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*** KT-HERO ***
Bei Patentverletzungsklagen gewähren die Gerichte dem Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem er unterlassen bzw. Schadenersatz leisten muss, eine Karenzzeit von einem Monat nach Wirksamwerden der Patenterteilung (dem Tag Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt). Dies wird damit begründet, dass der Beklagte ja erst dann Kenntnis von der Erteilung hat und Zeit braucht, zu reagieren, die Produktion umzustellen usw. Daher muss ein Klageantrag auch in etwa lauten, "... wird verurteilt, Schadenersatz ab dem [Tag der VÖ der Erteilung + 1 Monat] zu leisten"
Nun werden Gebrauchsmuster ja grundsätzlich mit Eintragung wirksam. Die Bekanntmachung von Gebrauchsmustern und damit verbunden insbesondere auch die Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift sowie der Information, dass überhaupt ein Gebrauchsmuster eingetragen wurde, in den einschlägigen Datenbanken liegt aber nicht selten viele Tage oder gar Wochen später.
Bemisst sich wegen dieses Umstands die "Karenzzeit" bei einer Gebrauchsmusterverletzung nach dem Tag der Bekanntmachung? Gibt es hierzu Rechtsprechung?
Nun werden Gebrauchsmuster ja grundsätzlich mit Eintragung wirksam. Die Bekanntmachung von Gebrauchsmustern und damit verbunden insbesondere auch die Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift sowie der Information, dass überhaupt ein Gebrauchsmuster eingetragen wurde, in den einschlägigen Datenbanken liegt aber nicht selten viele Tage oder gar Wochen später.
Bemisst sich wegen dieses Umstands die "Karenzzeit" bei einer Gebrauchsmusterverletzung nach dem Tag der Bekanntmachung? Gibt es hierzu Rechtsprechung?