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*** KT-HERO ***
Folgender Fall: Herr Ming aus dem als nicht gerade als rechtstaatlich bekannten Myanmar ist im Register als Patentinhaber eingetragen. Herr Ming hat der deutschen Firma A eine Exklusivlizenz an seinem Patent erteilt, die damit ein Vermögen verdient.
Firma A verklagt meine Mandantin auf € 10 Mio. wegen Patentverletzung. Das Patent wird verletzt, ist aber eindeutig nichtig. Es soll Nichtigkeitsklage eingereicht werden. Außergerichtliche Einigung ist ausgeschlossen und Firma A hat angedeutet, dass es in jedem Fall über zwei Instanzen gehen wird, denn schließlich sollen die Lizenzzahlungen für die vielen Unterlizenzen, die Firma A vergeben hat, dadurch gesichert werden, dass das Schutzrecht unter Ausnutzung der langen Verfahrensdauer im Patentnichtigkeitsverfahren möglichst lange zumindest formell am Leben gehalten wird. Da lohnt sich selbst die aussichtlose Einalssung auf die Nichtigkeitsklage und die Berufung.
Prozesskostenrisiko für die eigene Mandantin liegt für beide Instanzen in der Größenordnung von € 750.000 bei Doppelvertretung (ohne gegnerische Anwaltskosten). Natürlich sage ich meiner Mandantin, dass die Kosten im Falle des sicher erwarteten Obsiegens von der Gegenseite zu estatten sind. Auf die Frage meiner Mandantin, wie wir denn eine Kostenentscheidung in Myanmar vollstrecken, stehe ich dann auf verlorenem Posten, weil ich nicht wirklich glaubhaft machen kann, dass Vollstreckungsversuche erfolgreich sein werden und auch nicht ausschließen kann, dass die Gerichte vor demselben Problem stehen werden und meine Mandantin für die Gerichtskosten dann als Sekundärschuldnerin heranziehen werden ...
Im Nichtigkeitsverfahren muss ich aber den im Register eingetragenen Patentinhaber verklagen, damit die Nichtigkeitsklage überhaupt zulässig ist. "Prozesskostensicherheit" gibt es nicht, da man ja selbst Kläger ist.
Ergänzende Anmerkung: Herrn Ming gibt es wirklich, der Lizenzvertrag ist wirksam und das Bestreiten der Aktivlegitimation der Firma A im Verletzungsprozess bringt nichts.
Weiß jemand gute Argumente, mit denen man im Nichtigkeitsverfahren begründet beantragen kann, dass im Falle des Obsiegens die eigentlich nicht im Register eingetragene und daher nicht verklagte, das Patent aber ausschließlich wirtschafltich nutzende Firma A die Prozesskosten zu tragen hat? Schließlich hat diese ja auch die Nichtigkeitsklage überhaupt erst veranlasst und Herr Ming tritt außer als Registereintrag nirgendwo in Erscheinung ...
Kann ich mir sonst irgendwie die Kosten von der Firma A zurückholen?
Firma A verklagt meine Mandantin auf € 10 Mio. wegen Patentverletzung. Das Patent wird verletzt, ist aber eindeutig nichtig. Es soll Nichtigkeitsklage eingereicht werden. Außergerichtliche Einigung ist ausgeschlossen und Firma A hat angedeutet, dass es in jedem Fall über zwei Instanzen gehen wird, denn schließlich sollen die Lizenzzahlungen für die vielen Unterlizenzen, die Firma A vergeben hat, dadurch gesichert werden, dass das Schutzrecht unter Ausnutzung der langen Verfahrensdauer im Patentnichtigkeitsverfahren möglichst lange zumindest formell am Leben gehalten wird. Da lohnt sich selbst die aussichtlose Einalssung auf die Nichtigkeitsklage und die Berufung.
Prozesskostenrisiko für die eigene Mandantin liegt für beide Instanzen in der Größenordnung von € 750.000 bei Doppelvertretung (ohne gegnerische Anwaltskosten). Natürlich sage ich meiner Mandantin, dass die Kosten im Falle des sicher erwarteten Obsiegens von der Gegenseite zu estatten sind. Auf die Frage meiner Mandantin, wie wir denn eine Kostenentscheidung in Myanmar vollstrecken, stehe ich dann auf verlorenem Posten, weil ich nicht wirklich glaubhaft machen kann, dass Vollstreckungsversuche erfolgreich sein werden und auch nicht ausschließen kann, dass die Gerichte vor demselben Problem stehen werden und meine Mandantin für die Gerichtskosten dann als Sekundärschuldnerin heranziehen werden ...
Im Nichtigkeitsverfahren muss ich aber den im Register eingetragenen Patentinhaber verklagen, damit die Nichtigkeitsklage überhaupt zulässig ist. "Prozesskostensicherheit" gibt es nicht, da man ja selbst Kläger ist.
Ergänzende Anmerkung: Herrn Ming gibt es wirklich, der Lizenzvertrag ist wirksam und das Bestreiten der Aktivlegitimation der Firma A im Verletzungsprozess bringt nichts.
Weiß jemand gute Argumente, mit denen man im Nichtigkeitsverfahren begründet beantragen kann, dass im Falle des Obsiegens die eigentlich nicht im Register eingetragene und daher nicht verklagte, das Patent aber ausschließlich wirtschafltich nutzende Firma A die Prozesskosten zu tragen hat? Schließlich hat diese ja auch die Nichtigkeitsklage überhaupt erst veranlasst und Herr Ming tritt außer als Registereintrag nirgendwo in Erscheinung ...
Kann ich mir sonst irgendwie die Kosten von der Firma A zurückholen?