsste es sich bei dem Widerruf der Pro-kura um eine in den Angelegenheiten der X-GmbH ins Handelsregister einzutragende Tatsa-che handeln, und die Eintragung müsste unterblieben sein. Nach § 53 (2) HGB ist das Erlö-schen der Prokura, wie die Erteilung auch, vom Inhaber des Handelsgeschäfts, also von der X-GmbH, zur Eintragung anzumelden. Es handelt sich also um eine in den Angelegenheiten der X-GmbH einzutragende Tatsache. Laut Sachverhalt ist die Eintragung unterblieben. Ge-mäß § 15 (1) HGB gilt der P somit dem U gegenüber nach wie vor als Prokurist. Normzweck dieser Vorschrift ist, dem Handelsregister einen öffentlichen Glauben als verlässliche Infor-mationsquelle über die tatsächlichen Verhältnisse in der Gesellschaft zu verleihen. Daher ist es unbeachtlich, auf Grund welchen Versäumnisses im Innenverhältnis zwischen G und R der Wille des G, das Erlöschen der Prokura zur Eintragung anzumelden, keinen Niederschlag im Handelsregister gefunden hat.
Dem könnte gemäß § 15 (1) letzter Halbsatz noch entgegen stehen, dass dem U der Widerruf der Prokura auf andere Weise bekannt war. Laut Sachverhalt kannte U jedoch zwar die Ertei-lung, nicht aber das Erlöschen der Prokura des P. Somit darf U auf die noch eingetragene Pro-kura des P vertrauen.
P war somit beim Abschluss des Kaufvertrags mit U ermächtigt, für die X-GmbH zu handeln. Somit ist die X-GmbH aus diesem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet.
Dem könnte noch entgegen stehen, dass der P seine Vertretungsmacht missbraucht hat. Wäre ein solcher Missbrauch für U offensichtlich, wäre dem U der Schutz des § 49 (1) HGB zu versagen, und er könnte die X-GmbH nicht in Anspruch nehmen. Normzweck des § 49 (1) HGB ist jedoch gerade, den Verkehr von Nachforschungen über die Vertretungsbefugnis von Prokuristen zu entlasten. Daher müsste der Missbrauch der Vertretungsmacht für U offen-sichtlich sein. Für ein Tiefbauunternehmen ist es jedoch in keiner Weise ungewöhnlich, dass es Bagger benötigt. Somit hat U keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertre-tungsmacht.
Ergebnis: U ist berechtigt, auf die noch im Handelsregister eingetragene Prokura zu vertrauen, und hat einen Anspruch gegen die X-GmbH auf Zahlung von 70.000 €.
Frage 2 Ausgangsfall
Die Vino-GmbH könnte einen Anspruch auf Zahlung von 11.500 € sowie auf Abnahme der Weinlieferung aus § 433 (2) BGB gegen die X-GmbH haben.
Dazu müsste ein Kaufvertrag zwischen der X-GmbH und der Vino-GmbH geschlossen wor-den sein.
Eine Einigung über den Abschluss eines Kaufvertrags liegt vor, allerdings ist diese zwischen P und der Vino-GmbH und nicht zwischen der X-GmbH und der Vino-GmbH zustande ge-kommen. Die auf diese Einigung gerichtete Willenserklärung des P könnte jedoch gemäß § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH wirken. Dazu müsste der P eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung im Namen der X-GmbH abgegeben haben und hierfür Vertretungsmacht gehabt haben.
P hat ohne Rücksprache mit G gehandelt und somit eine eigene Willenserklärung abgegeben, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags und damit eines Rechtsgeschäfts gerichtet ist. Er hat für die X-GmbH und somit im Namen der X-GmbH gehandelt. Wie bereits festgestellt wurde, galt er Dritten gegenüber auch nach dem Widerruf der Prokura nach wie vor als Prokurist.
Dem könnte noch § 15 (1) HGB letzter Halbsatz entgegen stehen. Wenn die Vino-GmbH das Erlöschen der Prokura des P kannte, kann sie nicht mehr auf die noch eingetragene Prokura des P vertrauen. Die Vino-GmbH wird nach § 35 (1) GmbHG gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer M. Dass dieser zwar die Erteilung, nicht jedoch das Erlöschen der Prokura des P kannte, wirkt gemäß § 166 (1) BGB für und gegen die Vino-GmbH. Somit durfte die Vino-GmbH nach wie vor auf die noch eingetragene Prokura des P vertrauen.
P hatte somit Vertretungsmacht für den Abschluss des Kaufvertrags mit der Vino-GmbH.
Dem könnte entgegen stehen, dass der Kauf von Wein in der genannten Menge für ein Tief-bauunternehmen untypisch ist. P könnte mit diesem Kauf die Grenzen seiner Vertretungs-macht überschreiten. Nach § 49 (1) HGB ermächtigt jedoch die Prokura im Unterschied zur Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB nicht nur zu Geschäften, die der Betrieb eines Tief-bauunternehmens gewöhnlich mit sich bringt, sondern zu allen Geschäften und Rechtshand-lungen, die der Betrieb irgend eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Damit ist auch der un-typische Kauf von Wein von der Prokura umfasst.
Dem könnte noch entgegen stehen, dass der P seine Vertretungsmacht missbraucht hat. Wäre ein solcher Missbrauch für die Vino-GmbH offensichtlich, so könnte er ausnahmsweise nicht gemäß § 49 (1) HGB auf die Prokura des P vertrauen. Zwar ist es in der Tat untypisch, dass ein Tiefbauunternehmen größere Mengen Wein ordert. Jedoch hat P die für die Jahreszeit plausible Begründung abgegeben, dass die Weinflaschen als Weihnachtsgeschenke für Kun-den gedacht sind. Damit ist die Schwelle der Offensichtlichkeit eines Missbrauchs nicht er-reicht. Würde keine Offensichtlichkeit des Missbrauchs verlangt, so würde § 49 (1) HGB sein Ziel, den Verkehr von Nachforschungspflichten über die Vertretungsbefugnis von Prokuristen zu entlasten, verfehlen.
Damit ist die X-GmbH aus dem von P mit der Vino-GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag be-rechtigt und verpflichtet.
Ergebnis: Die Vino-GmbH ist berechtigt, auf die noch im Handelsregister eingetragene Prokura des P zu vertrauen, und hat einen Anspruch gegen die X-GmbH auf Zahlung von 11.500 € sowie Abnahme der Weinlieferung aus § 433 (2) BGB.
Frage 3 Grundfall
Die X-GmbH könnte einen Darlehensvertrag mit der B-Bank geschlossen haben.
Dazu müsste zwischen der X-GmbH und der B-Bank eine Einigung zustande gekommen sein, dass ein Darlehensvertrag entstehen soll. Eine Einigung ist zwischen P und der B-Bank zu-stande gekommen, nicht jedoch zwischen der X-GmbH und der B-Bank. Die auf die Einigung gerichtete Willenserklärung des P könnte jedoch gemäß § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH wirken.
Dazu müsste der P eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung im Namen der X-GmbH mit Vertretungsmacht abgegeben haben.
P hat ohne Rücksprache mit G gehandelt und somit eine eigene, auf den Abschluss des Darle-hensvertrages (Rechtsgeschäft) gerichtete Willenserklärung für (= im Namen) die X-GmbH abgegeben.
Wie oben festgestellt, galt P im Oktober 2009 kraft seiner Eintragung im Handelsregister noch als Prokurist. V als Vorstandsmitglied der B-Bank, das in Kontakt mit P trat, kannte die Erteilung, nicht jedoch das Erlöschen der Prokura des P. Somit ist es der B-Bank nicht gemäß § 15 (1) letzter Halbsatz verwehrt, auf die noch eingetragene Prokura des P zu vertrauen.
P hat somit gegenüber der B-Bank mit Vertretungsmacht gehandelt, so dass ein Darlehensver-trag wirksam zustande gekommen ist.
Dem könnte entgegen stehen, dass P seine Vertretungsmacht offensichtlich missbraucht hat. Dann wäre es der B-Bank verwehrt, gemäß § 49 (1) HGB auf die Prokura des P zu vertrauen.
Ein konkreter Anhaltspunkt für einen Missbrauch der Vertretungsmacht könnte sich aus der Tatsache ergeben, dass das Unternehmen objektiv keinen Kredit benötigt. Vor der Vergabe eines Kredits ist es üblich, dass der Darlehensgeber sich genau über die finanzielle Lage des Darlehensnehmers informiert bzw. entsprechende Informationen vom Darlehensnehmer an-fordert. Daher dürfte der B-Bank bekannt gewesen sein, dass das Unternehmen keinen Kredit benötigt. Wenn ein Kredit aber nicht benötigt wird, würde kein ordentlicher Geschäftsmann einen solchen aufnehmen und sich zur Leistung von Zinsen und Kosten verpflichten, ohne dafür irgendeinen Nutzen zu erhalten.
Ein noch gewichtigerer Anhaltspunkt könnte sich aus der Tatsache ergeben, dass der P eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück bestellt hat. Gemäß § 49 (2) HGB ist P als Prokurist zur Belastung von Grundstücken nur berechtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Die Erteilung der Prokura war im Handelsregister eingetragen. Somit war der B-Bank die Information, dass P zwar die Prokura, nicht jedoch die Befugnis zur Belastung von Grundstü-cken erteilt war, ohne weiteres zugänglich. Die B-Bank hat sich somit leichtfertig der Er-kenntnis verschlossen, dass P mit der Bestellung der Grundschuld mutwillig ein Rechtsge-schäft tätigt, zu dem er nicht befugt ist. Hätte sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet und den Handelsregistereintrag der X-GmbH studiert, wäre ihr die fehlende Im-mobiliarklausel der Prokura des P aufgefallen, und sie hätte dies zumindest hinterfragt.
Die B-Bank wollte somit nicht sehen, dass der P seine Vertretungsmacht als Prokurist über-schreitet. Ein Nicht-Sehen-Wollen ist aber der objektiven Kenntnis gleichzusetzen. Somit durfte die B-Bank nicht gemäß § 49 (1) auf die eingetragene Prokura des P vertrauen.
P hat somit beim Abschluss des Darlehensvertrages ohne Vertretungsmacht gehandelt. Nach § 177 (1) BGB hängt die Wirksamkeit des Darlehensvertrages für und gegen die X-GmbH so-mit von der Genehmigung des G als gesetzlichem Vertreter der X-GmbH ab, die nach § 182 (1) BGB sowohl gegenüber dem P als auch gegenüber der B-Bank erklärt werden kann. G hat diese Genehmigung verweigert. Damit ist nach § 179 (1) BGB nicht die X-GmbH, sondern P Darlehensnehmer des Darlehensvertrages geworden.
Ergebnis: Nicht die X-GmbH, sondern P ist an den Darlehensvertrag gebunden.
Für die X-GmbH könnte gemäß §§ 1191, 1192, 1113, 1115, 873 (1) BGB eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück zugunsten der B-Bank bestellt worden sein.
Dazu müsste eine Einigung, dass diese Grundschuld bestellt werden soll, zwischen der X-GmbH und der B-Bank zustande gekommen und im Grundbuch eingetragen worden sein.
Eine Einigung ist nicht zwischen der X-GmbH und der B-Bank zustande gekommen, sondern zwischen P und der B-Bank. Wie bei der Prüfung des Darlehensvertrages festgestellt, fehlte dem P die Vertretungsmacht für die Belastung des Betriebsgrundstücks, und die Genehmi-gung für die mit dem Kredit zusammenhängenden Geschäfte wurde durch G verweigert. So-mit wirkte die auf die Einigung gerichtete Willenserklärung des P nicht gemäß § 164 (1) BGB für und gegen die X-GmbH. Somit ist die Grundschuld nicht wirksam zu Lasten der X-GmbH bestellt worden.
Dem könnte gemäß § 891 BGB der öffentliche Glaube des Grundbuchs entgegen stehen. Die Bestellung der Grundschuld ist in das Grundbuch eingetragen worden. Somit wird gesetzlich vermutet, dass der B-Bank die Grundschuld zusteht. Eine gesetzliche Vermutung ist jedoch grundsätzlich widerleglich. Indem die Prokura des P ohne Immobiliarklausel im Handelsre-gister eingetragen ist, ist der Beweis dafür, dass P bei der Bestellung der Grundschuld ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, dokumentiert. Unter Berufung auf diese Eintragung kann die Vermutung, dass der B-Bank die Grundschuld zusteht, widerlegt werden. Die B-Bank kann somit die X-GmbH nicht unter Berufung auf die Eintragung im Grundbuch aus der Grund-schuld in Anspruch nehmen.
Ergebnis: Die Grundschuld ist nicht wirksam bestellt.
1. Abwandlung
Die vertragliche Beschränkung der Vertretungsmacht auf Geschäfte bis zu 50.000 € könnte zur Folge haben, dass der Kaufvertrag über den Bagger sowie der Darlehensvertrag von vorn-herein mangels Vertretungsmacht des P unwirksam sind.
Dazu müsste die Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber wirksam sein.
Die Beschränkung könnte Dritten gegenüber durch § 54 (3) wirksam werden. Danach werden solche Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten wirksam, die der Dritte kannte oder kennen musste. Die Beschränkung ist im Gesellschaftsvertrag enthal-ten, der gemäß § 8 (1) Ziffer 1 bei der Anmeldung der X-GmbH zum Handelsregister mit ein-gereicht werden musste. Es handelt sich also um eine Information, die Dritten ohne weiteres zugänglich ist. Von einem Dritten, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet, darf erwartet werden, das Handelsregister zu Rate zu ziehen. Somit muss ein Dritter die Be-schränkung kennen.
Dem könnte jedoch entgegen stehen, dass P als Prokurist gilt. Nach § 52 (1) HGB ist die Be-schränkung der Vertretungsmacht eines Prokuristen Dritten gegenüber unwirksam. Nach § 52 (2) HGB gilt dies insbesondere für den hier vorliegenden Typ von Beschränkung. P gilt nach dem zuvor Gesagten auf der Grundlage von § 15 (1) HGB auch nach dem Erlöschen seiner Prokura Dritten gegenüber nach wie vor als Prokurist. Somit ist die im Innenverhältnis ver-einbarte Beschränkung der Vertretungsmacht des P gegenüber dem U, der Vino-GmbH und der B-Bank unwirksam.
Ergebnis: Die genannten Verträge sind nicht von vornherein wegen mangelnder Vertre-tungsmacht unwirksam, sondern wie im Ausgangsfall zu beurteilen.
2. Abwandlung
Die Eintragung des Erlöschens der Prokura könnte nach § 15 (2) S. 1 HGB zur Folge haben, dass der U, die Vino-GmbH und die B-Bank es gegen sich gelten lassen müssen.
Dem könnte nach § 15 (2) S. 2 HGB entgegen stehen, dass die fraglichen Rechtsgeschäfte innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wurden. Es ist jedoch da-von auszugehen, dass das Registergericht in der Lage ist, die Bekanntmachung gemäß § 10 HGB in elektronischen Systemen innerhalb von höchstens 15 Tagen zu bewirken. Selbst wenn man diese lange Zeitspanne annimmt, wäre die Bekanntmachung Mitte September be-wirkt. Die Anfang Oktober durch P für die X-GmbH vorgenommenen Rechtsgeschäfte liegen dann in jedem Fall außerhalb der Frist von 15 Tagen ab Bekanntmachung.
Somit gilt P bei den Anfang Oktober 2009 vorgenommenen Rechtsgeschäften nicht als Proku-rist, sondern hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne des § 177 BGB gehandelt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam sind und ihre Wirksam-keit von der Genehmigung durch die X-GmbH abhängt. G als gesetzlicher Vertreter der X-GmbH hat nun die Genehmigung zu all diesen Rechtsgeschäften verweigert. Damit sind nach § 182 (1) BGB diese Rechtsgeschäfte, soweit es die Bindung der X-GmbH angeht, endgültig unwirksam geworden.
Damit ist aus all diesen Verträgen gemäß § 179 (1) BGB der P jeweils nach Wahl der Gläubi-ger zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet.