Fip
*** KT-HERO ***
Der BGH hat klargestellt, dass die Geschäftsgebühr nicht zu den Prozesskosten gehört, die in einem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß ZPO festgesetzt werden können (BGH VIII ZB 57/07, BGH VII ZB 116/05, III ZB 8/08, und weitere). Außerdem vermindert sich die zu den Prozesskosten gehörende Verfahrensgebühr um die 0,65-fache Geschäftsgebühr und nicht umgekehrt.
Das bedeutet, dass ich in einem normalen Fall der analogen Heranziehung des RVG für die Kostenerstattung einer patentanwaltliche Vertretung im Nichtigkeitsverfahren nur 0,65 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr (von anderen Kosten wie Gerichtskosten, Reise- und Recherchekosten einmal abgesehen) nur 1,85 Gebühren im Rahmen der Kostenfestsetzung ersetzt verlangen kann. Die Geschäftsgebühr ist meinem Mandanten aber nach GoA oder nach den Regeln des Schadenersatzes zurückzuerstatten. Das ist aber ein zivilrechtlicher Anspruch, der - folgt man streng dem BGH - nicht einmal unter § 143 (3) PatG.
Wie kann ich nun für meinen Mandanten, der seine Nichtigkeitsklage natürlich vollumfänglich gewonnen hat, die Erstattung der Geschäftsgebühr durchsetzen? Ist das zwingend mit einer neuen Klage vor einem Zivilgericht zu machen (was ja prozessökonomischer Wahnsinn ist und außerdem zusätzliche Gebühren eines RA auslösen wird), oder kann ich auch beim BPatG einen entsprechenden Antrag stellen und das im Hinblick auf den angesprochenen prozessökonomischen Wahnsinn unter den Begriff Billigkeit im § 84 PatG subsumieren? Es wäre doch ein Irrsinn, wenn nicht das Gericht, dessen Entscheidung den Erstattungsanspruch ursächlich begründet, nicht auch über diesen Anspruch entscheiden kann.
Wie seht ihr das?
Das bedeutet, dass ich in einem normalen Fall der analogen Heranziehung des RVG für die Kostenerstattung einer patentanwaltliche Vertretung im Nichtigkeitsverfahren nur 0,65 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr (von anderen Kosten wie Gerichtskosten, Reise- und Recherchekosten einmal abgesehen) nur 1,85 Gebühren im Rahmen der Kostenfestsetzung ersetzt verlangen kann. Die Geschäftsgebühr ist meinem Mandanten aber nach GoA oder nach den Regeln des Schadenersatzes zurückzuerstatten. Das ist aber ein zivilrechtlicher Anspruch, der - folgt man streng dem BGH - nicht einmal unter § 143 (3) PatG.
Wie kann ich nun für meinen Mandanten, der seine Nichtigkeitsklage natürlich vollumfänglich gewonnen hat, die Erstattung der Geschäftsgebühr durchsetzen? Ist das zwingend mit einer neuen Klage vor einem Zivilgericht zu machen (was ja prozessökonomischer Wahnsinn ist und außerdem zusätzliche Gebühren eines RA auslösen wird), oder kann ich auch beim BPatG einen entsprechenden Antrag stellen und das im Hinblick auf den angesprochenen prozessökonomischen Wahnsinn unter den Begriff Billigkeit im § 84 PatG subsumieren? Es wäre doch ein Irrsinn, wenn nicht das Gericht, dessen Entscheidung den Erstattungsanspruch ursächlich begründet, nicht auch über diesen Anspruch entscheiden kann.
Wie seht ihr das?