Lizenz bei Insolvenz

faraJa

BRONZE - Mitglied
Hallo,

die bisherigen Rahmenbedingungen sehen so aus:
Ich bin der Lizenznehmer einer nicht-exklusiven Lizenz für ein EP-Patent und zahle gerne einen Lizenzbetrag an den Lizenzgeber bei jeder verkauften Maschine. Die Lizenz läuft solange wie das Patent noch gültig ist.

Mit welcher Formulierung kann ich den Vertrag sicher bzw. einigermaßen sicher machen, wenn der Lizenzgeber (Schwedisch) insolvent werden sollte oder sind meine Befürchtungen unbegründet? Man müsste in den Vertag schreiben, dass die Lizenz unwiderruflich ist, stimmt das? Ist das so einfach? Ich will die Lizenz in jedem Fall behalten.
Ich hab versucht mich ein wenig einzulesen, aber offensichtlich existiert keine wasserdichte Lösung…
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Hallo,

die bisherigen Rahmenbedingungen sehen so aus:
Ich bin der Lizenznehmer einer nicht-exklusiven Lizenz für ein EP-Patent und zahle gerne einen Lizenzbetrag an den Lizenzgeber bei jeder verkauften Maschine. Die Lizenz läuft solange wie das Patent noch gültig ist.

Mit welcher Formulierung kann ich den Vertrag sicher bzw. einigermaßen sicher machen, wenn der Lizenzgeber (Schwedisch) insolvent werden sollte oder sind meine Befürchtungen unbegründet? Man müsste in den Vertag schreiben, dass die Lizenz unwiderruflich ist, stimmt das? Ist das so einfach? Ich will die Lizenz in jedem Fall behalten.
Ich hab versucht mich ein wenig einzulesen, aber offensichtlich existiert keine wasserdichte Lösung…

Jetzt ist die Frage, ob Deutsches oder Schwedisches Recht anwendbar ist oder was vereinbart worden ist. Ist das nicht so in etwa §15(3) PatG: "Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind."?
 

faraJa

BRONZE - Mitglied
Jetzt ist die Frage, ob Deutsches oder Schwedisches Recht anwendbar ist oder was vereinbart worden ist. Ist das nicht so in etwa §15(3) PatG: "Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind."?

Sorry, es gilt schwedisches Recht.
 

HSP

SILBER - Mitglied
Vorsicht! Beachte: Der hier wohl vereinbarte/zu vereinbarende Sukzessionsschutz stellt wohl eine Bedingung der Lizenzierbarkeit dar und ist dann (hinsichtlich der Zulässigkeit eines solchen Sukzessionsschutzes) nach Schutzlandstatut zu beurteilen. Also getrennte Anküpfungspunkte: Einmal Vertragststatut (Schweden) einmal Schutzlandprinzip. (Vgl. a. OLG München, Urt. v. 25.7.2013, 6 U 541/12 - Zur Insolvenzfestigkeit von einfachen Nutzungsrechten an Lizenzen, „Qimonda/Infineon“,ZIP 2013,1734).
 
Zuletzt bearbeitet:
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