EPÜ Japanische Entgegenhaltungen

Kratos

*** KT-HERO ***
Hallo,

ich habe hier einen Prüfungsbescheid des EPA, in dem mehrere japanische Entgegenhaltungen zitiert sind, zu denen es auch keine englischsprachigen Anmeldungen/Patente gibt. Bei meiner Beurteilung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltungen muss ich mich - aufgrund mangelnder Japanischkenntnisse - im Wesentlichen auf die Figuren beschränken. Im Prüfungsbescheid wird jedoch fleißig auf einige Textstellen in den Entgegenhaltungen verwiesen, in denen das eine oder andere Merkmal der Erfindung offenbart sein soll.

Nun stelle ich mir die Frage, ob der Prüfer des Japanischen mächtig ist oder ob ihm eine Übersetzung vorliegt, die er nicht im Prüfungsbescheid genannt hat. Bleibt mir hier nichts anderes übrig, als meinerseits Übersetzungen der Entgegenhaltungen oder zumindest der zitierten Textstellen in Auftrag zu geben?

Danke

Kratos
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Der Prüfer hat wahrscheinlich auf einen entsprechenden Bescheid vom JPO für
die JP-Parallel-/Erstanmeldung zurückgegriffen und diesen einfach 1:1 zitiert.
Das macht ihm das Leben einfach und Dir das Leben schwer.

Das JPO stellt übrigens eine relativ (für mit derartigen Krötenakten vertraute Bearbeiter...)
gute Maschinenübersetzung bereit. Evtl. stellt das EPA inzwischen auch eine
derartige Maschinenübersetzung bereit. Ich kann mich schwach daran erinnern,
dass ich vor einiger Zeit anlässlich eines Einspruchsverfahrens
die Maschinenübersetzungen (von JP nach EN) vom EPA und JPO miteinander verglichen habe.

Einfache Abhilfe, wenn meine o.g. Vermutungen zutreffen: Abwarten, wie es
in JP-Verfahren weitergeht, oder die JP-Kollegen befragen.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Ich habe es gerade einmal auf Espacenet versucht. Hier wird allerdings nur der "Patent Abstract of Japan" übersetzt, nicht die gesamte Druckschrift. Dann muss ich wohl über den zweiten Weg gehen ...

Kratos
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Vielleicht könnte da auch Teil G, Kapitel IV 4. der Richtlinien weiterhelfen. Das habe ich selbst noch nie probiert. Die Maßgeblichkeit des Dokuemnts zu bestreiten, sollte möglich sein, wenn aus den Figuren nichts relevantes ersichtlich ist. Dann müsste der Prüfer eine Übersetzung anfertigen lassen.
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Vielleicht könnte da auch Teil G, Kapitel IV 4. der Richtlinien weiterhelfen. Das habe ich selbst noch nie probiert. Die Maßgeblichkeit des Dokuemnts zu bestreiten, sollte möglich sein, wenn aus den Figuren nichts relevantes ersichtlich ist. Dann müsste der Prüfer eine Übersetzung anfertigen lassen.

Guter Hinweis, danke! Unter 4.1 ist auch ein Hinweis auf maschinelle Übersetzungen und deren Handhabung zu finden:

4.1 Maschinelle Übersetzungen

Ist ein Dokument in einer dem Prüfer nicht bekannten Nichtamtssprache abgefasst, kann es unter Umständen angebracht sein, zur Überwindung der Sprachbarriere eine maschinelle Übersetzung des Dokuments heranzuziehen (siehe T 991/01). Eine Übersetzung dient dazu, die Bedeutung des Texts in einer dem Leser bekannten Sprache darzustellen (siehe B-X, 9.1.3). Rein grammatikalische oder syntaktische Fehler, die das Verständnis des Inhalts nicht beeinträchtigen, stellen daher kein Hindernis dafür dar, dass eine Übersetzung als solche qualifiziert wird (siehe T 287/98).


Eine allgemeine Feststellung, dass maschinelle Übersetzungen generell nicht verlässlich sind, reicht nicht aus, um die Beweiskraft einer Übersetzung zu entwerten. Lehnt eine Partei die Verwendung einer bestimmten maschinellen Übersetzung ab, so obliegt es dieser Partei, (z. B. durch Vorlage einer verbesserten Übersetzung des gesamten Dokuments bzw. der wichtigsten Teile) nachzuweisen, inwiefern die Qualität der maschinellen Übersetzung so mangelhaft ist, dass sie nicht herangezogen werden sollte.

Ich finde es im vorliegenden Fall allerdings seltsam, wenn von einer Maschinen- oder sonstigen Übersetzung ausgegangen und diese Übersetzung nicht erwähnt oder beigefügt wird. Vielleicht doch ein japanischsprechender Prüfer ....;)

Kratos
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Ich finde es im vorliegenden Fall allerdings seltsam, wenn von einer Maschinen- oder sonstigen Übersetzung ausgegangen und diese Übersetzung nicht erwähnt oder beigefügt wird. Vielleicht doch ein japanischsprechender Prüfer ....;)

Bei mir sind als Kandidat derartige Bescheide (ohne beigefügte Übersetzung) häufiger auf dem Tisch gelandet, insbesondere bei Anmeldungen mit japanischer Prio. Und zu meiner Kandidatenzeit
gab es vom EPA noch keine Maschinenübersetzung. Da schaut der Prüfer halt schnell mal, was seine
asiatischen Kollegen schon an Arbeit verrichtet haben, und pinnt das Ganze ab.
Und schon kann die (zumeist sehr unangenehme) Nachanmeldung weitere drei Jahre im
Metallschrank abhängen, bis sie wieder als Ärgernis für den Prüfer zur Bearbeitung ansteht.
 

asdm

Vielschreiber
Ich habe es gerade einmal auf Espacenet versucht. Hier wird allerdings nur der "Patent Abstract of Japan" übersetzt, nicht die gesamte Druckschrift. Dann muss ich wohl über den zweiten Weg gehen ...

Kratos

Links gibt es ein Menü, in dem man statt "bibliographic data" auch "Description", "Claims",... auswählen kann. Damit kommt man an die eigentliche Schrift und deren Maschinenübersetzung.

Zwar geht es (lästiger) auch über das JPO, und deren Übersetzungen sind (noch) besser, aber in espacenet funktioniert es auch mit Chinesisch etc. .
 
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