Sachverhalt:
A leitet ein Widerrufsverfahren gegen sein Patent ein.
B legt etwas später Einspruch gegen das Patent von A ein und zahlt ganz brav mit Einlegung die Gebühr.
Nach Rili D-X 7. wird das Patent widerrufen und das Einspruchsverfahren eingestellt.
Kriegt B seine Gebühr zurück?
Antwortmöglichkeiten m.E.:
a) Ja, da Patent ex tunc widerrufen und damit Zahlung ohne Rechtsgrund, T193/87 m.m.
b) Nein, Einspruchs(antrags)gebühr bzw. Einspruch war kurz anhängig und damit wurde nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.
c) Ja/Nein, abhängig von der Kulanz des EPA (evtl. 75% ähnlich zu der Prüfungs(antrags)gebühr).
Kennt jemand die herrschende/einzige Meinung?
A leitet ein Widerrufsverfahren gegen sein Patent ein.
B legt etwas später Einspruch gegen das Patent von A ein und zahlt ganz brav mit Einlegung die Gebühr.
Nach Rili D-X 7. wird das Patent widerrufen und das Einspruchsverfahren eingestellt.
Kriegt B seine Gebühr zurück?
Antwortmöglichkeiten m.E.:
a) Ja, da Patent ex tunc widerrufen und damit Zahlung ohne Rechtsgrund, T193/87 m.m.
b) Nein, Einspruchs(antrags)gebühr bzw. Einspruch war kurz anhängig und damit wurde nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.
c) Ja/Nein, abhängig von der Kulanz des EPA (evtl. 75% ähnlich zu der Prüfungs(antrags)gebühr).
Kennt jemand die herrschende/einzige Meinung?