Konflikt Widerrufsverfahren / Einspruch

Horst

*** KT-HERO ***
Sachverhalt:

A leitet ein Widerrufsverfahren gegen sein Patent ein.
B legt etwas später Einspruch gegen das Patent von A ein und zahlt ganz brav mit Einlegung die Gebühr.

Nach Rili D-X 7. wird das Patent widerrufen und das Einspruchsverfahren eingestellt.

Kriegt B seine Gebühr zurück?

Antwortmöglichkeiten m.E.:

a) Ja, da Patent ex tunc widerrufen und damit Zahlung ohne Rechtsgrund, T193/87 m.m.

b) Nein, Einspruchs(antrags)gebühr bzw. Einspruch war kurz anhängig und damit wurde nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.

c) Ja/Nein, abhängig von der Kulanz des EPA (evtl. 75% ähnlich zu der Prüfungs(antrags)gebühr).

Kennt jemand die herrschende/einzige Meinung?
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
a) Ja, da Patent ex tunc widerrufen und damit Zahlung ohne Rechtsgrund, T193/87 m.m.

b) Nein, Einspruchs(antrags)gebühr bzw. Einspruch war kurz anhängig und damit wurde nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.

c) Ja/Nein, abhängig von der Kulanz des EPA (evtl. 75% ähnlich zu der Prüfungs(antrags)gebühr).
c) erscheint mir abwegig, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gäbe.

a) und b) sind mögliche Optionen. Ich denke, man würde sich auf die Ausnahmenatur von R. 103 berufen, die zeigt, dass es im EPÜ schon eine explizite Vorschrift geben müsste, die vorschriebe, dass verwirkte Gebühren zurückzuerstatten seien. Da dem für den beschriebenen Fall nicht so ist, ist m.E. die Gebühr futsch.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich tendiere auch zu b).

Noch ein anderes Problem:

Art. 105a(2) regelt ja den Fall Einspruch vor Widerruf/Beschränkung.

R.93(2) regelt den umgekehrten Fall.(Widerruf nur implizit)

Was passiert denn, wenn Eispruch und Antrag am gleichen Tag eingehen? Kommt es dann auf die Uhrzeit an? (Wie etwa bei Rücknahme Beschwerde). Ich vermute: Ja.
 

ander

*** KT-HERO ***
Ich würde sagen, dass RiLi D X 7 so zu verstehen ist, dass das Widerrufsverfahren fortgesetzt wird, wenn (später) Einspruch eingelegt wird, das Einspruchsverfahren aber das Ergebnis des Widerrufsverfahren abwartet, bevor es fortgesetzt wird. (Wäre ja blöd, wenn man da am Einspruch rumeiert um später festzustellen, dass das Patent widerrufen wurde).

Wird das Patent widerrufen, so wird das Einspruchverfahren eingestellt.

Im Ergebnis meine ich, dass die Einspruchsgebühren zurückbezahlt werden müssten.

Der Patentinhaber könnte sonst ca. 2 M vor Ablauf der Einspruchsfrist den Widerruf beantragen und zwar so, dass eine Mängelmitteilung ergeht und somit mit der Frist zur Mängelbeseitigung die Einspruchsfrist überschritten wird.
Es schaut dann, ob Einspruch eingelegt wurde:
  • Wenn ja, beseitigt er die Mängel - Folge: Widerruf, Einspruch wird beendet, Einsprechender bleibt auf den Kosten sitzen.
  • Wenn nein, beseitigt er die Mängel nicht - Folge: Patent bleibt bestehen.
Schaumer mal was die Rechtsprechung dazu entwickelt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Genau die Taktik haben wir hier auch schon diskutiert. Nur weil ein Widerrufsverfahren anhängig ist, sollte man in jedem Fall trotzdem Einspruch einlegen! Man kann den Widerrufsantrag auch einfach zurücknehmen, aber der Mängeltrick ist natürlich noch besser.

Aber mit der Gebühr bin ich noch nicht so sicher. Ohne entsprechende Rechtsprechung wird sie wohl erstmal weg sein.
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Aber mit der Gebühr bin ich noch nicht so sicher. Ohne entsprechende Rechtsprechung wird sie wohl erstmal weg sein.
Ich halte die Uhrzeit-Idee für das wahrscheinlichste Ergebnis der Rechtssprechung, es sei denn, von dieser wird das neuerdings für ähnlich absurd gehalten, wie ich es schon bei der Beschwerde fand... ;)
 
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