Kettenpriorität

R

Robby

Guest
Erschöpfung: Auch dazu: Wieczoreck....
Ich halte das für Quatsch. Und die Diskussion erinnert mich ein bischen an die These des "Beim [verfahrensrechtlichen] Teilen muss etwas [materiellrechtlich] herausgeteilt werden".
 
P

Priorisierer

Guest
Horst schrieb:
Möglichkeit A: Wir sind noch im Priojahr der DE-1.

Mehrfachprio DE-1 und DE-1-IP für PCT nehmen. Erweiterungen haben dann IP-Tag, der Rest DE-1-Tag.
Danke noch für den Hinweis, dass man Prioritäten ja auch stückeln kann. Da für die erweiterten Merkmale die DE-1-IP die "erste Anmeldung" gemäß PVÜ darstellt, erhalten diese erweiterten Merkmale somit den Prioritätstag der DE-1-IP. wird unter

Alle anderen Merkmale sind sowohl in der DE-1 als auch in der DE-1-IP enthalten, und erhalten somit den Prioritätstag der DE-1. Die DE-1 bildet also (mangels Erschöpfung) die Prioritätsschrift sowohl für DE-1-IP als auch für die PCT-Anmeldung.

Horst schrieb:
Übrigens, mach Dir nichts draus, wenn Du es nicht kapierst, das tut keiner. Die Gelehrten streiten schon seit Jahrhunderten über diesen Satz.
Na dann ist es ja auch kein Wunder, dass wir hier im Forum immerhin zwei halbe Nachmittage dafür benötigen.

Horst schrieb:
Ich verstehe ihn folgendermaßen:
I) Anmeldung A eingereicht.
II) Anmeldung B eingereicht mit innerer Prio von A.
III) A gilt als zurückgenommen, wurde nicht veröffentlicht, auf die Prio wird nun verzichtet.
IV) A "verschwindet" somit. Anmeldung B ist nun die "erste Anmeldung" im Sinne PVÜ und setzt eine eigene 12 Monatsfrist in Gang.
V) Eine äußere Prio von A kann nun nicht mehr beansprucht werden. (Man muß nun Prio von B beanspruchen.)
Das ist der Hammer! Damit hast Du diese jahrhundertelangen Wirrungen über den ominösen Satz soeben hier an dieser Stelle beendet!

So ist es ja auch logisch! Der Satz

"The previous application may not thereafter serve as a basis for claiming a right of priority."

hat natürlich gar nichts mit der Frage der Erschöpfung, oder damit zu tun, ob eine Erstanmeldung Prioritätsbasis für mehrere spätere Anmeldungen sein oder nicht sein kann!

Der Satz sagt - wie von Dir hier glasklar herausgestellt - nichts weiter aus, als dass man nicht zuerst eine allererste Anmeldung komplett untergehen lassen kann (z.B. zum Zweck der Beanspruchung der Priorität einer zweiten Anmeldung), um dann später vielleicht auf die Idee zu kommen, nun doch wieder die Priorität der allerersten Anmeldung für eine dritte Anmeldung in Anspruch nehmen zu wollen.

Mehr nicht!

Wow. Da hätte sich womöglich der Wieczorek seine Promotion, und die Beschwerdekammern die Entscheidungen T 998/99, T 15/01 und T 5/05, sparen können ;)

Nur eins habe ich noch nicht kapiert: warum schreibst Du:
V) Eine äußere Prio von A kann nun nicht mehr beansprucht werden.

Könnte denn in diesem Fall eine innere Prio der allerersten, untergegangenen Anmeldung A immer noch beansprucht werden?!? Ich meine nein, denn dann wären ja doch wieder Rechte an der allerersten Anmeldung A bestehen geblieben?
 
P

Priorisierer

Guest
Horst schrieb:
Möglichkeit A: Wir sind noch im Priojahr der DE-1.

Mehrfachprio DE-1 und DE-1-IP für PCT nehmen. Erweiterungen haben dann IP-Tag, der Rest DE-1-Tag.
Danke noch für den Hinweis, dass man Prioritäten ja auch stückeln kann. Da für die erweiterten Merkmale die DE-1-IP die "erste Anmeldung" gemäß PVÜ darstellt, erhalten diese erweiterten Merkmale somit den Prioritätstag der DE-1-IP. wird unter

Alle anderen Merkmale sind sowohl in der DE-1 als auch in der DE-1-IP enthalten, und erhalten somit den Prioritätstag der DE-1. Die DE-1 bildet also (mangels Erschöpfung) die Prioritätsschrift sowohl für DE-1-IP als auch für die PCT-Anmeldung.

Horst schrieb:
Übrigens, mach Dir nichts draus, wenn Du es nicht kapierst, das tut keiner. Die Gelehrten streiten schon seit Jahrhunderten über diesen Satz.
Na dann ist es ja auch kein Wunder, dass wir hier im Forum immerhin zwei halbe Nachmittage dafür benötigen.

Horst schrieb:
Ich verstehe ihn folgendermaßen:
I) Anmeldung A eingereicht.
II) Anmeldung B eingereicht mit innerer Prio von A.
III) A gilt als zurückgenommen, wurde nicht veröffentlicht, auf die Prio wird nun verzichtet.
IV) A "verschwindet" somit. Anmeldung B ist nun die "erste Anmeldung" im Sinne PVÜ und setzt eine eigene 12 Monatsfrist in Gang.
V) Eine äußere Prio von A kann nun nicht mehr beansprucht werden. (Man muß nun Prio von B beanspruchen.)
Das ist der Hammer! Damit hast Du diese jahrhundertelangen Wirrungen über den ominösen Satz soeben hier an dieser Stelle beendet!

So ist es ja auch logisch! Der Satz

"The previous application may not thereafter serve as a basis for claiming a right of priority."

hat natürlich gar nichts mit der Frage der Erschöpfung, oder damit zu tun, ob eine Erstanmeldung Prioritätsbasis für mehrere spätere Anmeldungen sein oder nicht sein kann!

Der Satz sagt - wie von Dir hier glasklar herausgestellt - nichts weiter aus, als dass man nicht zuerst eine allererste Anmeldung komplett untergehen lassen kann (z.B. zum Zweck der Beanspruchung der Priorität einer zweiten Anmeldung), um dann später vielleicht auf die Idee zu kommen, nun doch wieder die Priorität der allerersten Anmeldung für eine dritte Anmeldung in Anspruch nehmen zu wollen.

Mehr nicht!

Wow. Da hätte sich womöglich der Wieczorek seine Promotion, und die Beschwerdekammern die Entscheidungen T 998/99, T 15/01 und T 5/05, sparen können ;)

Nur eins habe ich noch nicht kapiert: warum schreibst Du:
V) Eine äußere Prio von A kann nun nicht mehr beansprucht werden.

Könnte denn in diesem Fall eine innere Prio der allerersten, untergegangenen Anmeldung A immer noch beansprucht werden?!? Ich meine nein, denn dann wären ja doch wieder Rechte an der allerersten Anmeldung A bestehen geblieben?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Könnte denn in diesem Fall eine innere Prio der allerersten, untergegangenen Anmeldung A immer noch beansprucht werden?!? Ich meine nein, denn dann wären ja doch wieder Rechte an der allerersten Anmeldung A bestehen geblieben?
Ich meine auch nein. Dann würden wieder Rechte bestehen und die Prio der B untergehen Aber die PVÜ regelt hier nur die äußere Priorität, die innere Priorität ist Sache der nationalen Gesetze. Also kann sich der "ominöse Satz" meines Erachtens nur auf die äußere Priorität beziehen und einem streng genommen nicht verbieten, dennoch die innere Priorität von A zu nehmen (und damit in sein eigenes Verderben zu rennen).

Das ist der Hammer!
Ob das alles wirklich ein Hammer oder eher ein Klöppelchen ist, lass ich mal dahingestellt. Ich nehme die Blumen - so dass sie frei von Ironie seien - mal als vorgezogenes Weihnachtsgeschenk unter meinen Baum. Dennoch warte ich gespannt auf ein paar kritische Töne zu meiner These, um die Diskussion anzuregen.
 
P

Patato

Guest
Horst schrieb:
Interessante Einwände.

Meine Meinung:

DE-1 gilt mit Einreichung der DE-IP-1 als zurückgenommen, siehe PatG. Daher sehe ich Punkt 1 erfüllt.

Die "Inanspruchnahme des Prioritätsrechts" bezieht sich mE NUR auf die äußere Prio nach PVÜ, deshalb ist die innere Prio nicht schädlich. Innere Prio ist ein "sonstiges Recht" nach Art. 4 PVÜ , dass durch den Verzicht untergeht. Somit sind mE alle Punkte erfüllt.
Tja, das könnte tatsächlich so sein. Ich bin aber nicht überzeugt.

@Horst: Kennst Du irgendwelche Quellen, die Deine Auffassung stützen? Ich habe das bislang anders verstanden und bin eigentlich immer noch der Auffassung, dass die Erfordernisse des Art. 4C(4) im Anmeldezeitpunkt der späteren Anmeldung, die zur "ersten Anmeldung" i.S.d. PVÜ werden soll (hier also DE-IP-1), erfüllt sein müssen. Insbesondere das Erfordernis, dass keine "sonstigen Rechte" bestehen geblieben sind, ist hier im Anmeldezeitpunkt der DE-IP-1 sicher nicht erfüllt.

(In Bodenhausen, Wieczorek oder Ruhl habe ich, muss ich zugeben, aber bis jetzt noch nicht nachgelesen, ob die das anders sehen.)

Was die Sache verkompliziert: Über diese Frage haben nachher ja nicht (nur) die deutschen Gerichte zu entscheiden, sondern die Gerichte in den Ländern, in denen die PCT-Anmeldung schlussendlich in die nationale Phase eingetreten ist. Ich wäre auch deshalb vorsichtig.

Priodiskussionen sind und bleiben spannend!
 

Horst

*** KT-HERO ***
Kennst Du irgendwelche Quellen, die Deine Auffassung stützen?
Nein, habe ich mir selbst "ausgedacht". Ich habe mir einfach mal überlegt, was die Herren Gesetzesstifter sich wohl bei der Norm gedacht haben könnten, damals im 19. Jahrhundert. Die EPA-Urteile kenne ich zwar, ich habe mich aber bemüht, meine Schlußfolgerungen möglichst simpel und naheliegend zu halten. Ich denke einfach, damals wurde ähnlich simpel gedacht. Die heutzutage stattfindenden Interpretationen schießen meines Erachtens ein bißchen zu hoch.

Aber man kann es nur wiederholen, es ist und bleibt spannend !
 
P

Patato

Guest
Siehste, genau dasselbe habe ich mir auch gedacht und bin beim gegenteiligen Ergebnis angelangt. Schon deswegen würde ich mich selbst dann nicht auf Deine Auffassung verlassen wollen, wenn ich sie teilen würde... ;-)

Hier meine Überlegungen: Die Idee war es, dem Anmelder zu ermöglichen, "nochmal von vorne anzufangen", wenn der Anmelder seine Erfindung vor der Offenlegung seiner ersten Anmeldung signifikant weiterentwickelt hat. Er sollte dann die erste Anmeldung quasi ungeschehen machen können. Deshalb kann der Anmelder also seine ursprüngliche Anmeldung zurücknehmen, und zwar so, als hätte es sie nie gegeben ("keine Rechte bestehen geblieben"), und eine neue "erste" Anmeldung einreichen, um dann nochmal ein Jahr Zeit zu haben, um die Auslandsanmeldungen dazu zu machen.

Die Beanspruchung einer inneren Priorität für die neue Anmeldung passt für mich dann nicht ins Bild. Wenn der Anmelder die innere Priorität beansprucht hat, dann hat er sich in diesem Moment eben doch auf die ursprüngliche Anmeldung berufen, wollte die also nicht ungeschehen machen. Da hilft es dann auch nichts, dass er sich das SPÄTER anders überlegt hat und dann die Prio zurückgenommen hat.

Ich gehe mal nach Literatur suchen.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Ich sehe das so wie Patato.

Wenn irgendwelche Rechte von D1 von D1-IP beansprucht wird, ist D1 im Spiel und somit in der Welt. Anders sieht es aus, wenn D1-IP keine Prio beansprucht, dann gilt der Anmeldetag von D1-IP als Priotag.
Also auch die Beanspruchung einer inneren Prio lässt es nur zu, dass der innere Priotag maßgeblich ist.


Alex
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich habe mal im neuen Benkard nachgelesen (Int. Rn 33 ff.) und einen Artikel in GRUR Int.(bzw. damals Ausl.) 61, 24 f.

Dort finden sich keine expliziten Aussagen zu einer Definition des Begriffs "Priorität" hinsichtlich der Umfassung nur äußerer Prioritäten oder äüßerer und innerer Prioritäten.

Als Bedingung steht dort allerdings geschrieben, dass die ältere Anmeldung nicht Gegenstand einer Prioritätsinanspruchnahme gewesen sein darf . Dies liest sich für mich eher allumfassend (also äußere und innere) und unheilbar (auch nicht durch Verzicht).

Die Texte tendieren zugegebenermaßen mE eher zu patato und alex, was meine bisherige Anschauung zur Mindermeinung (evtl. sogar Falschmeinung) abgleiten läßt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
@Horst: Hast Du Dir schon mal den C-Teil der EQE 2000 zu Gemüte geführt? Dort geht es um den Einspruch gegen ein Patent, welches die Prio einer Continuation-Anmeldung in USA (nicht Continuation in part) in Anspruch nimmt. Dort musste genau mit dem übrig bleiben von Rechten durch die innere Prio argumentiert werden. Das ist doch genau der Fall, um den es hier geht, oder?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Habe sie mir mal angesehen. Dort ist der Sachverhalt allerdings unstrittig, da die Prio der Continuation auf die ältere erste Anmeldung bestehen geblieben ist.

Wir haben uns gefragt, ob ein nachträglicher Verzicht auf diese innere Prio, die die Continuation zu einer normalen Anmeldung machen würde (ob das geht, sei dahingestellt; nehmen wir an, man verzichtet in DE auf die innere Prio), diese neuere Anmeldung dann zur ersten Anmeldung macht, oder ob der Passus "gewesen sein" in der PVÜ dieses ausschließt.

Letztlich stellt sich also die Frage, ob man die Bedingung "nicht Gegenstand einer Prioritätsinanspruchnahme gewesen sein" durch nachträglichen Prioverzicht heilen kann.

Des weiteren ist fraglich, ob die Rücknahmefiktion bei der Inanspruchnahme der inneren Prio in DE die Bedingung der Zurücknahme vor der neueren Anmeldung erfüllt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Also nach meinem Verständnis von Wieczorek "Die Unionspriorität im Patentrecht", S. 39-40, geht das nicht.

Generell ist Art. 4 C Absatz 4 PVÜ eine Ausnahme von der Unzerstörbarkeit der Unionspriorität, die erst in der Lissaboner Fassung nach jahrzehntelanger Diskussion aufgenommen wurde.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die ältere Anmeldung bei der Hinterlegung der jüngeren zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen ist. Wobei auf Trüstedt, GRUR Int. 1959, 579 verwiesen wird, der der Ansicht ist, dass diesem Erfordernis Genüge getan wird, wenn Zurücknahme und Neuanmeldung gleichzeitig erfolgen; also genau dieser Fall hier aufgrund der Rücknahmefiktion durch Inanspruchnahme der inneren Priorität in DE.

Es wird dann auf Beier in GRUR Int. 1964, 25 verwiesen, der die Frage betrachtet hatte, "...ob es nicht mit dem Sinn der Ausnahmevorschrift im Einklang stehen würde, die Inanspruchnahme der Priorität aus einer späteren Voranmeldung auch in dem Falle zuzulassen, dass die ältere Anmeldung zwar als Prioritätsgrundlage gedient habe, mit ihr aber auch die (prioritätsbegünstigte) Nachanmeldung zurückgenommen worden sei und jegliche Wirkung verloren habe...".

So heißt es dann auf S. 40:

"Da der Sinn der Vorschrift gegenüber dem klaren Wortlaut nicht zu der erweiternden Deutung zwingt und zudem die Überprüfbarkeitsvoraussetzungen für Art. 4 C Absatz 4 PVÜ so bedenklich erscwert würde (...) ist die von Beier gestellte Frage zu verneinen".

Hier ist es aber so, dass bei der Inanspruchnahme der Prio Rechte der älteren Anmeldung bestehen bleiben, da nur diese die innere Prio sichert. Das kann später durch Rücknahme der Inanspruchnahme nicht mehr geheilt werden, da dies wiederum gegen das Prinzip der Unzerstörbarkeit der Unionspriorität verstößt, da das spätere Schicksal einer prioritätsbegründenden Anmeldung ohne Belang ist. Eine der weiteren Voraussetzungen ist es nämlich, dass die ältere Anmeldung im Sinne des Art. 4 C Absatz 4 PVÜ die erste Anmeldung im Verbandsgebiet gewesen sein muss.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Danke für die ausführlichen Erläuterungen, die zitierte Literatur war mir nämlich zum Teil leider nicht zugänglich. Insbesondere den Artikel der GRUR Int. 1959 hatten wir nicht.

Jetzt dürfte alles geklärt sein.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

nochmal ne Kettenprioritätsfrage:

DE-1 Merkmal A

DE-2 Merkmale A und B, für A Priorität von DE-1 beansprucht

DE-3 oder PCT-1 Merkmale A und B, mit Beanspruchung der Priorität für A aus DE-1 und für B aus DE-2

Geht das, obwohl für DE-2 ja schon eine Priorität beansprucht worden war? Evtl. weil das ja nur für Merkmal A der Fall war, und für Merkmal B die DE-2 die erste Anmeldung darstellt? Oder doch nicht?

Gerstein http://www.gerstein.de/patrecht.pdf Seite 58, zielt jedelfalls auf Merkmale ab.

Gruß
Gerd
 
Zuletzt bearbeitet:

candidate

BRONZE - Mitglied
Hallo,
ich gebe zu bedenken, dass man eine Priorität ja für eine Anmeldung beansprucht und nicht für einzelne Merkmale daraus. Und da ist ein Erfordernis, dass die Anmeldung nicht schon selbst eine Priorität in Anspruch nehmen darf. Daher denke ich - nein.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
AW: Re: Kettenpriorität

Das hatte schon Horst auf Seite 1 behandelt.

Aber auch nur im Hinblick auf die äußere Priorität, oder?

Falls das auch im Falle einer DE-3 geht, wäre das natürlich auch schön. Dann würde die Frage der Kettenpriorität auf Merkmale und nicht auf Anmeldungen insgesamt bezogen gelten. Wäre m.E. auch im Sinne der Gesetzgeber, die ja wahrscheinlich nur die Verschleppung über 1 Jahr nach der Offenbarung verhindern wollten, aber eben nicht im wörtlichen Sinn des Gesetzestextes (der ja von Anmeldungen schreibt).

Gruß
Gerd
 

Rex

*** KT-HERO ***
AW: Re: Kettenpriorität

Aber auch nur im Hinblick auf die äußere Priorität, oder?

Also, im Schulte § 40 Rnd 20 steht, dass eine unzulässige Kettenpriorität die Identität der Erstanmeldung und der 1. Nachanmeldung voraussetzt. Da bei Dir ein Überschuss in der 1. Nachanmeldung vorhanden ist, kann nach Schulte die innere Priorität der 1. Nachanmeldung wieder wirksam für eine 2. Nachanmeldung in Anspruch genommen werden.
Da es nach hM keinen Verbrauch des Prioritätsrechts gibt und Mehrfachprioritäten zulässig sind, müsste für die 2. Nachanmeldung zusätzlich die Inanspruchnahme der inneren Priorität der Erstanmeldung möglich sein.

Sicherheitshalber würde ich aber nochmal grond fragen. :)
 
Zuletzt bearbeitet:

Gerd

*** KT-HERO ***
AW: Re: Kettenpriorität

Hi,

ich grab das mal wieder aus :)

Anders sieht es aus, wenn D1-IP keine Prio beansprucht, dann gilt der Anmeldetag von D1-IP als Priotag.

Bei der Konstellation hängt es doch aber davon ab, ob D1 vor Einreichung von D1-1P zurückgezogen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, weil es ohne Prioritätsbeanspruchung die Rücknahmefiktion nicht gibt, oder?

Eine Weile war ich sogar der Meinung, dass die jüngere Anmeldung frühestens ein Jahr nach der ersten Anmeldung eingereicht worden sein darf, weil ja keine Rechte bestehen geblieben sein dürfen, also auch kein Prioritätsrecht. Allerdings wäre der Satz "Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen" dann obsolet, was den Schluss nahe legt, dass das Prioritätsrecht, so lange sich eben nicht bereits darauf berufen wurde, eben kein Recht im Sinne des davor stehenden Teilsatzes ist.

Also sollte die jüngere Anmeldung auch innerhalb des ersten Prioritätsjahres angemeldet werden können, ohne dass ihr das Prioritätsbegründungsrecht benommen wäre, zumindest insofern als dass sie nicht die Priorität der ältesten Anmeldung beansprucht.


Szenario 1:
DE1: Merkmal A
Zwei Monate verstreichen
DE2: Merkmal A, A+B, keine Inanspruchnahme einer Priorität
Elf Monate verstreichen
PCT1: Merkmal A, A+B, Inanspruchnahme der Priorität von DE2

PCT1 kann keine Priorität für Merkmal A beanspruchen, da DE1 im Anmeldezeitpunkt von DE2 noch nicht zurückgenommen war.


Szenario 2:
DE1: Merkmal A
Zwei Monate verstreichen (oder auch vier)
DE2: Merkmal A, A+B, Inanspruchnahme der Priorität von DE1
Elf Monate verstreichen
PCT1: Merkmal A, A+B, Inanspruchnahme der Priorität von DE2

PCT1 kann keine Priorität für Merkmal A beanspruchen, da DE1 schon Grundlage für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts war. Dadurch ist es auch irrelevant, dass bei der Variante mit 4 Monaten zwischen DE1 und DE2 die DE1 im Anmeldezeitpunkt der DE2 bereits zurückgenommen war.


Szenario 3:
DE1: Merkmal A, Anmeldegebühr wird nicht gezahlt
Vier Monate verstreichen (oder kürzere Zeit bei expliziter Rücknahme von DE1)
DE2: Merkmal A, A+B, keine Inanspruchnahme einer Priorität
Neun Monate verstreichen
PCT1: Merkmal A, A+B, Inanspruchnahme der Priorität von DE2

PCT1 kann die Priorität für Merkmal A beanspruchen, da DE1 im Anmeldezeitpunkt von DE2 bereits zurückgenommen und auch nicht Grundlage für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts war.
Merkmal A bekommt zwar "nur" den gleichen Prioritätstag wie die Kombination aus A+B, aber immer noch besser als gar nichts.


Jemand anderer Meinung? :)

Gelernt haben wir (zumindest ich), dass man, sofern man die spätere(n) DE(s) nicht weiterführen möchte und dafür die Prioritäten brauchen würde, möglichst keine inneren Prioritäten beansprucht, sondern diese erst bei (bzw. rechtzeitig nach) der PCT-Anmeldung herauskramt.


Ich habe dazu aber auch noch zwei Kommentare gefunden, wobei beide unterschiedliche Schlussfolgerungen ziehen, bezüglich der Frage, inwieweit in Szenario 3 die DE1 nach der Anmeldung von DE2 überhaupt nicht mehr für die Beanspruchung einer Priorität zur Verfügung stehen würde, weil nach ihrer Einreichung DE2 auch ohne konkrete Beanspruchung ihrer Priorität durch eine nachfolgende Anmeldung als erste Anmeldung behandelt werden würde:

Michael Caine plädiert für die automatische Substitution:

http://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=23bc9444-fd4b-4d39-bd5e-c635c1946f26

Maria Eliseeva plädiert für die Wahlmöglichkeit durch den Anmelder, bzw. dafür, dass die Substitution erst eintritt, wenn die Priorität der zweiten Anmeldung entsprechend beansprucht wird (Seite 20ff):

http://www.patentbar.com/publications/AIPLARS2005-c-2.ppt

Gruß
Gerd
 
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