Guten Morgen,
kürzlich wurde die Patentanwaltsordnung in der AG behandelt. Im Anschluss an die Vorträge stellte der PA, der die AG betreut hat, einige Fragen. Unter anderem wollte er wissen, ob sich ein (deutscher) Patentanwalt mit einem europäischen PA zusammenschließen kann, um eine Kanzlei zu gründen. Wie so oft, wurde die Frage heiß diskutiert.
Jedenfalls meinte der betreuende PA, dass ein derartiger Zusammenschluss im Rahmen der PAO nicht möglich ist.
Diese Antwort hat mich etwas verwundert. Zwar regelt § 52a I, dass sich Patentanwälte mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden dürfen. Aber in § 52a II iVm § 20 EuPag steht doch, dass ein Zusammenschluss eines (deutschen) Patentanwalts mit einem europäischen Patentanwalts grundsätzlich erlaubt ist, wenn der europäische PA die Voraussetzungen des § 20 EuPag erfüllt.
Ich würde mich freuen, wenn einer der Profis etwas Licht ins Dunkel bringen und mir erklären kann, ob sich ein (deutscher) Patentanwalt mit einem europäischen PA zusammenschließen kann, um eine Kanzlei zu gründen.
Vielen Dank
Stat
kürzlich wurde die Patentanwaltsordnung in der AG behandelt. Im Anschluss an die Vorträge stellte der PA, der die AG betreut hat, einige Fragen. Unter anderem wollte er wissen, ob sich ein (deutscher) Patentanwalt mit einem europäischen PA zusammenschließen kann, um eine Kanzlei zu gründen. Wie so oft, wurde die Frage heiß diskutiert.
Jedenfalls meinte der betreuende PA, dass ein derartiger Zusammenschluss im Rahmen der PAO nicht möglich ist.
Diese Antwort hat mich etwas verwundert. Zwar regelt § 52a I, dass sich Patentanwälte mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden dürfen. Aber in § 52a II iVm § 20 EuPag steht doch, dass ein Zusammenschluss eines (deutschen) Patentanwalts mit einem europäischen Patentanwalts grundsätzlich erlaubt ist, wenn der europäische PA die Voraussetzungen des § 20 EuPag erfüllt.
Ich würde mich freuen, wenn einer der Profis etwas Licht ins Dunkel bringen und mir erklären kann, ob sich ein (deutscher) Patentanwalt mit einem europäischen PA zusammenschließen kann, um eine Kanzlei zu gründen.
Vielen Dank
Stat