PCT Ist die begrenzte Auswahl von Bestimmungsstaten bei Einreichung PCT bindend?

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

wenn bei einer PCT Anmeldung ein Anmelder nicht für alle Staaten bestimmt wird, ist dies dann rechtlich bindend?

Üblicher Fall ist ja:

Anmelder 1 ist nicht der Erfinder, wählt deshalb "Diese Person ist Anmelder für: alle Bestimmungsstaaten mit Ausnahme von US" aus.
Anmelder 2 ist Erfinder und wählt "Diese Person ist Anmelder für: nur US" aus.

Hat der Erfinder eine Chance, doch noch z.B. in EP oder JP Rechte an dem Patent zu beanspruchen (illegale Machenschaften von Anmelder 1 mal ausgeschlossen)?


Wir können auch mal den Erfinder und seine evtl. spezielleren Rechte außen vor lassen, und teilen die Staaten außerhalb der US in vor und nach Greenwich auf Anmelder 1 und einen Anmelder 3 auf.

Kann Anmelder 1 in den Staaten, in denen eigentlich nur Anmelder 3 bestimmt ist, irgendwelche Rechte beanspruchen?

Logisch wäre eingentlich "Nein", aber ich finde da nirgendwo etwas dazu.

Jemand ne Idee?

Gruß
Gerd
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ok, gehen wir das mal verfahrenstechnisch an.
Der Anmelder einer PCT-Anmeldung kann nach der internationalen Phase die nationale Phase einleiten.

Das Recht, eine nationale Phase einzuleiten wird durch den PCT bestimmt, richtig?

Wenn für Anmelder 1 nur JP bestimmt wurde, und für Anmelder 3 nur die EPÜ-Staaten, ist doch Anmelder 1 im Gebiet des EPÜ gar kein Anmelder der PCT Anmeldung, kann also auch nicht in die nationale Phase EP eintreten.

Wird so ein Schuh draus?

Gruß
Gerd
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Gerd,

die Anmelderangaben der PCT-Anmeldung sind doch nur deklaratorisch und können korrigiert werden, wenn sie nicht der materiallen Rechtslage entsprechen. Im PCT-Verfahren geht das etwa nach Regel 92bis, die Änderung kann aber auch bei der Einleitung der EP-Phase erfolgen.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

klar kann man alles ändern (außer den Offenbarungsgehalt ;) ).
Aber nur mit der Zustimmung der Anmelder.

Ok, der gemeinsame Vertreter kann auch ohne die anderen Anmelder Bestimmungen hinzufügen (aber keine Bestimmungen zurücknehmen, bis auf die Ausnahmen nach 90bis.5 b).

Also würde die Antwort auf meine Frage

"Kann Anmelder 1 in den Staaten, in denen eigentlich nur Anmelder 3 bestimmt ist, irgendwelche Rechte beanspruchen?"

"Ja"

lauten, falls nicht einer der anderen beiden Anmelder als gemeinsamer Vertreter bestimmt wurde.

Ebenso könnte Anmelder 1 aus meinem vorigen Beitrag (falls er der gemeinsame Vertreter wäre) nachträgich die Bestimmung für die Staaten des EPÜ erklären, und in EP nationalisieren.

Weiter angenommen, dass Anmelder 1 als gemeinsamer Vertreter gilt, würde das doch aber bedeuten, dass Anmelder 3 dies nicht "auf eigene Faust" tun könnte.

Bezogen auf meinen vorigen Beitrag, könnte Anmelder 3 nicht in JP nationalisieren, AUSSER die Anmelder sind sich untereinander einig, und ergänzen gemeinsam die Bestimmungen, bzw. lassen dies durch den gemeinsamen Vertreter erklären.

Oder liege ich schon wieder (oder immer noch) falsch?

Gruß
Gerd
 
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