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*** KT-HERO ***
Im Rechtsbeständigkeitsverfahren führt der Beklagte durch einen Hilfssantrag ein neues Merkmal in den Anspruch eines europäischen Patents ein.
Nach Art. 101 (3) EPÜ obliegt diese Änderung des europäischen Patents der vollumfänglichen Überprüfung auf EPÜ Konformität. Das heißt auch solche Aspekte, die keine Einspruchsgründe sind, sind - wenn auch eingeschränkt auf die Änderung - zu prüfen. Ich denke dabei insbesondere an das Thema Klarheit und Stütze durch die Beschreibung nach Art. 84 EPÜ. Dies ist eine Überprüfungspflicht von Amts wegen und gilt auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren (siehe auch Schulte, 8. Auflage, § 21, Rn. 37).
Wie sieht das für den deutschen Teil eines europäischen Patents im Nichtigkeits- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren aus? Grundsätzlich würde ich ja davon ausgehen, dass dies auch hier gilt, denn es kann ja schließlich nicht sein, dass ein Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren einen Anspruch erhalten kann, den er im EP-Einspruchsverfahren wegen mangelnder Klarheit nicht hätte erhalten können. Und da sich die Frage der Erteilbarkeit eines geänderten Anspruchs eines deutschen Teils eines europäischen Patents am EPÜ orientieren muss, müsste doch eigentlich auch das BPatG oder der BGH auf Art. 84 Konformität der Änderung prüfen, oder?
Hat hier jemand Erfahrung? Kann jemand Rechtsprechung nennen oder mir sagen, woraus sich die jeweilige Antwort, wie auch immer sie ausfällt, aus dem Gesetz herleiten lässt?
Nach Art. 101 (3) EPÜ obliegt diese Änderung des europäischen Patents der vollumfänglichen Überprüfung auf EPÜ Konformität. Das heißt auch solche Aspekte, die keine Einspruchsgründe sind, sind - wenn auch eingeschränkt auf die Änderung - zu prüfen. Ich denke dabei insbesondere an das Thema Klarheit und Stütze durch die Beschreibung nach Art. 84 EPÜ. Dies ist eine Überprüfungspflicht von Amts wegen und gilt auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren (siehe auch Schulte, 8. Auflage, § 21, Rn. 37).
Wie sieht das für den deutschen Teil eines europäischen Patents im Nichtigkeits- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren aus? Grundsätzlich würde ich ja davon ausgehen, dass dies auch hier gilt, denn es kann ja schließlich nicht sein, dass ein Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren einen Anspruch erhalten kann, den er im EP-Einspruchsverfahren wegen mangelnder Klarheit nicht hätte erhalten können. Und da sich die Frage der Erteilbarkeit eines geänderten Anspruchs eines deutschen Teils eines europäischen Patents am EPÜ orientieren muss, müsste doch eigentlich auch das BPatG oder der BGH auf Art. 84 Konformität der Änderung prüfen, oder?
Hat hier jemand Erfahrung? Kann jemand Rechtsprechung nennen oder mir sagen, woraus sich die jeweilige Antwort, wie auch immer sie ausfällt, aus dem Gesetz herleiten lässt?